Urteil des BVerwG vom 06.05.2002

Stadt, Klagebegehren, Kennzeichen, Überprüfung

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 5 AV 8.02
VG 5 K 2787/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Ge-
richts wird abgelehnt.
- 2 -
G r ü n d e :
I.
Im zugrunde liegenden Verwaltungsstreitverfahren begehrt der
Antragsteller vom Beklagten die Übernahme von Beiträgen zur
freiwilligen Krankenversicherung sowie die Übernahme der Kos-
ten einer Krankenhausbehandlung im Mai 1996. Diesen Rechts-
streit hat das Verwaltungsgericht Köln durch Beschluss vom
12. Dezember 2001 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur
Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001
beantragte der Antragsteller gemäß § 44 VwGO "wegen objektiver
Klagehäufung den vorbenannten Beschluss dahingehend zu ergän-
zen, dass nachfolgend aufgeführte Klagebegehren unter demsel-
ben Aktenzeichen anhängig sind:
1.) Stadt Ahlen, Az: 33 10 15, Landrat WAF, Az.: ohne Angabe,
Innenministerium NRW, Az.: I A 6/41.30, Bezirksregierung
Münster, Az.: 21.1.411
2.) Gewerbeuntersagung des Gewerbes bei der Stadt Ahlen
Nr. 1863 wegen unzulässigen Gebrauchs durch die E.K. Report-
Werbe GmbH mit Wissen der Stadt Ahlen
3.) Widerspruchsbescheid des Kreises Warendorf Az.: 32 12 00
bezüglich Ordnungsverfügung der Stadt Ahlen, Herausgabe meines
PKW-WAF-TV 955, Bezirksregierung Münster, Az.: 25.6.3, Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen, Az.: O 41-Sch-R/01,
Kommunal-Versicherung VVaG, Az.: 2001.51.2.06808Mn/B".
Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 teilte der Berichterstatter
dem Antragsteller mit, für diesen Antrag sehe er keine prozes-
suale Grundlage. Soweit sich aus den bisherigen Schreiben An-
haltspunkte dafür entnehmen lassen könnten, dass der An-
tragsteller eine künftige gerichtliche Überprüfung weiterer
Gegenstände anstreben wolle - nach den eingereichten Kopien
handele es sich um eine melderechtliche, eine gewerberechtli-
che und eine ordnungsrechtliche, den PKW mit dem Kennzeichen
WAF TV 955 betreffende Angelegenheit - stelle er anheim, dies
zum Gegenstand gesonderter Klageverfahren zu machen. Sollte
- 3 -
der Antragsteller beabsichtigen, zu diesen Angelegenheiten
konkret formulierte Begehren zum Gegenstand des vorliegenden
sozialhilferechtlichen Verfahrens zu machen, wäre mit einer
Abtrennung der neuen Klagebegehren unter Vergabe neuer Akten-
zeichen und Abgabe an die zuständigen Spruchkörper zu rechnen.
Nachdem mehrfache schriftliche Bitten, den gestellten Anträgen
wegen objektiver Klagehäufung nunmehr zu entsprechen, vom Be-
richterstatter unbeantwortet geblieben waren, hat der An-
tragsteller mit Schreiben vom 16. April 2002 die Bestimmung
des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht
beantragt.
II.
Der Antrag ist abzulehnen.
Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53
Abs. 1 VwGO; wie sie der Kläger beantragt, liegen nicht vor.
Der Antragsteller behauptet keine rechtliche oder tatsächliche
Verhinderung des an sich zuständigen Gerichts (§ 53 Abs. 1
Nr. 1 VwGO); er ist sich auch nicht darüber im Unklaren, wel-
ches Verwaltungsgericht für seine Rechtssachen zuständig ist,
sondern möchte eine objektive Klagehäufung (§ 44 VwGO), deren
Voraussetzungen er für gegeben hält, weil die Klagen sich ge-
gen denselben Beklagten richteten und im Zusammenhang stünden,
im Wege der Verfahrensverbindung (§ 93 Satz 1 VwGO) durchset-
zen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller bisher nicht sub-
stantiiert unter Nennung von Aktenzeichen vorgetragen hat, in
den bezeichneten Angelegenheiten Klage erhoben zu haben
- allenfalls die gewerberechtliche Streitigkeit könnte, wie
dem Bundesverwaltungsgericht aus der Sache BVerwG 1 AV 1.00
bekannt, unter dem Aktenzeichen VG 9 L 170/2000 rechtshängig
(gewesen?) sein -, muss er sich entgegenhalten lassen, dass
- 4 -
nach § 93 Satz 1 VwGO getroffene Entscheidungen unanfechtbar
sind (s. § 146 Abs. 2 VwGO) mit der Folge, dass sie nach § 173
VwGO i.V.m. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Nachprüfung des Revisi-
onsgerichts unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
19. November 1982 - BVerwG 9 CB 674.82 -
VwGO Nr. 217> und vom 14. Juli 1987 - BVerwG 3 B 47.86 -
sich mit einem Antrag nach § 53 VwGO gegen unanfechtbare pro-
zessleitende Verfügungen zur Wehr zu setzen.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Dr. Rothkegel