Urteil des BVerwG vom 19.09.2012

Rechtliches Gehör, Verhinderung, Gewährleistung, Befangenheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 AV 2.12 (5 AV 1.12), 5 PKH 16.12
VG 6 K 1458/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die vom Antragsteller erhobene Anhörungsrüge und Ge-
genvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 -
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sowie seine zu diesem Beschluss gestellten Anträge auf
„Tatbestandsberichtigung“ und Beschlussergänzung wer-
den zurückgewiesen.
Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
1. Die vom Antragsteller mit Schreiben vom 7. September 2012 (sowie ergän-
zendem Schreiben vom 10. September 2012) erhobene Anhörungsrüge und
Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - sowie seine zu diesem Beschluss ge-
stellten Anträge auf „Tatbestandsberichtigung“ und Beschlussergänzung sind
jedenfalls unbegründet.
a) Die Anträge auf „Tatbestandsberichtigung und Beschlussergänzung“ bleiben
ohne Erfolg.
aa) Das Begehren des Antragstellers ist bei verständiger Würdigung nicht auf
eine Tatbestandsberichtigung im Sinne von §§ 119 und 122 VwGO gerichtet,
sondern (allein) als Antrag auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom
23. August 2012 - BVerwG 5 AV 1.12 - zu verstehen. Zum einen kann eine Tat-
bestandsberichtigung in diesem Sinne nicht gemeint sein, weil der Beschluss
des Senats vom 23. August 2012 schon keine Darlegungen enthält (und auch
nicht zu enthalten brauchte), die als tragende tatsächliche Feststellungen im
Sinne des § 119 VwGO und damit als Tatbestand zu verstehen sind, sondern
sich zulässigerweise auf eine rechtliche Bewertung des zur Kenntnis genom-
menen Vorbringens des Antragstellers beschränkt. Die in § 122 Abs. 1 VwGO
angeordnete entsprechende Anwendung u.a. des § 119 VwGO setzt jedoch
berichtigungsfähige tatsächliche Feststellungen voraus und vermittelt keinen
Anspruch darauf, dass solche tatsächlichen Feststellungen erstmals aufge-
nommen werden. Zum anderen ist das Begehren des Antragstellers - wie er es
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durch den Antrag auf Beschlussergänzung und die Antragsbegründung deutlich
gemacht hat - dahin zu verstehen, dass er in der Sache keine „Tatbestandsbe-
richtigung“, sondern die Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 23. Au-
gust 2012 im Tenor und in den Gründen um Ausführungen zu den seiner An-
sicht nach unbeschieden gebliebenen Anträgen erstrebt.
bb) Der Antrag auf Beschlussergänzung (§§ 120 und 122 Abs. 1 VwGO) ist un-
begründet. Der Antragsteller macht in seinem Schreiben vom 7. September
2012 (S. 2) (bzw. seinem Schreiben vom 10. September 2012, S. 2) unter Be-
zugnahme auf die im Schriftsatz vom 12. Juni 2012 gestellten Anträge geltend,
der Senat habe (im Verfahren BVerwG 5 AV 1.12) „die hier jeweils zu a) ge-
nannten Anträge … weder im Tatbestand des angegriffenen Beschlusses ge-
nannt“ noch „beschieden“. Dies trifft jedoch nicht zu. Unabhängig davon, dass
der angegriffene Beschluss - wie dargelegt - schon keinen „Tatbestand“ auf-
weist, hat der Senat im Beschluss vom 23. August 2012 (BA S. 2) eingangs sei-
ner Gründe klargestellt, dass sich seine rechtlichen Erwägungen auf „die Anträ-
ge Nr. 5 und 6 in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 12. Juni
2012 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts“ beziehen. Davon waren
notwendig die vom Antragsteller zu Unrecht als unbeschieden gerügten Anträge
zu Nr. 5 a) und Nr. 6 a) erfasst.
b) Auch die erhobene „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ des Antragstel-
lers ist jedenfalls unbegründet.
aa) Der Senat hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in
entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 VwGO). Eine solche
Verletzung hat der Antragsteller nicht aufgezeigt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Satz 6 VwGO).
Soweit er geltend macht, der Senat habe die von ihm, dem Antragsteller, ge-
stellten Anträge nicht beschieden, trifft dies - wie soeben dargelegt - nicht zu.
Gleiches gilt, soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom 7. September
2012 (S. 3) (bzw. im Schreiben vom 10. September 2012, S. 3) weiter vorge-
bracht hat, der Beschluss des Senats übergehe „den Vortrag des Bf., dass alle
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Richter des VG und OVG notgedrungen abzulehnen waren“. Vielmehr hat der
Senat diesen wie auch den sonstigen Vortrag des Antragstellers zur Kenntnis
genommen und ist mit seiner rechtlichen Würdigung in dem angegriffenen Be-
schluss darauf eingegangen. Dies ergibt sich daraus, dass der Senat im Be-
schluss vom 23. August 2012 (BA S. 2) ausgeführt hat, der Antragsteller habe
nicht den von ihm zu erbringenden Nachweis erbracht, dass in den erstinstanz-
lichen Verfahren des Antragstellers eine ausreichende Anzahl von Richtern des
Verwaltungsgerichts entweder kraft Gesetzes von der Ausübung des Richter-
amtes ausgeschlossen oder mit Erfolg wegen Befangenheit abgelehnt worden
sei. Weil deshalb keiner der Bestimmungsfälle des § 53 Abs. 1 VwGO vorgele-
gen hat, hat der Senat in dem angegriffenen Beschluss die Anträge Nr. 5 und 6
in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 12. Juni 2012 auf Be-
stimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 3 VwGO als (jedenfalls)
unbegründet angesehen. Soweit der Antragsteller diese rechtliche Würdigung
des Senats in verschiedener Hinsicht für unzutreffend hält bzw. dadurch das
Recht auf Justizgewährung verletzt sieht, führt dies nicht zum Erfolg der Anhö-
rungsrüge. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) bedeutet nicht, dass das Gericht der Rechtsansicht eines
Beteiligten zu folgen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn das Gericht - wie hier - dem zur Kennt-
nis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern
das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin
auch aus Gründen den Antragsteller treffender Darlegungspflichten, im Ergeb-
nis kein Gewicht beimisst bzw. zu einem Ergebnis gelangt, das der Beteiligte
nicht für richtig hält.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt schließlich ent-
gegen der Ansicht des Antragstellers (jeweils S. 3 der Schreiben vom
7. September 2012 und vom 10. September 2012) auch nicht darin, dass der
Senat im Beschluss vom 23. August 2012 über die Anträge entschieden hat,
ohne dem Antragsteller eine weitere Äußerungsfrist einzuräumen. Zum einen
war diesem Begehren nicht zu entsprechen, weil - worauf der Senat in dem an-
gegriffenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen hat - der Antragsteller in dem
Zeitraum vom 12. Juni 2012 bis zum 13. August 2012, welcher der von ihm ge-
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nannten krankheitsbedingten Verhinderung vorausging, genügend Zeit zum
ergänzenden Vortrag hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller weder darge-
legt noch ist sonst ersichtlich, was zur weiteren Begründung seiner Anträge
noch hätte vorgetragen werden können.
bb) Die vom Antragsteller zusammen mit der Anhörungsrüge erhobene Gegen-
vorstellung hat ebenfalls keinen Erfolg. Der ungeschriebene außerordentliche
Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist, jedenfalls soweit er wie hier die gleiche
Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt, neben der nunmehr ausdrücklich
geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schon nicht statthaft (vgl. etwa Be-
schlüsse vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12 - juris Rn. 2 und vom 25. Juni
2012 - BVerwG 8 B 49.12 - juris Rn. 4 m.w.N.). Die Gegenvorstellung bleibt fer-
ner deshalb erfolglos, weil der Vortrag des Antragstellers dem Senat keinen
Anlass zur Korrektur der dem Beschluss vom 23. August 2012 zugrunde lie-
genden rechtlichen Bewertung gibt.
2. Die im Schriftsatz vom 7. September 2012 (bzw. im Schriftsatz vom 10. Sep-
tember 2012) im Hinblick auf die Verfahren der „Tatbestandsberichtigung“ und
Beschlussergänzung sowie der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gestell-
ten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts sind jedenfalls unbegründet. Die jeweilige Rechtsverfolgung bie-
tet - wie in den obigen Gründen dargelegt - keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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