Urteil des BVerwG vom 01.03.2007

Hund, Vollstreckungsverfahren, Sozialhilfe, Bindungswirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 AV 2.07
VG 2 M 48/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:
Das Sozialgericht Duisburg wird als zuständiges Ge-
richt bestimmt.
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G r ü n d e :
I
Das um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachsuchende Verwaltungsge-
richt Gelsenkirchen bezweifelt, dass es das nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO
zuständige Gericht des ersten Rechtszugs für ein Vollstreckungsersuchen der
antragstellenden Stadt ist. Dem Vollstreckungsersuchen liegt ein rechtskräftiger
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Januar 2006
zu Grunde, wonach der Beklagte und Vollstreckungsschuldner nach rechtmä-
ßiger Kündigung eines Vertrags über darlehensweise gewährte Sozialhilfe ei-
nen Betrag von 352,29 € (nebst Zinsen) an die Klägerin und Vollstreckungs-
gläubigerin zurückzuzahlen hat.
Das Verwaltungsgericht hat das Vollstreckungsverfahren an das Sozialgericht
Duisburg verwiesen. Seit dem 1. Januar 2005 seien die Sozialgerichte in allen
Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständig. Das gelte nunmehr auch für ent-
sprechende Vollstreckungsersuchen.
Das Sozialgericht hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückverwie-
sen, weil die Verweisung wegen offensichtlicher Fehlerhaftigkeit unwirksam und
nicht bindend sei. Vollstreckungsgericht sei immer dasjenige Gericht des ersten
Rechtszugs, das die zu vollstreckende Entscheidung getroffen habe; maßgeb-
lich sei die Herkunft des Titels und nicht der materiellrechtliche Charakter der
titulierten Forderung.
II
In entsprechender Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO ist das Bundes-
verwaltungsgericht für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwi-
schen dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und dem Sozialgericht Duisburg
zuständig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER
400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21).
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Zur Entscheidung über den Vollstreckungsantrag der Antragstellerin ist das So-
zialgericht Duisburg zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsge-
richts Gelsenkirchen ist nämlich für das Sozialgericht gemäß § 17a Abs. 2
Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Dies ist auch im vorliegen-
den Bestimmungsverfahren zu beachten.
Die Bindungswirkung, die grundsätzlich auch bei unrichtiger Verweisung be-
steht, wird entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht dadurch in Frage
gestellt, dass das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Vollstreckung aus
dem rechtskräftigen Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2006 gemäß § 169 Abs. 1
Satz 2 VwGO zu Unrecht verneint und angenommen hat, das ergebe sich dar-
aus, dass seit dem 1. Januar 2005 in Sozialhilfesachen gemäß § 51 Abs. 1
Nr. 4a und 6a SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist. Aller-
dings geht der beschließende Senat mit dem Sozialgericht davon aus, dass das
Verwaltungsgericht (genauer: der Vorsitzende) nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO
für die Vollstreckung aus allen verwaltungsgerichtlichen Titeln (vgl. § 168 Abs. 1
VwGO) unabhängig von der seit dem 1. Januar 2005 geänderten Rechtsweg-
zuweisung zuständig ist bzw. geblieben ist. Diese Zuständigkeit zur Vollstre-
ckung folgt aus dem Vollstreckungstitel (vgl. etwa Heckmann, in: Sodan/
Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 169 Rn. 25 ff. m.w.N.) und bleibt - falls der Gesetz-
geber wie hier nichts anderes bestimmt - von einem Rechtswegwechsel, der
verwaltungsgerichtliche Titel nicht in sozialgerichtliche Titel verwandelt, unbe-
rührt.
Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht zur Unwirk-
samkeit der Verweisung und zum Wegfall der Bindung nach § 17a Abs. 2
Satz 3 GVG. Die Voraussetzungen, unter denen ein Verweisungsbeschluss
ausnahmsweise nicht bindend sein mag (vgl. Beschlüsse vom 5. März 1993
a.a.O. und vom 1. Juli 2004 - BVerwG 7 VR 1.04 - Buchholz 310 § 50 VwGO
Nr. 23), liegen hier nicht vor. Die Verweisung an das Sozialgericht war insbe-
sondere nicht völlig haltlos oder gar rechtsmissbräuchlich. Die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts war zum Zeitpunkt ihres Ergehens jedenfalls noch ver-
tretbar begründet, ihre Bindungswirkung daher nicht zweifelhaft.
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Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat, dass nunmehr die
fortbestehende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Vollstreckung aus
verwaltungsgerichtlichen Titeln in Sozialhilfesachen geklärt ist und künftig eine
Verweisung solcher Vollstreckungsverfahren an die Sozialgerichte nicht mehr in
Betracht kommt.
Hund Schmidt Dr. Franke
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