Urteil des BVerwG vom 23.08.2012

Befangenheit, Verhinderung, Verwaltungsgerichtsbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 AV 1.12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
Die Anträge werden abgelehnt.
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G r ü n d e :
Die Anträge Nr. 5 und 6 in der Fassung des Schriftsatzes des Antragstellers
vom 12. Juni 2012 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 3
VwGO sind jedenfalls unbegründet.
Einer der Bestimmungsfälle des § 53 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. In Betracht
käme hier nur § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach wird das zuständige Gericht
innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht be-
stimmt, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der
Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Eine
rechtliche Verhinderung im Sinne dieser Norm liegt in den von § 54 VwGO er-
fassten Fällen nur und erst dann vor, wenn so viele Richter des an sich zustän-
digen Gerichts in Anwendung der genannten Vorschriften aus dem Verfahren
ausgeschieden sind, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden kann.
Dies hat der Antragsteller nachzuweisen (Beschluss vom 10. Juli 1972
- BVerwG 2 ER 400.72 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 5 S. 1). Daran fehlt es
hier.
Den Nachweis, dass in den erstinstanzlichen Verfahren 6 K 1458/11 und 6 K
745/12 eine ausreichende Anzahl von Richtern des Verwaltungsgerichts entwe-
der im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 41 und 48 ZPO oder des
§ 54 Abs. 2 VwGO kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausge-
schlossen oder mit Erfolg gemäß § 54 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 42 ZPO wegen
Befangenheit abgelehnt worden sind, hat der Antragsteller nicht erbracht (vgl.
zu weiteren Verfahren auch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts
vom 22. März 2012 - 2 AV 3.12 und 2 AV 4.12 sowie vom 27. Juli 2012 - 2 AV
5.12, 2 PKH 1.12 <2 AV 3.12>, 2 AV 6.12, 2 PKH 2.12 <2 AV 4.12> und 2 AV
7.12, 2 AV 8.12, 2 AV 9.12, 2 AV 10.12). Ein solcher Nachweis ist auch den
Schreiben vom 20. und 22. August 2012 nicht zu entnehmen.
Für die Gewährung einer weiteren Äußerungsfrist (nach Genesung) besteht
kein Anlass. Ihr konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, da weder dar-
getan noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller in der Zeit vom
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12. Juni 2012 bis zu dem Beginn der ihm ab dem 13. August 2012 bescheinig-
ten Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen ist, ergänzend vorzutragen.
Stengelhofen
Dr. Fleuß
Fricke