Urteil des BVerwG vom 06.02.2008

Hund, Verfahrensart

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 AV 1.08
VG 1 A 304/07 HAL
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihren Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts (§ 53
VwGO) mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 zurückgenommen. Das Verfahren
ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
für diese Verfahrensart nicht erhoben (KV zu § 3 Abs. 2 GKG).
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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