Urteil des BVerwG vom 17.09.2003

Wiederaufnahme des Verfahrens

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 A 6.03 (5 PKH 40.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. R o t h k e g e l
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand werden verwor-
fen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Ent-
scheidung über die Sprungrevision ist unzulässig (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff.
ZPO) und zu verwerfen (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu
gewähren, weil das Wiederaufnahmeverfahren unabhängig von der Wahrung einer
Frist unzulässig ist.
Dem Kläger kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeord-
net werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Schmidt
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit