Urteil des BVerwG vom 11.11.2014

Entziehen, Anwendungsbereich, Vergleich, Eng

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 A 3.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und Dr. Harms
beschlossen:
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Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Bundessozialge-
richt verwiesen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe der so genannten Bundesbeteiligung an
den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für das
Jahr 2009. Der Kläger begehrt mit seiner am 9. Dezember 2013 bei dem Bun-
desverwaltungsgericht erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung eines Betrages in Höhe von 440 822,59 € nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Er ist der Auf-
fassung, der geltend gemachte Anspruch folge aus § 46a Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) in der Fassung des
Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856) - SGB XII a.F. -, weil die
von der Beklagten für das Jahr 2009 geleistete Bundesbeteiligung aufgrund
eines Berechnungsfehlers zu gering ausgefallen sei. Für dieses Rechtsschutz-
begehren sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröff-
net. Eine im Sinne dieser Vorschrift abdrängende Sonderzuweisung nach § 51
Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - vom 23. September 1975
(BGBl I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2014 (BGBl I
S. 890) liege nicht vor. Denn es gehe nicht um eine Streitigkeit zwischen
Sozialhilfeträgern über die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit
Sozialhilfeleistungen in konkreten Sozialhilfefällen entstanden seien. Die Be-
klagte ist der Ansicht, der Rechtsstreit gehöre nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in
die Zuständigkeit der Sozialgerichte, weil die streitentscheidende Vorschrift des
§ 46a SGB XII a.F. eine sozialrechtliche Norm sei. Die Beteiligten wurden vor
der Entscheidung angehört.
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II
1. Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (§ 83 Satz 1
VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Es handelt sich nicht um eine der Zu-
ständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegende öffentlich-rechtliche Streitig-
keit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vielmehr ist für die öffentlich-
rechtliche Streitigkeit aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51
Abs. 1 Nr. 6a SGG im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO der
Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
Nach § 51 Abs.1 Nr. 6a SGG entscheiden die Sozialgerichte über öffentlich-
rechtliche Streitigkeiten unter anderem in Angelegenheiten der Sozialhilfe. Von
dieser Zuweisung sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(auch) diejenigen Rechtsstreitigkeiten erfasst, bei denen die von der Behörde
getroffene streitige Entscheidung oder die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge
ihre Grundlage im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hat (vgl. BSG, Beschluss
vom 25. September 2013 - B 8 SF 1/13 R - juris Rn. 9, Keller, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 33b; entsprechend für
Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes im Sinne von § 51 Abs. 1
Nr. 6a SGG: BSG, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - B 8 AY 1/09 R -
NVwZ-RR 2011, 343; entsprechend für § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG: BSG, Be-
schluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 - SozR 4-1500 § 51 SGG Nr. 6
Rn. 15; so wohl auch OVG Münster, Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 12 E
726/14 - juris Rn. 3 und - zu § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG - vom 22. August 2013
- 12 E 755/13 - juris Rn. 3). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundes-
sozialgerichts. Gemessen daran ist für die Klage der Rechtsweg zu der Sozial-
gerichtsbarkeit bereits deshalb eröffnet, weil der vom Kläger geltend gemachte
Anspruch seine Grundlage in § 46a SGB XII findet. Deshalb kommt es nicht
darauf an, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG deshalb vorlie-
gen, weil die vom Kläger hergeleitete Rechtsfolge in einem rechtlichen Zusam-
menhang mit der Verwaltungstätigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-
buch steht (vgl. BSG, Beschlüsse vom 25. September 2013 a.a.O. und vom
1. April 2009 a.a.O.).
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2. Der Rechtsstreit ist hiernach von Amts wegen an das im Rechtsweg der
Sozialgerichtsbarkeit instanziell zuständige Bundessozialgericht zu verweisen
(§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Nach § 39 Abs. 2 SGG entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letz-
ten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen
dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angele-
genheiten des § 51 SGG. Die Bestimmung ist - wie § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
(vgl. Leitherer, a.a.O. § 39 Rn. 3) - eng auszulegen. Sie soll von den allgemein
geltenden Zuständigkeitsregeln nur solche Streitigkeiten ausnehmen, die in ih-
rer Eigenart gerade durch die Beziehung zwischen dem Bund und dem Land
geprägt sind und sich ihrem Gegenstand nach einem Vergleich mit landläufigen
Sozialgerichtsstreitigkeiten entziehen (vgl. zu § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO: Be-
schlüsse vom 10. August 2011 - BVerwG 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO
Nr. 305 Rn. 11 und vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE109,
258 <261> = Buchholz 11 Art. 44 GG Nr. 2 S. 2 <5>, Urteil vom 25. August
2011 - BVerwG 3 A 2.10 - Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 25 Rn. 16; jeweils
m.w.N.). So liegt es hier. Der geltend gemachte Anspruch ist durch eine beson-
dere Finanzbeziehung zwischen Bund und Ländern im Anwendungsbereich des
§ 46a SGB XII und damit des Art. 104a Abs. 3 GG geprägt, die sich zwischen
der öffentlichen Hand und dem Einzelnen nicht ergeben kann.
3. Eine Entscheidung über die Kosten ist vorliegend nicht zu treffen. Wird ein
Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Ver-
fahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei
dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 83 Satz 1
VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Harms
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