Urteil des BVerwG vom 27.05.2004

Wiederaufnahme des Verfahrens, Nichtigkeitsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 A 2.04 (5 PKH 18.04)
BVerwG 5 B 13.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens
BVerwG 5 B 13.04 durch Nichtigkeitsklage wird verworfen.
Die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2004 zum Ge-
schäftszeichen BVerwG 5 B 13.04 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 5 B 13.04 ist
unzulässig (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) und zu verwerfen (§ 589 Abs. 1
Satz 2 ZPO). Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind nicht gegeben.
Der Senat sieht das Schreiben der Kläger vom 9. März 2004 auch als Gegenvorstel-
lung gegen den Senatsbeschluss vom 20. Februar 2004 an. Das Vorbringen der
Kläger rechtfertigt aber keine andere als die in den Gründen des Beschlusses darge-
legte Beurteilung.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts für das Klageverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bzw. auf
Bestellung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung
aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166
VwGO i.V.m. § 78b und §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke