Urteil des BVerwG vom 14.06.2012

Tgv, Wohnung, Reduktion, Abrechnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 A 1.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Abrechnung der Beklagten vom 29. April 2010 in der
Fassung ihrer Abrechnung vom 9. Juli 2010 und der Wi-
derspruchsbescheid vom 29. März 2011 werden geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin weiteres Tren-
nungsgeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Trennungsgeldes.
Die Klägerin ist als Beamtin beim Bundesnachrichtendienst tätig. Mit Anordnung
vom 3. Februar 2010 wurde sie verpflichtet, an einer internen Fortbildung teil-
zunehmen und ihren Dienst vom 8. bis zum 19. März 2010 vorübergehend an
der Fortbildungsstätte in H. zu leisten. Während des Lehrgangs kehrte sie je-
weils an ihren Wohnort P. zurück. Für die Hin- und Rückfahrten benutzte sie ihr
eigenes Auto.
Nach Abschluss der Fortbildungsveranstaltung beantragte die Klägerin die Be-
willigung von Trennungsgeld für insgesamt 10 Arbeitstage. Die einfache Weg-
strecke zwischen ihrem Wohnort und dem Fortbildungsort gab sie mit 45 Kilo-
metern, die Entfernung zwischen Wohnort und bisheriger Dienststelle in G. mit
16 Kilometern an.
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Mit Abrechnung vom 29. April 2010 in der Fassung der Abrechnung vom 9. Juli
2010 setzte die Beklagte den an die Klägerin als Trennungsgeld auszuzahlen-
den Betrag auf 38,40 € fest. Sie behandelte die Anreise am ersten Tag sowie
die Rückfahrt am letzten Tag der Fortbildungsveranstaltung als Dienstreise
nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz und gewährte hierfür eine
Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.
Für die verbleibenden 18 Hin- und Rückfahrten bewilligte sie eine Wegstre-
ckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Trennungsgeldverordnung (TGV)
in Höhe von ebenfalls 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Hierauf
rechnete sie gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 TGV die Fahrauslagen an, die für
das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte
entstanden wären. Dabei legte sie als Aufwand einen Betrag von 0,08 € je Ent-
fernungskilometer zugrunde. Dem so ermittelten Gesamtbetrag von 168,48 €
stellte sie in Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV den Be-
trag gegenüber, der der Klägerin beim Verbleiben am Fortbildungsort zu zahlen
gewesen wäre und den sie mit 38,40 € ermittelte. Dabei brachte sie für die An-
reise am ersten Tag sowie die Rückfahrt am letzten Tag der Fortbildungsveran-
staltung eine Wegstreckenentschädigung von 20 Cent je Kilometer zurückge-
legter Strecke in Ansatz. Im Übrigen ging sie davon aus, dass den Berechtigten
nach § 3 TGV unentgeltlich Unterbringung und Verpflegung bereitgestellt wor-
den seien, sodass der Klägerin kein Trennungsübernachtungsgeld zu gewähren
und das ihr zustehende Trennungstagegeld zu kürzen sei.
Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage begehrt die
Klägerin die Bewilligung eines weiteren Trennungsgeldes. Die Höchstbetrags-
regelung des § 6 Abs. 4 TGV sei zwar anwendbar. Der Höchstbetrag sei aber
fehlerhaft berechnet. Da ihr Unterkunft und Verpflegung nicht unentgeltlich zur
Verfügung gestellt worden seien, hätten in die Vergleichsberechnung ein Über-
nachtungsgeld von 20 € pro Nacht eingestellt werden und die Kürzung des Ta-
gegeldes unterbleiben müssen.
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Die Klägerin beantragt,
die Trennungsgeldabrechnung zur Anordnung 5892 vom
29. April 2010 in der Fassung der Nachberechnung vom
9. Juli 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29.
März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr
Trennungsgeld nach § 6 TGV in gesetzlich zustehender
Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Ansicht ist die Höchstbetragsregelung des § 6 Abs. 4 TGV auch in
einer Fallkonstellation wie der vorliegenden anzuwenden, wenn tatsächlich eine
gegenüber der Erstattung der Fahrauslagen kostengünstigere Alternative be-
standen habe. Das sei hier zu bejahen. Die Klägerin hätte am Fortbildungsort
eine unentgeltliche Unterkunft erhalten können. Hätte sie diese in Anspruch
genommen, wären geringere Kosten verursacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge-
richtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (1 Aktenord-
ner) verwiesen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II
Die Klage, über die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO im ersten und letz-
ten Rechtszug zu entscheiden hat und über die er gem
ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Der Klägerin
steht für die Zeit des Lehrgangs vom 8. bis zum 19. März 2010 als Trennungs-
geld eine weitere Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe der nachfolgen-
den Ausführungen zu.
1. Der geltend gemachte Anspruch findet hinsichtlich der ersten Hinfahrt zum
Fortbildungsort und der letzten Rückfahrt zum Wohnort seine Rechtsgrundlage
in § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der Fassung des Ge-
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setzes zur Reform des Reisekostenrechts vom 26. Mai 2005 (BGBl I S. 1418),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160 ). Danach
erhalten Dienstreisende auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten
notwendigen Reisekosten. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Reisekos-
tenvergütung sind gegeben (a). Als Reisekostenvergütung ist eine Wegstre-
ckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG zu gewähren (b). Ein An-
spruch auf Tagegeld nach § 6 BRKG besteht nicht (c).
a) Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum als Beamtin des Bundes Berechtigte
im Sinne des § 1 Abs. 1 BRKG. Sie hat mit der ersten Hinfahrt zum Fortbil-
dungsort und der letzten Rückfahrt zum Wohnort jeweils eine Dienstreise im
Sinne des Bundesreisekostengesetzes durchgeführt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG sind Dienstreisen Reisen zur Erledigung von
Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Der Begriff des Dienstgeschäfts
knüpft an das Amt im konkret-funktionellen Sinne an. Als Dienstgeschäft sind
die dem Beamten zur Erledigung übertragenen dienstlichen Aufgaben anzuse-
hen (Urteil vom 22. Januar 2009 - BVerwG 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31
BeamtVG Nr. 21 Rn. 21 m.w.N.). Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG sind Dienstrei-
sen auch Reisen aus Anlass u.a. einer Abordnung. Das Wesen der Abordnung
besteht in der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen
Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die
Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt (stRspr,
vgl. z.B. Beschluss vom 19. März 2012 - BVerwG 6 P 6.11 - juris Rn. 10
m.w.N.). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die „Anordnung einer vorüberge-
henden Dienstleistung zur Fortbildung“ vom 3. Februar 2010 eine Abordnung
darstellt. In jedem Fall hat die Klägerin durch die ihr damit auferlegte Teilnahme
an einer internen Fortbildung, bei der ihr nach Gegenstand und Ausbildungsin-
halt Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, die ihr bei der Erledigung
der Aufgaben ihres Dienstpostens zugute kommen (vgl. hierzu Urteil vom
24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 58.09 - Buchholz 240 § 58a BBesG Nr. 4
Rn. 18), ein Dienstgeschäft außerhalb der Dienststätte wahrgenommen.
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Der Anspruch auf Reisekostenvergütung wurde von der Klägerin frist- und
formgerecht geltend gemacht. Sie hat zwar keinen ausdrücklichen Antrag auf
Gewährung von Reisekostenvergütung gestellt. Dieser Antrag ist aber in ihrem
formularmäßigen „Antrag auf Bewilligung von Trennungsgeld nach § 6
TGV/Lehrgänge“ vom 19. April 2010 (konkludent) enthalten. Damit hat die Klä-
gerin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie eine vollumfängliche
Erstattung derjenigen Kosten begehrt, die ihr durch die dienstlich angeordnete
Teilnahme an der in Rede stehenden Fortbildungsveranstaltung notwendig ent-
standen sind. Ihr Antrag ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht dahin
zu verstehen, dass sie auf eine Kostenerstattung verzichtet, soweit der An-
spruch gegenüber der Beklagten nicht in § 6 der
n der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999
(BGBl I S. 1533), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl I S. 320), sondern unmittelbar im Bundesreisekostengesetz begründet
ist.
b) Für Fahrten mit - wie hier - einem privaten Kraftfahrzeug wird Wegstrecken-
entschädigung nach § 5 BRKG gewährt. Mit der Wegstreckenentschädigung
werden in notwendigem Umfang die tatsächlichen Kosten pauschaliert abgegol-
ten (Beschluss vom 21. Mai 2007 - BVerwG 6 P 5.06 - Buchholz 251.5 § 42 He-
PersVG Nr. 1 Rn. 29). Ihre Höhe bestimmt sich hier nach § 5 Abs. 1 Satz 2
BRKG. Danach beträgt die Wegstreckenentschädigung 20 Cent je Kilometer
zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 €. Die bei der ersten Hinfahrt
zum Fortbildungsort sowie der letzten Rückfahrt zum Wohnort jeweils zurückge-
legte Strecke beträgt nach den unbestritten geblieben Angaben der Klägerin
jeweils 45 Kilometer.
c) Ein Anspruch auf Tagegeld nach § 6 BRKG scheitert bereits an der insoweit
erforderlichen Mindestabwesenheit von 8 Stunden (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG
i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c Einkommensteuergesetz). Mit
Rücksicht darauf, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BRKG für Dienstreisen
aus Anlass der Abordnung das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen
Dienstort gewährt wird, ist diese Voraussetzung für den ersten Tag der Fortbil-
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dung nur erfüllt, wenn die Hinreise vom Wohnort zum Fortbildungsort mindes-
tens 8 Stunden gedauert hat (vgl. Schulz, in: Meyer/Fricke, Reisekosten im öf-
fentlichen Dienst, Stand März 2012, § 11 BRKG/Kommentar Rn. 17). Das war
vorliegend nicht der Fall. Auch am letzten Tag der Fortbildung war die Klägerin
nach ihren unbestritten gebliebenen Angaben weniger als 8 Stunden von ihrer
Wohnung abwesend (vgl. Abwesenheitsnachweis).
2. Bezüglich der arbeitstäglichen Fahrten zwischen der ersten Hinfahrt und der
letzten Rückfahrt ist Rechtsgrundlage für das streitige Begehren § 6 Abs. 1
Satz 1 TGV. Nach dieser Vorschrift erhält ein Berechtigter, der täglich an den
Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1
Satz 2 TGV), als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mit-
nahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. Das Trennungsgeld ist ein Unterfall
der Reisekostenvergütung im weiteren Sinne (Beschluss vom 21. Mai 2007
a.a.O. Rn. 20). Es ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Urteile vom
24. Juli 2008 - BVerwG 2 C 13.07 - juris Rn. 12 und vom 20. Juni 2000
- BVerwG 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 <257 f.>). Die anspruchsbegründen-
den Voraussetzungen für das Trennungsgeld liegen vor (a). Die Höhe der Weg-
streckenentschädigung bemisst sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG unter An-
rechnung der fiktiven Fahrauslagen für das Zurücklegen der Strecke zwischen
Wohnung und bisheriger Dienststätte (b). Die auf das Trennungsgeld bei aus-
wärtigem Verbleiben bezogene Höchstbetragsgrenze des § 6 Abs. 4 TGV ist
nicht anzuwenden (c).
a) Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum als Bundesbeamtin Berechtigte im
Sinne des Mit der verfügten Anordnung zwecks Teilnah-
me an einer internen Fortbildung vom 3. Februar 2010 liegt auch eine an-
spruchsbegründende Personalmaßnahme im Sinne der Trennungsgeldverord-
nung vor, wobei nicht abschließend zu klären ist, ob es sich um eine Maßnah-
me nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV oder um eine solche nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 TGV
handelt.
Die Klägerin ist im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TGV auch täglich an den
Wohnort zurückgekehrt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist die tatsächliche
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Rückkehr zum Wohnort. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Klä-
gerin die tägliche Rückkehr zum Wohnort im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV
zuzumuten war. Denn die Tatbestandsalternativen des § 6 Abs. 1 Satz 1 TGV
müssen nicht kumulativ vorliegen (vgl. Kreutzmann, a.a.O., Stand März 2009,
§ 6 TGV/Kommentar Rn. 9).
b) Die Wegstreckenentschädigung ist wie bei Dienstreisen, hier also nach der
entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG zu ge-
währen. Demnach sind hier für jede einzelne Fahrt 20 Cent für jeden der
45 Kilometer zwischen Wohnort und Fortbildungsort in Ansatz zu bringen. Auf
die so ermittelte und zu gewährende Wegstreckenentschädigung sind gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 2 TGV die Fahrauslagen anzurechnen, die für das Zurücklegen
der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären
und die nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin 16 Kilometer
beträgt. Als Aufwand ist ein Betrag von 0,08 € je Entfernungskilometer und Ar-
beitstag zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TGV).
c) Die als Trennungsgeld zu gewährende Wegstreckenentschädigung ist ent-
gegen der Ansicht der Beklagten nicht auf den in § 6 Abs. 4 TGV umschriebe-
nen Umfang begrenzt. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Berech-
tigte - wie hier - täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist.
Zwar erstreckt sich die Höchstbetragsregelung nach ihrem Wortlaut auch auf
diesen Fall. Die Bestimmung ist jedoch im Wege der teleologischen Reduktion
dahin einzuschränken, dass sie insoweit keine Anwendung findet. Die Befugnis
der Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten unter anderem
dann zu, wenn diese nach ihrer grammatikalischen Fassung Sachverhalte er-
fasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen
soll. In einem solchen Fall ist eine zu weit gefasste Regelung im Wege der so-
genannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zuge-
dachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. Urteil vom 9. Februar 2012
- BVerwG 5 C 10.11 - NJW 2012, 1305 m.w.N.). So liegt es bei der hier in Rede
stehenden Fallgestaltung.
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Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen
wäre, einem Berechtigten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich
ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im
Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres
Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort
verbleibt und Trennungsgeld nacerhält (vgl. Kopicki/
Irlenbusch, Reisekostenrecht des Bundes, Stand Mai 2006, § 6 TGV Rn. 53).
Damit dies nicht geschieht, ordnet § 6 Abs. 4 Satz 1 TGV an, dass das Tren-
nungsgeld nach den Absätzen 1 und 2 das in einem Kalendermonat zustehen-
de Trennungsgeld nacsowie das Tage- und Übernach-
tungsgeld für die Hin- und Rückreise nicht übersteigen darf. Des Weiteren be-
stimmt § 6 Abs. 4 Satz 2 TGV, dass als Übernachtungsgeld für die ersten
14 Tage höchstens der Betrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BRKG und ab dem
15. Tag als Trennungsübernachtungsgeld ein Drittel dieses Betrages berück-
sichtigt wird. Demnach ist die Anwendung der Höchstbetragsgrenze des § 6
Abs. 4 TGV allein in den Fällen zweckgerecht, in denen der Lenkungszweck
des Regelwerks überhaupt erreichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Berechtigte
täglich zum Wohnort zurückkehrt, obwohl ihm dies wegen der weiten Entfer-
nung von Wohnung und Dienstort nicht zuzumuten wäre (vgl. Kopicki/
Irlenbusch, a.a.O., Stand September 2011, § 6 TGV Rn. 1; Kreutzmann, a.a.O.,
Stand Dezember 2010, § 6 TGV/Kommentar Rn. 144). Kehrt der Berechtigte
dagegen täglich zum Wohnort zurück und ist ihm dies zuzumuten, erweist sich
die höhenmäßige Begrenzung des Trennungsgeldanspruchs als nicht sachge-
recht. Denn in diesem Fall verhält sich der Berechtigte dem Lenkungszweck
des Regelwerks entsprechend. Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben
kann er nicht erhalt, so dass es keinen Sinn macht,
ihn auf eine dahingehende kostengünstigere Alternative zu verweisen (vgl. Be-
schluss vom 21. Mai 2007 a.a.O. Rn. 30).
Die teleologische Reduktion scheidet entgegen der Auffassung der Beklagten
nicht deshalb aus, weil der Klägerin nach dem Vorbringen der Beklagten eine
unentgeltliche Unterkunft am Fortbildungsort zur Verfügung gestanden hätte,
bei deren Inanspruchnahme geringere Kosten als durch die tägliche Rückkehr
zum Wohnort entstanden wären. Selbst wenn dies zuträfe, kann der Lenkungs-
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zweck des § 6 Abs. 4 TGV nicht greifen. Denn die (tatsächliche) Bereitstellung
einer unentgeltlichen Unterkunft gehört nicht zu den in § 3 TGV abschließend
geregelten Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungsgeld beim aus-
wärtigen Verbleiben.
Der Klägerin war die tägliche Rückkehr zum Wohnort zuzumuten. Das ist in der
Regel zu bejahen, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförde-
rungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder
die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und
Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2
TGV). Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage
sind die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzenden Abwesen-
heits- und Fahrzeiten. Nur ausnahmsweise kann auf die Abwesenheits- und
Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden, wenn das
Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel „völlig unzulänglich ist“ (Beschluss vom
12. November 2009 - BVerwG 6 PB 17.09 - Buchholz 251.92 § 42 SAPersVG
Nr. 1 Rn. 29 ff.). Anhaltspunkte für einen derartigen Ausnahmefall sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten
zeitlichen Grenzen werden nicht überschritten.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf eine Höhe bis 300 € festgesetzt.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Trennungsgeldrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BRKG
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 2,
§§ 6, 11 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1
TGV
§ 3 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 und 3, Abs. 4
Stichworte:
Dienstreise; Dienstgeschäft; Reise aus Anlass einer auswärtigen Wahrneh-
mung eines Dienstgeschäfts; Abordnung; Teilnahme an interner Fortbildung;
Reisekosten; Reisekostenvergütung; arbeitstägliche Fahrten; Trennungsgeld;
Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben; Trennungsgeld bei täglicher Rück-
kehr zum Wohnort; Trennungsgeld in Form der Wegstreckenentschädigung;
Trennungsgeldanspruch; Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr; Höchstbetrags-
grenze bei täglicher Rückkehr an den Wohnort; Lenkungszweck; teleologische
Reduktion.
Leitsatz:
Die auf das Trennungsgeld bei auswärtigem Verbleiben bezogene Höchstbe-
tragsgrenze nach § 6 Abs. 4 TGV ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte
täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist.
Urteil des 5. Senats vom 14. Juni 2012 - BVerwG 5 A 1.12