Urteil des BVerwG vom 28.07.2006

Wiederaufnahme des Verfahrens, Unterliegen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 A 1.06 (5 B 85.05)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin vom 22. Mai
2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Wie auch immer das am 29. Mai 2006 eingegangene Rechtsschutzbegehren
der Klägerin zu verstehen ist, kann es nicht zum angestrebten Erfolg führen.
Zunächst ist die Annahme der Klägerin unzutreffend, eine Wiederaufnahme des
Verfahrens (§ 153 VwGO) könne statthaft „im Rahmen der Gegenvorstellung“
beantragt werden. Beide Verfahren sind vielmehr getrennt und unterliegen un-
terschiedlichen Regeln.
Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme ge-
gen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -,
welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Be-
schluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO
Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist
des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits-
bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit
ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine
Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen
für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass „schon
zum damaligen Zeitraum … die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
hätte gewährt werden müssen“, so fehlt es an einem beachtlichen
Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO
abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch
bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet
und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts
erkennen.
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Versteht man das Rechtsschutzbegehren als Gegenvorstellung, so wäre jeden-
falls die Monatsfrist verstrichen, die nach der Rechtsprechung des beschlie-
ßenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 -
Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 58) einzuhalten ist, wenn in Fällen der in
Rede stehenden Art nach der Einfügung des § 152a VwGO überhaupt noch
eine Gegenvorstellung für statthaft anzusehen sein sollte. Auch hier gilt, dass
das Vorbringen der anwaltlich vertretenen Klägerin, wäre es zu berücksichtigen,
nicht zu der von der Klägerin angestrebten Zulassung der Revision, einer Wie-
deraufnahme des Verfahrens oder gar einer Niederschlagung der BAföG-Dar-
lehensforderung führen könnte.
Ebenso verstrichen wäre die Frist von zwei Wochen im Sinne von § 152a
Abs. 2 VwGO, wenn das Begehren als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a
VwGO zu verstehen sein sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Brunn Prof. Dr. Berlit
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