Urteil des BVerwG vom 29.04.2004

Wiederaufnahme des Verfahrens, Herkunft, Zivilprozessordnung, Nichtigkeitsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 A 1.04 (5 PKH 15.04)
BVerwG 9 B 1167.97
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens
BVerwG 9 B 1167.97 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 306,77 € festgesetzt
(entspricht dem Streitwert im Verfahren BVerwG 9 B 1167.97
von 600 DM).
G r ü n d e :
Die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage lassen keine Gründe erkennen, unter
denen sie Erfolg haben könnten. Eine pauschale Bezugnahme auf die entsprechen-
den Paragraphen der Zivilprozessordnung, die allgemeinen Ausführungen des Klä-
gers zu seiner Herkunft und zu Verfahrensfragen können einen Zulassungsgrund
nicht hinreichend bestimmen.
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht bei-
geordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114,121 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-
wertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit