Urteil des BVerwG vom 21.07.2004

Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 A 1.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 106 Satz 2 VwGO
beschlossen:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf
6 116,08 € festgesetzt.
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Auf der Grundlage ihrer Schriftsätze vom 29. Juni 2004 und
15. Juli 2004 schlägt der Berichterstatter den Beteiligten zur
gütlichen Einigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:
Die Klägerin verzichtet auf die Geltendmachung des Zinsscha-
dens.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Schmidt