Urteil des BVerwG vom 07.08.2002

Aufschiebende Wirkung, Ausschreibung, Duldung, Amt

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BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 9.02 (4 A 16.02)
(vormals VG 2 E 1065/02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Die aufschiebende Wirkung der von den An-
tragstellern erhobenen Klage gegen die Anord-
nung von Vorarbeiten wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Antrags-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Antragsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller, die Eigentümer eines Forstguts sind, wenden
sich gegen die Anordnung von Vorarbeiten nach § 16 a FStrG.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2001 gab das Amt für Straßen- und
Verkehrswesen Eschwege den Antragstellern auf, Untergrunder-
kundungen in Form von Baugrundaufschlussbohrungen und Schür-
fungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Dabei wurde der Be-
treff "Planfeststellungsvorbereitung für den geplanten Neubau
der BAB A 44 Kassel-Eisenach ..." verwendet. Auf den Wider-
spruch der Antragsteller erließ das Amt unter dem 6. August
2001 einen neuen Bescheid, der bei im Übrigem gleichem Inhalt
den Betreff "Vorarbeiten für den geplanten Neubau der BAB A 44
Kassel-Eisenach ..." enthielt. In seinem den Widerspruch zu-
rückweisenden Bescheid vom 22. April 2002 ordnete das
Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen den sofor-
tigen Vollzug an. Dabei führte es u.a. aus, auch Vorarbeiten
für die Planung der Baudurchführung könnten auf § 16 a FStrG
gestützt werden. Durch die jetzige Durchführung der Probeboh-
rungen und Einrichtung der Messstellen ergebe sich voraus-
sichtlich ein zeitlicher Gewinn von ca. sechs bis neun Monaten
für die spätere Durchführung der Maßnahme.
Die Antragsteller haben beim Verwaltungsgericht Kassel Klage
erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
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Wirkung der Klage gestellt. Dieses hat den Rechtsstreit an das
Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
II.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1
Abs. 1 VerkBG erstinstanzlich zuständig. Dies hat das Verwal-
tungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des be-
schließenden Senats zutreffend erkannt. Hiervon ist der Senat
auch für den weiter westlich liegenden Teilabschnitt der A 44
bei Hessisch-Lichtenau ausgegangen (Urteil vom 17. Mai 2002
- BVerwG 4 A 28.01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Der unbedenklich zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes hat auch in der Sache Erfolg. Beim gegenwärti-
gen Stand der Erkenntnis vermag der Senat nicht zu dem Ergeb-
nis zu gelangen, dass das öffentliche Interesse an der Durch-
führung der Vorarbeiten das entgegenstehende Interesse der An-
tragsteller an der ungestörten Nutzung ihrer Grundstücke über-
wiegt.
Nach § 16 a FStrG haben Eigentümer und sonstige Nutzungsbe-
rechtigte zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessun-
gen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen durch die Straßen-
baubehörde zu dulden. Vorliegend ist nicht weiter erörterungs-
bedürftig, dass es sich um Boden- und Grundwasseruntersuchun-
gen etc. handelt. Fraglich ist indes, ob und in welchem Umfang
die in den angegriffenen Bescheiden und den danach gewechsel-
ten Schriftsätzen näher umschriebenen Maßnahmen "zur Vorberei-
tung der Planung" notwendig sind.
2.1 Erster Anwendungsbereich der Regelung sind diejenigen Er-
kundungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die für die Pla-
nungsarbeiten des Vorhabenträgers benötigten Erkenntnisse zu
gewinnen. Denn der Vorhabenträger hat der Planfeststellungsbe-
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hörde in seinem Antrag umfassend die Gründe darzulegen, die
ihn bewogen haben, sich für eine bestimmte Trasse und ihren
Verlauf im Einzelnen - beispielsweise eine Brücke oder einen
Tunnel - auszusprechen. Im Interesse eines bestmöglich erar-
beiteten Abwägungsergebnisses wird Eigentümern auch dann die
Duldung von Vorarbeiten angesonnen, wenn sich später heraus-
stellt, dass ihre Grundstücke überhaupt nicht in Anspruch ge-
nommen werden. Auch nach Eingang des Antrags des Vorhabenträ-
gers bei der Planfeststellungsbehörde kommen Vorarbeiten in
Betracht. Insbesondere kann das Ergebnis der Einwendungen und
ihrer Erörterung weitere Erkundungen gebieten. Die Auslegung
der Planunterlagen bildet daher keine Zäsur, nach der Maßnah-
men der Planungsvorbereitung nicht mehr möglich erscheinen
(ebenso BVerwG, Beschluss vom 3. März 1994 - BVerwG 7 VR 4,
5. und 6.94 - NVwZ 1994, 483). Dies stellen auch die An-
tragsteller nicht in Frage.
Auf der anderen Seite besteht in der Verwaltungspraxis und im
Schrifttum Einigkeit darüber, dass unter Vorarbeiten nicht
solche Maßnahmen fallen, die bereits einen Teil der Ausführung
des Straßenbauvorhabens selbst darstellen (vgl. Nr. 11 Abs. 1
Satz 4 der Planfeststellungsrichtlinien - PlafeR 99 - VkBl
1999, 511; Ronellenfitsch in: Marschall/Schroeter/Kastner,
Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., Rn. 5 zu § 16 a FStrG;
Hoppe/Schlarmann/Buchner, Rechtsschutz bei der Planung von
Straßen und anderen Verkehrsanlagen, 3. Aufl., Rn. 319). So-
bald der Planfeststellungsbeschluss erlassen ist, stellt er
die Grundlage für die Duldung von Vermessungen und Untersu-
chungen dar; eines Rückgriffs auf § 16 a FStrG bedarf es dann
nicht mehr (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG
4 VR 7.97 - n.v.). Unter bestimmten Voraussetzungen können
auch diejenigen Erkundungsmaßnahmen von § 16 a FStrG gedeckt
sein, die für die Erstellung ordnungsgemäßer Ausschreibungsun-
terlagen erforderlich sind. Denn mit der Ausschreibung späte-
rer Baumaßnahmen wird noch nicht das Vorhaben selbst ausge-
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führt. Der Gesetzgeber hat das Verfahren für die Vergabe öf-
fentlicher Aufträge in Umsetzung einer Richtlinie der EG mit
eigenen Verfahrensschritten näher geregelt (vgl. § 97 ff.
GWB). Dabei kommt auch eine Ausschreibung mit alternativen Lö-
sungen in Betracht. Dem Senat sind Beispiele bekannt, in denen
die Ausschreibung Projektalternativen erbringen sollte und er-
bracht hat, deren Auswirkungen auf Betroffene sich von denje-
nigen unterscheiden, die die eine andere Lösung verursacht
hätte (vgl. hierzu beispielsweise den dem Urteil des Senats
vom 9. November 2000 - BVerwG 4 A 51.98 - NVwZ 2001, 682
= Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 zu Grunde liegenden Sach-
verhalt). Daher können auch Vorarbeiten im Zusammenhang mit
Planungen, die der Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen
dienen, nach § 16 a FStrG gerechtfertigt sein. Ob dies hier
der Fall ist, bedarf weiterer Aufklärung.
2.2 Zugleich fordert das Gesetz, dass Vorarbeiten notwendig
sein müssen. Entsprechendes gebietet auch der mit Verfassungs-
rang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies be-
stimmt sich auch nach dem Zeitpunkt oder dem Verfahrensstadi-
um, in dem sie durchgeführt werden sollen. Die die Vorarbeiten
anordnende Behörde muss daher die für eine derartige Anordnung
sprechenden Gründe darlegen können. Dies gilt umso mehr, je
stärker die Maßnahmen in das Eigentum oder ein anderes Recht
eingreifen.
Vorliegend tragen die Antragsteller vor, die in den Auswirkun-
gen noch nicht hinreichend einschätzbaren Maßnahmen führten zu
einer erheblichen Beeinträchtigung der forstwirtschaftlichen
und jagdlichen Nutzung ihrer Grundstücke. Die entsprechenden
Einzelheiten sind zwischen den Beteiligten umstritten und kön-
nen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht
geklärt werden. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Se-
nats sind die Beeinträchtigungen für die Antragsteller nicht
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nur geringfügig; möglicherweise können die Auswirkungen aller-
dings durch weitere Absprachen gemildert werden.
Auf der anderen Seite vermochte der Antragsgegner den Senat
nicht davon zu überzeugen, dass die erstmalig im Juni 2001 an-
geordneten Vorarbeiten gegenwärtig besonders dringlich wären.
Dahingestellt mag bleiben, ob - wie die Antragsteller meinen -
dagegen bereits spricht, dass der Widerspruchsbescheid erst im
April 2002 erlassen wurde; denn dem gingen ersichtlich weitere
Rückfragen und Nachforschungen voraus. Ausschlaggebend ist da-
gegen, dass der Antragsgegner nichts Substantielles dafür vor-
getragen hat, warum der weitere Verfahrensablauf ohne die als-
baldige Durchführung der Vorarbeiten ins Stocken geraten könn-
te. Der Planfeststellungsbehörde liegt der Antrag des Vorha-
benträgers vor. Dafür, dass der Vorhabenträger von sich aus
- etwa als Reaktion auf Einwendungen - weitere Untersuchungen
für erforderlich hält, ist nichts vorgetragen. Gegen die Pla-
nung sind auch von den Antragstellern umfangreiche Einwendun-
gen erhoben worden, die auch die grundlegende Trassenführung
betreffen. Über ihre Berechtigung oder auch nur ihr Gewicht
kann im vorliegenden Verfahren nicht befunden werden. Die Er-
örterung der Einwendungen ist noch nicht abgeschlossen. In ei-
ner derartigen Situation bedürfte es besonderer Begründung für
die Eilbedürftigkeit der vorgesehenen Erkundungsmaßnahmen. Dem
genügt ein allgemeiner Hinweis auf die besondere Bedeutung der
Verkehrsprojekte Deutsche Einheit nicht. Die weitere Aussage
in der Anordnung des Sofortvollzugs, es ergebe sich ein "vo-
raussichtlich zeitlicher Gewinn von ca. sechs bis neun Mona-
ten, was die spätere Durchführung der Maßnahme angeht", ist
vom Antragsgegner nicht weiter konkretisiert worden und geht
nicht auf die zu erwartende zeitliche Abfolge im Planfeststel-
lungsverfahren ein. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der
Antragsgegner hierzu nichts vorgetragen.
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Bei dieser Sachlage überwiegt gegenwärtig das Interesse der
Antragsteller, von Maßnahmen auf ihren Grundstücken verschont
zu bleiben, das entgegenstehende öffentliche Interesse an ih-
rer alsbaldigen Durchführung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20
Abs. 3 GKG.
Paetow Rojahn Jannasch
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Straßenplanungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquelle:
FStrG § 16 a
Stichworte:
Vorbereitung der Planung; Erkundungsmaßnahmen; Ausschreibung;
Duldung von Vorarbeiten.
Leitsatz:
Maßnahmen, die zur Erstellung ordnungsgemäßer Ausschreibungs-
unterlagen erforderlich sind, können Vorarbeiten zur Vorberei-
tung der Straßenplanung im Sinne von § 16 a FStrG sein.
Beschluss des 4. Senats vom 7. August 2002
- BVerwG 4 VR 9.02 (4 A 16.02) -