Urteil des BVerwG vom 30.10.2003

Aufschiebende Wirkung, Ermessen, Gestaltung, Zusicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 8.03 (4 A 12.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Anordnungsverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Anordnungsver-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Das Anordnungsverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil die
Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben. Über die Kosten des Anord-
nungsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisheri-
gen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Er-
messen entspricht es hier, dass die Antragstellerin die Kosten des Anordnungsver-
fahrens trägt.
Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand verspricht der Antrag der Antragstellerin auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO keine Aus-
sicht auf Erfolg. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des angefochtenen Nach-
trags-Planfeststellungsbeschlusses vom 26. Juni 2003 anzuordnen, hätte jedenfalls
als unbegründet abgewiesen werden müssen. Das öffentliche Interesse an der sofor-
tigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses überwiegt das Interesse der An-
tragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnahmen
verschont zu bleiben.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht, soweit sich dies im derzeitigen
Verfahrensstadium überblicken lässt und im Rahmen einer Kostenentscheidung nach
§ 161 Abs. 2 VwGO zu beurteilen ist, nicht auf einer Verletzung von Rechtsvor-
schriften, die im Klageverfahren zur Folge haben könnten, dass er aufgehoben oder
für rechtswidrig erklärt wird. Das Antrags- und Klagevorbringen, das die Entschädi-
gungsbewertung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von im Eigentum der
Antragstellerin stehenden Grundflächen sowie mit der Schließung der bisherigen
Grundstückszufahrt und der Anlegung einer Ersatzzufahrt betrifft, ergibt keinen
Rechtsfehler des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. Die Bewertung der
Entschädigung für Enteignungsfolgen und enteignungsbedingte Nutzungsbeeinträch-
tigungen gehören nicht zum Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlus-
ses. Die Festlegung der Enteignungsentschädigung bleibt einem dem Planfeststel-
lungsverfahren nachgeschalteten landesrechtlichen Enteignungsverfahren überlas-
sen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - NVwZ 1993, 477;
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Urteil vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96 - UPR 1998, 149). Davon geht
auch der Planfeststellungsbeschluss in rechtlich bedenkensfreier Weise aus.
Die weiteren in der Klageschrift vom 7. August 2003 "aufgelisteten, für Geschäftstä-
tigkeit und Interessen der Klägerin wichtigen Punkte", die nach Auffassung der An-
tragstellerin (Klägerin) "unberücksichtigt" geblieben seien, lassen ebenfalls keinen
Rechtsfehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses erkennen. Aus der
Antragserwiderung des Antragsgegners vom 27. August 2003 ergibt sich, dass die
Planfeststellungsbehörde die von der Antragstellerin bezeichneten Punkte entweder
im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt oder zu Recht einem ge-
sonderten anschließenden Entschädigungsverfahren vorbehalten hat. Das gilt insbe-
sondere für die Gestaltung des neuen Zufahrtsbereichs (Ersatzzufahrt). Die Antrag-
stellerin ist diesen Angaben nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsgegner
hat ferner unwidersprochen ausgeführt, dass die alte Zufahrt erst dann geschlossen
werden solle, wenn die neue Zufahrt fertig gestellt sei. Dies habe der Vorhabenträger
der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2003 zugesichert. Allein der
Umstand, dass der Antragsgegner auf Anregung des Gerichts diese Zusicherung in
seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 wiederholt hat, rechtfertigt keine andere
Kostenentscheidung im Anordnungsverfahren.
Rojahn