Urteil des BVerwG vom 25.02.2015

Bebauungsplan, Vorläufiger Rechtsschutz, Erlass, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 5.14 (4 CN 4.14)
OVG 2 B 379/12.NE
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -
wird geändert. Der Bebauungsplan Nr. V 18 „Holtkamp“
der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 7. Dezember
2011, wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nor-
menkontrollverfahrens außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Abänderungs-
verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des am 7. Dezember 2011 be-
kannt gemachten Bebauungsplans Nr. V 18 "Holtkamp" der Antragsgegnerin
(im Folgenden "Bebauungsplan"). Dieser setzt auf einem ca. 10,1 ha großen
Areal südlich der He. Straße (Landesstraße L 778) und westlich der Ho. Straße
vier sich von Osten nach Westen erstreckende Gewerbegebiete fest. In den
Gewerbegebieten zulässig sind nach der textlichen Festsetzung C.2 Gewerbe-
betriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Ge-
schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Des Weiteren sind im Einzelnen ge-
nannte weitere gewerbliche Nutzungen ausnahmsweise zulässig oder ausge-
schlossen. Ferner setzt der Bebauungsplan Straßenverkehrsflächen fest, und
zwar teilweise auf der Ho. Straße, von der aus das Gewerbegebiet an das öf-
fentliche Verkehrsnetz angebunden ist, und teilweise entlang der Grenze des
Plangebiets (im Norden) zur He. Straße. Eine innere Erschließung der Bauge-
biete sieht der Bebauungsplan nicht vor. Entlang der südlichen, nördlichen und
östlichen Grenze des Plangebiets sind Flächenstreifen zum Anpflanzen von
1
- 3 -
Bäumen, Sträuchern und sonstige Bepflanzungen vorgesehen (im folgenden
"Grünstreifen"). Nach der Begründung des Bebauungsplans ist Anlass der Pla-
nung eine private, betriebsbezogene Projektentwicklung, die der Standortsiche-
rung eines vorhandenen arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebs (im folgenden
"Projektträger") dient und die nachhaltige Entwicklung des Betriebs an dem ge-
wachsenen Standort vorsieht.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Hofstelle He. Straße 244/246 (Gemar-
kung …, Flur 18, Flurstücke 186 und 32), die östlich des Plangebiets an der Ho.
Straße liegt und in der sich mehrere Wohnungen befinden. Der landwirtschaftli-
che Betrieb der Antragstellerin umfasst ca. 33 ha. Dazu gehört auch das ca.
2,5 ha große Grundstück Flur 41, Flurstück 27, Gemarkung …. Dieses liegt in-
nerhalb des Plangebiets, teilweise im so bezeichneten GE 3, teilweise im GE 4.
Es ist an einen Landwirt verpachtet, der es bewirtschaftet. Es wird derzeit über
eine landwirtschaftliche Zu-/Ausfahrt zur He. Straße erschlossen.
Den gleichzeitig mit dem Normenkontrollantrag am 21. März 2012 gestellten
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Oberverwaltungs-
gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE - ab. Nach Durchfüh-
rung einer mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2013 wies es auch den Nor-
menkontrollantrag zurück.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision
durch das Oberverwaltungsgericht hat der Senat mit Beschluss vom 16. Januar
2014 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen,
welche Mindestfestsetzungen ein projektbezogener Angebotsbebauungsplan im
Hinblick auf die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Vollzugsfähigkeit
enthalten müsse, wenn der Bebauungsplan nicht nur Grundstücke des Projekt-
trägers erfasse. Von dem Rechtsmittel hat die Antragstellerin in zulässiger Wei-
se Gebrauch gemacht. Über die Revision (BVerwG 4 CN 4.14) ist noch nicht
entschieden.
2
3
4
- 4 -
Unter dem 6. November 2014 stellte der Projektträger einen Antrag auf Ertei-
lung eines Vorbescheides für ein Vorhaben "1. Bauabschnitt Werk III". Danach
soll praktisch der gesamte im Bebauungsplan mit GE 1 und 2 ausgewiesene
Bereich überbaut werden.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 ihren Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wiederholt. Sie befürchtet, auch mit Blick
auf den anhängigen Vorbescheidsantrag, dass der Bebauungsplan zumindest
teilweise vollzogen werden könnte und ihr dadurch schwere Nachteile für die
Nutzung ihres im Plangebiet belegenen Grundstücks entstünden. Selbst wenn
der Bebauungsplan im Revisionsverfahren für unwirksam erklärt würde, sei eine
Erschließung ihres Grundstücks allein vom Willen und der Zustimmung des
Projektträgers abhängig.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten.
II
Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, den Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2012 - 2 B
379/12.NE - von Amts wegen zu ändern.
1. Die prozessualen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 47 Abs. 6
i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog liegen vor. Danach kann das Gericht
der Hauptsache (auch) Beschlüsse nach § 47 Abs. 6 VwGO jederzeit ändern
oder aufheben (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 409;
Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 47 Rn. 186).
Der Senat ist hierfür als Gericht der Hauptsache zuständig (BVerwG, Beschluss
vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <203> = juris Rn. 3).
2. Das Gericht der Hauptsache hat analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO i.V.m. § 47
Abs. 6 VwGO unabhängig von etwaigen Anträgen oder Anregungen der Betei-
ligten auf der Grundlage seiner Rechtserkenntnis über den Erlass einer einst-
weiligen Anordnung zu entscheiden; es gelten insofern die gleichen Grundsätze
5
6
7
8
9
10
- 5 -
wie für eine (Erst-)Entscheidung über einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO.
Denn hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelentscheidung (BVerwG,
Beschluss vom 7. September 2005 - 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201 <204>
= juris Rn. 4 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind, kann das Bundes-
verwaltungsgericht als Revisionsgericht allerdings keine anderen Tatsachen als
sie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt worden sind, zugrunde legen,
wenn - wie vorliegend - im Revisionsverfahren keine (zulässigen und begründe-
ten) Verfahrensrügen in Bezug auf den vom Normenkontrollgericht festgestell-
ten Sachverhalt erhoben worden sind (BVerwG, Beschluss vom 18. Mai
1998 - 4 VR 2.98 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 125 = juris Rn. 4).
3. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige An-
ordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen
wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei
Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängi-
gen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bereits absehen lassen (ebenso Kopp/Schenke, VwGO,
20. Aufl. 2014, § 47 Rn. 153 m.w.N.; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier,
VwGO, Stand März 2014, § 47 Rn. 161 ff. <162>; Dombert, in: Finkelnburg/
Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
6. Aufl. 2011, Rn. 601; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, 7. Aufl. 2013,
§ 30 Rn. 123 ff. <126> m.w.N.; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2014, § 10 Rn. 343). Ergibt diese Prüfung,
dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet
sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47
Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen
Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47
Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist
dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu
einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall
kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor
11
12
- 6 -
einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die
unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter
und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung
mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller
günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolg-
saussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Er-
lass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwä-
gung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten wür-
den, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag
aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einst-
weilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechen-
den Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwie-
gen (Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 396), mithin so
schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Er-
folgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anord-
nung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend dringend geboten.
a) Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber
auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Revision der Antragstelle-
rin voraussichtlich erfolgreich sein. Das angefochtene Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); der Be-
bauungsplan weist Fehler auf, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen.
aa) Der Bebauungsplan ist städtebaulich nicht erforderlich; er verstößt gegen
§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen u.a. Bebauungspläne nur aufgestellt
werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ord-
nung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planeri-
schen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können,
weil sie "objektiv vernünftigerweise geboten sind" (BVerwG, Urteil vom 22. Ja-
13
14
15
16
- 7 -
nuar 1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 <15 f.> = juris Rn. 21 m.w.N.). Ein Be-
bauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe,
wobei sich Anhaltspunkte aus den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 und 6
BauGB ergeben (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 4 BN 20.06 -
BauR 2007, 331 = juris Rn. 8; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz-
berger, BauGB, Stand Juli 2014, § 1 Rn. 31, 37). Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB
folgt dabei u.a., dass eine Bebauungsplanung auf eine geordnete städtebauli-
che Entwicklung ausgerichtet ist und diese zu gewährleisten hat (BVerwG, Ur-
teile vom 7. Mai 1971 - 4 C 76.68 - BRS 24 Nr. 15 = BauR 1971, 182 und vom
22. Januar 1993 - 8 C 46.91 - BVerwGE 92, 8 <15>; Battis/Krautzberger/Löhr,
BauGB, § 1 Rn. 26). Ein Bebauungsplan, der städtebauliche "Unordnung"
schafft, ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 20. November
1995 - 4 NB 23.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87 S. 34 = juris Rn. 13
m.w.N.; siehe auch Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119,
25 <31> = juris Rn. 14; ferner Ziekow, VerwArch 2006, 115 <121>). Nicht erfor-
derlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind auch Pläne, die einer positi-
ven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen
dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbu-
ches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein
Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf
unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen
Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21. März
2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung
setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt
bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Miss-
griffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht
hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das
Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte,
Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden
Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungs-
planung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städte-
bauliche Erforderlichkeit gemacht werden (zuletzt zusammenfassend: BVerwG,
Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9).
- 8 -
Nach den (bindenden) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weist der
Bebauungsplan die Besonderheit auf, dass die Erschließung der vier Gewerbe-
gebiete ausschließlich von Osten von der Ho. Straße aus über das Grundstück
des Projektträgers erfolgen soll. Im Süden wird das Baugebiet durch einen brei-
ten Grüngürtel begrenzt (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20
BauGB), der das Baugebiet insofern gegenüber einem sich dort befindenden
"Siek" abgrenzt. Im westlichen und nördlichen Teil des Bebauungsplans sind an
den Plangrenzen Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) festgesetzt, im Norden zudem
auf der gesamten Länge des Plangebietes eine öffentliche Verkehrsfläche zur
Verbreiterung der He. Straße. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in der
Mitte des Plangebiets; es wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und ist über
eine landwirtschaftliche Ausfahrt zur He. Straße erschlossen. Wird die Verbrei-
terung der He. Straße durchgeführt und der Grüngürtel angelegt, wird hierdurch
das Grundstück der Antragstellerin von jeglicher Erschließung abgeschnitten.
Nicht nur, dass die Antragstellerin schon jetzt die im Bebauungsplan festgesetz-
te gewerbliche Nutzung mangels Erschließung nicht aufnehmen kann, ginge ihr
dann auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit verloren, weil eine Zu-/Abfahrt
auch über die He. Straße nicht mehr möglich wäre. Es entstünde eine nicht
nutzbare "Gewerbegebietsinsel" (das gilt im Übrigen auch für das westlichste
Grundstück des Plangebietes; auch dieses wäre von jeglicher Erschließung
abgeschnitten), weil dem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung
notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Eine solche Planung
ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar; sie er-
zeugt einen städtebaulichen Missstand.
Die Lösung des Problems der fehlenden Innenerschließung konnte - anders als
das Oberverwaltungsgericht meint - nicht einem nachfolgenden Umlegungsver-
fahren vorbehalten werden. Fragen der verkehrlichen Erschließung planbe-
troffener Grundstücke sind im Regelfall im Bebauungsplan zu klären; denn das
im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Gebot der Konfliktbe-
wältigung verlangt, dass die vom Plan aufgeworfenen Konflikte grundsätzlich
auch vom Plan selbst zu lösen sind. Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn
17
18
- 9 -
die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfol-
genden Stufe möglich und sichergestellt ist. Das Umlegungsverfahren ist jedoch
kein Verfahren, in dem Konflikte, die im Bebauungsplan unbewältigt geblieben
sind, gelöst werden können. Die Umlegung ist, wie sich aus § 45 Satz 2 Nr. 1
BauGB ergibt, eine dem Vollzug des Bebauungsplans dienende Maßnahme
(vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 29/86 - BGHZ 100, 148 <150>).
Sie ist planakzessorisch (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 45
Rn. 30) und dient dazu, den Grund und Boden entsprechend den Festsetzun-
gen des Bebauungsplans so zu gestalten, dass dessen Verwirklichung möglich
ist (BT-Drs. 3/336 S. 73). Im Wege des Tauschs sollen Grundstücke, deren La-
ge, Form und Größe sich für eine Bebauung oder sonstige Nutzung nach Maß-
gabe des Bebauungsplans als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, in der
Weise neu gestaltet werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung
durchführbar ist. Auch eine Umlegung zur Bereitstellung von Verkehrsflächen
kann danach nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass die Flächen im
Bebauungsplan ausgewiesen sind (vgl. auch Dieterich, Baulandumlegung,
4. Aufl. 2000, Rn. 31).
bb) Der Fehler führt voraussichtlich zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungs-
plans.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die
Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen
über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften
(vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebau-
ungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine
den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle
städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn außerdem hinzukommt,
dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekom-
menen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts be-
schlossen hätte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN
1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; Beschluss vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 -
BRS 81 Nr. 77 = juris Rn. 3).
19
20
- 10 -
Gemessen an diesen Grundsätzen ist von der Gesamtunwirksamkeit des ver-
fahrensgegenständlichen Bebauungsplans auszugehen. Eine bloße Teilunwirk-
samkeit scheidet jedenfalls deshalb aus, weil dann ein Planungstorso zurück
bliebe. Es entstünde ein nach Westen offenes Gewerbegebiet; ebenso würden
die festgesetzten "Grünstreifen" unvermittelt an der Grenze zum Grundstück
der Antragstellerin enden. Gleiches gilt für die vorgesehene Verbreiterung der
He. Straße, die unvermittelt hinter dieser Grundstücksgrenze beginnen würde,
westlich davon aber auf die vorhandene Breite festgeschrieben wäre. Ein sol-
cher Planungstorso kann keine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken.
b) Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO
dringend geboten. Die Antragstellerin hat glaubhaft dargelegt, dass der Projekt-
träger zwischenzeitlich einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides beim
Kreis H. gestellt hat. Auch wenn in diesem Antrag - nach Aktenlage - keine Fra-
gen formuliert wurden (vgl. § 71 Abs. 1 BauO NRW), ist anhand der diesem
beigefügten Pläne davon auszugehen, dass (mindestens) die bauplanungs-
rechtliche Situation geklärt werden soll. Mit Erlass des Vorbescheides steht die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Projektträgers unab-
hängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens über die Wirksamkeit des Be-
bauungsplans fest, weil nachbarschützende Vorschriften durch den Vorbe-
scheid voraussichtlich nicht verletzt wären und der Vorbescheid von der An-
tragstellerin daher nicht mit Erfolg angefochten werden könnte. Aufgrund der
dem Senat vorliegenden Pläne für das den Gegenstand des Vorbescheidver-
fahrens bildende Vorhaben stünde dann aber auch fest, dass das Grundstück
der Antragstellerin (Flur 41, Flurstück 27), das im Bebauungsplangebiet liegt,
nicht mehr über die Ho. Straße erschlossen werden kann. Da eine Erschließung
über die He. Straße nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von
der Antragsgegnerin ausdrücklich ausgeschlossen wurde, wäre damit das
Grundstück der Antragstellerin nicht erschlossen bzw. nicht erschließbar. Damit
könnten vollendete Tatsachen entstehen, die den von der Antragstellerin nach-
gesuchten Rechtsschutz leerlaufen ließen. Eine solche Situation erfordert den
Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (vgl. Dombert, in: Finkeln-
burg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfah-
ren, 6. Aufl. 2011, Rn. 551 m.w.N.).
21
22
- 11 -
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Se-
nat für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte des nach Nr. 9.8.1 des Streit-
wertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen im
Hauptsacheverfahren festzusetzenden Streitwertes zugrunde (vgl. Nr. 1.5 des
Streitwertkatalogs).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker
23