Urteil des BVerwG vom 23.07.2003

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 5.03 (4 B 37.03)
OVG 1 B 10464/01
OVG 1 B 11260/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juli 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- 2 -
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 17. Juli
2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Halama