Urteil des BVerwG vom 01.11.2007

Halle, Flughafen, Vorläufiger Rechtsschutz, Aufschiebende Wirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 3001.07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin erstrebt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Beschluss des
Regierungspräsidiums Leipzig (im Folgenden: Antragsgegner) vom 27. Juni
2007, mit dem der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbau des
Verkehrsflughafens Leipzig/Halle Start-/Landebahn Süd mit Vorfeld“ vom
4. November 2004 ergänzt worden ist.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004, geändert durch Be-
schluss vom 9. Dezember 2005, sieht im Kern vor, die als grundsanierungsbe-
dürftig bezeichnete Südbahn um einen Winkel von 20° parallel zur Nordbahn
auszurichten und auf 3 600 m zu verlängern. Zentrales Planungsziel ist der
Ausbau des Flughafens zu einem Knotenpunkt für den Luftfrachtverkehr. Beide
Start- und Landebahnen sollten auf der Grundlage der unbefristeten Nachtflug-
genehmigung vom 20. September 1990 in der Gestalt der Genehmigung vom
14. März 2000 im Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für den Luftver-
kehr zur Verfügung stehen. Untersagt waren lediglich An- und Abflüge im Rah-
men von Ausbildungs- und Übungsflügen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr (PFB
A II. 4.7.1., S. 32 f.). Einer Klage lärmbetroffener Anwohner gab der Senat teil-
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weise statt und verpflichtete den Antragsgegner, unter Beachtung seiner
Rechtsauffassung erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb wei-
ter beschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Ex-
pressgut geht (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE
127, 95).
Mit dem vorliegend umstrittenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss ordnet
der Antragsgegner u.a. an, dass während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00
Uhr) im gewerblichen Passagierverkehr Starts und Landungen von Luftfahrtun-
ternehmen des gewerblichen Linien- und Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxi-
verkehr) nur von 22:00 bis 23:30 Uhr und von 5:30 bis 6:00 Uhr zulässig sind
(A. I. 4.7.1.1.). Übergangsweise sind bis zum Abschluss des Winterflugplans
2007/2008 am 29. März 2008 im Einzelnen aufgelistete planmäßige Flüge in
der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr erlaubt (A. I. 4.7.14.).
Die Antragstellerin führt am Flughafen Leipzig/Halle gewerblichen Passagier-
luftverkehr durch. Sie möchte den Flughafen weiterhin ohne zeitliche Ein-
schränkungen für den Nachtflugverkehr nutzen und hat deshalb am 27. Juli
2007 gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss Klage erhoben sowie
am 27. August 2007 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachge-
sucht.
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Ergän-
zungsplanfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom
27. Juni 2007 anzuordnen.
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
vorläufig zu verpflichten, eine zeitlich über die im Ergän-
zungsplanfeststellungsbeschluss getroffene Übergangs-
regelung hinaus geltende vorläufige Regelung der nächtli-
chen Betriebszeiten für den gewerblichen Passagierver-
kehr am Flughafen Leipzig/Halle unter Berücksichtigung
der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.
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Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Der Hauptantrag, der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gerichtet ist, ist unzulässig. Der Anwendungsbereich
des § 80 VwGO ist im Regelfall auf die Fälle beschränkt, in denen im Hauptsa-
cheverfahren die Anfechtungsklage für den Rechtsschutz die richtige Klageart
ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Das Verbot, in der Zeit zwischen 23:30 und 5:30 Uhr gewerblichen Passagier-
flugverkehr durchzuführen, ist im Hauptsacheverfahren nicht im Wege der An-
fechtung selbständig angreifbar. Als Bestandteil der Regelungen über die Be-
triebszeiten ist es mitbestimmend für deren Reichweite. Mit ihm werden die
Zeiträume, in denen gewerblicher Passagierluftverkehr stattfinden darf, inhalt-
lich beschränkt. Die Antragstellerin erstrebt eine Betriebszeitregelung ohne die
Beschränkung. Dieses Ziel lässt sich durch die Anfechtung der Beschränkung
nicht erreichen. Die Antragstellerin muss ihr Klagebegehren im Wege der Ver-
pflichtungsklage auf Gewährung der vorenthaltenen Begünstigung verfolgen
(vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 42 Rn. 32).
Die Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO lässt sich nicht mit
der Erwägung begründen, im Falle der Aufhebung des Ergänzungsplanfeststel-
lungsbeschlusses beanspruche die Genehmigung vom 20. September 1990 in
der Gestalt der Genehmigung vom 14. März 2000 Geltung, die im Wesentlichen
uneingeschränkten Nachtflugverkehr zulässt. Diese Genehmigung bezieht sich
auf den Flughafen Leipzig/Halle in dem Ausbauzustand, den er am 14. März
2000 hatte. Sie hat spätestens durch den zwischenzeitlich vollzogenen Umbau
des Flughafens Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und
Landebahn Süd im Juli 2007 ihre Wirksamkeit eingebüßt (§ 43 Abs. 2 VwVfG);
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denn die Veränderung der Bahnkonfiguration stellt eine wesentliche Änderung
des Flughafens mit der Folge dar, dass nicht nur über die Betriebszeiten der
geänderten Bahn, sondern des Flughafens insgesamt neu entschieden werden
musste (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - a.a.O. Rn. 70).
Die Aufhebung des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses hätte eine andere
als die von der Antragstellerin angenommene Rechtsfolge. Da es an der im
Urteil des Senats vom 9. November 2006 geforderten Vervollständigung des
Lärmschutzkonzepts fehlte, wäre die Betriebszeitregelung im
Planfeststellungsbeschluss bis zu einer erneuten Entscheidung des
Antragsgegners nur in dem Umfang wirksam, wie sie aufgrund des Se-
natsurteils vom 9. November 2006 bestandskräftig geworden ist. Zulässig wä-
ren danach in der Nachtzeit lediglich Flugverkehre zum Transport von Express-
gut sowie Notlandungen und Flüge zur Bewältigung eines Katastrophenfalles
(Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - a.a.O. Rn. 77). Jeder
andere Flugverkehr, also auch der gewerbliche Passagierverkehr, wäre zwi-
schen 22:00 und 6:00 Uhr verboten. Dieses Ergebnis wäre für die Antragstelle-
rin ungünstiger als die Regelung in A. I. 4.7.1.1. des Ergänzungsplanfeststel-
lungsbeschlusses und wird von ihr folgerichtig auch nicht angestrebt.
2. In Betracht kommt entsprechend dem Hilfsantrag nur die Gewährung vorläu-
figen Rechtsschutzes in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO. Danach kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Rege-
lung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen,
um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig er-
scheint.
Der Senat unterstellt zu Gunsten der Antragstellerin, dass nicht nur ein An-
spruch auf Vornahme einer Amtshandlung, sondern auch ein Anspruch auf
Neubescheidung sicherungsfähig ist (vgl. zu dieser streitigen Frage:
Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
4. Aufl. 1998, S. 115, § 16 Rn. 237), dass zwischen ihr und dem Antragsgegner
ein streitiges Rechtsverhältnis besteht, das schon vor Einleitung des gerichtli-
chen Verfahrens entstanden ist (vgl. zu diesem Erfordernis: Finkelnburg/Jank,
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a.a.O., S. 66, § 13 Rn. 146 m.w.N.), dass sie nach den Maßstäben, die der Se-
nat in den Urteilen vom 26. Juli 1989 - BVerwG 4 C 35.88 - (BVerwGE 82, 246
<251>) und vom 27. September 1993 - BVerwG 4 C 22.93 - (NVwZ-RR 1994,
189) entwickelt hat, antragsbefugt und dass sie mit ihrem Vorbringen nicht nach
§ 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG präkludiert ist. Denn der Eilantrag scheitert jedenfalls
daran, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anordnungsanspruch
nicht zusteht. Das allgemeine, nur für Ausnahmefälle durchbrochene Verbot der
Durchführung gewerblichen Passagierluftverkehrs zwischen 23:30 und 5:30 Uhr
wird einer gerichtlichen Prüfung aller Voraussicht nach auch im Verfahren zur
Hauptsache standhalten. Es lässt Abwägungsfehler zu Lasten der
Antragstellerin nicht erkennen.
Die Antragstellerin benötigt nach ihren Angaben die Möglichkeit zum unbe-
schränkten Nachtflugverkehr in erster Linie zur weiteren Realisierung des von
ihr so genannten dreifachen Balearen-Umlaufs, d.h. an der Bedienung des
Drehkreuzes Mallorca mit drei täglichen Hin- und Rückflügen im Linienverkehr,
aber auch zur Durchführung anderer Umläufe im Linien- und Charterverkehr.
Sie behauptet, auf die Verkehre aus wirtschaftlichen Gründen angewiesen zu
sein. Der harte Wettbewerb zwischen den touristischen Fluggesellschaften, die
Preissensibilität der Kunden sowie die starke Einkaufsposition der Reiseveran-
stalter zwinge die touristischen Fluggesellschaften zu einer größtmöglichen Re-
duzierung der Produktionskosten. Nur infolge eines auch in der Nachtzeit re-
striktionsfrei möglichen Flugbetriebs könne eine so hohe Auslastung ihrer drei
am Flughafen Leipzig/Halle stationierten Flugzeuge erreicht werden, dass ihr
Betrieb dort wirtschaftlich sei. Ferner würde das Nachtflugverbot das Flugange-
bot für die Reisenden aus dem Einzugsgebiet des Flughafens erheblich beein-
trächtigen.
Der Antragsgegner hat die von der Antragstellerin angeführten Gründe für die
Notwendigkeit der Abwicklung gewerblichen Passagierflugverkehrs in der
Nachtzeit anerkannt (Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss S. 65). Die Ermitt-
lungen der ProgTrans AG hätten ergeben, dass die Befriedigung von Nachfra-
gespitzen zumindest in den Sommermonaten einer der Gründe dafür sei, dass
am Flughafen Leipzig/Halle selbst in der Nachtkernzeit Passagierverkehr statt-
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finde. Ein anderer Grund sei die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Flugge-
sellschaften, durch möglichst viele Umläufe ein maximales Ergebnis zu erzielen,
um auf dem stark umkämpften Markt möglichst günstige Preise anbieten zu
können. Der Antragsgegner hat diese Belange gegenüber dem Schutz der
Nachtruhe der Bevölkerung, auf die nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG in beson-
derem Maße Rücksicht zu nehmen ist, als nachrangig angesehen, soweit der
gewerbliche Passagierflugverkehr planmäßig in der Zeit zwischen 23:30 und
5:30 Uhr durchgeführt werden soll. Das ist nicht zu beanstanden.
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A
2001.06 - (a.a.O. Rn. 71) herausgestellt, dass Verkehre, die keinen standort-
spezifischen Nachtflugbedarf wie etwa den für Express-Frachtflugverkehr für
sich in Anspruch nehmen können, am Flughafen Leipzig/Halle in der Nacht-
kernzeit, d.h. zwischen 0:00 und 5:00 Uhr, nicht durchgeführt werden dürfen.
Das besondere Gewicht der Lärmschutzbelange ergibt sich daraus, dass den
Flughafenanwohnern durch den auf die Nacht angewiesenen Frachtgutverkehr
schon eine massive Beeinträchtigung ihrer Nachtruhe zugemutet wird. Einen
standortspezifischen Nachtflugbedarf reklamiert die Antragstellerin nicht. Leis-
tungen der Antragstellerin im Nachtflugverkehr werden nach den Ermittlungen
der ProgTrans AG, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat, haupt-
sächlich von Urlaubsreisenden nachgefragt, bei denen die Ausnutzung von Ur-
laubstagen und günstige Preise, die die Antragstellerin als low-cost-carrier an-
bietet, im Vordergrund der Überlegungen stehen (Schlussbericht der ProgTrans
AG vom 13. Juni 2007, S. 73). Das Interesse am Gewinn zusätzlicher Ur-
laubstage und ein ausgebildetes Kostenbewusstsein sind freilich nicht auf Pas-
sagiere beschränkt, die über den Flughafen Leipzig/Halle ihre Urlaubsziele an-
fliegen, sondern kennzeichnen in gleicher Weise auch Flugreisende an anderen
Verkehrsflughäfen. Das Bestreben der Antragstellerin nach rentabelster
Gestaltung ihres Flugverkehrs ist ebenfalls kein Umstand, der besonderen Ver-
hältnissen des Flughafens Leipzig/Halle geschuldet ist. Vielmehr wird jedes
gewerblich tätige Unternehmen an jedwedem Flughafenstandort um die größt-
mögliche Effizienz des Einsatzes seines Fluggeräts und -personals bemüht
sein. Ein solches allgemeines Verkehrsbedürfnis reicht nicht aus, um dem ge-
werblichen Passagierluftverkehr die Möglichkeit zum Nachtflugbetrieb zu bieten,
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wenn dem ein auf § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG gegründetes Schutzbedürfnis
gegenübersteht (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - a.a.O.
Rn. 71).
Die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner habe aufgrund eines fehlerhaf-
ten Verständnisses vom Begriff der Nachtruhe der Bevölkerung (§ 29b Abs. 1
Satz 2 LuftVG) dem Lärmschutzinteresse der Flughafenanwohner einen zu ho-
hen Stellenwert beigemessen, ist unbegründet. Die vom Antragsgegner in
Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 9. November 2006
- BVerwG 4 A 2001.06 - (a.a.O. Rn. 75) vertretene Auffassung, der Begriff der
Nachtruhe indiziere, dass der durch die übliche Geschäftigkeit verursachte Tag-
lärm verstummen und sich durch eine Lärmpause die Nacht vom Tag unter-
scheiden solle, widerspricht nicht der Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 - (BVerfGE 56, 54). Das darin ent-
haltene Zitat (a.a.O. S. 86), die Schutzwürdigkeit der Anwohner umfasse über
den Schutz der körperlichen Unversehrtheit in engerem Sinne hinaus auch das
störungsfreie Schlafen und die ungestörte Kommunikation, stammt aus einer
Entscheidung des Senats (Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 -
BVerwGE 51, 15) zum Fernstraßengesetz, das eine dem § 29b Abs. 1 Satz 2
LuftVG vergleichbare Regelung nicht enthält. Wie der Begriff der Nachtruhe im
Sinne des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG zu verstehen ist, lässt sich der verfas-
sungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen. Die Entscheidung besagt
nur, dass Flughafenanwohner nicht weniger schutzbedürftig sind als Straßen-
anlieger.
Zu Unrecht beklagt die Antragstellerin eine Störung des „Gesamtgefüges“ der
Abwägung, die dadurch eingetreten sei, dass der Antragsgegner im Ergän-
zungsplanfeststellungsbeschluss auch die Durchführung nichteiligen Frachtver-
kehrs in den Nachtstunden, nicht aber die Abwicklung gewerblichen Passagier-
verkehrs zugelassen habe. Eine Fehlgewichtung der Belange des Frachtver-
kehrs gegenüber den Lärmschutzinteressen der Flughafenanwohner - ihr Vor-
liegen unterstellt - kann die Antragstellerin nicht rügen, da sie auf eine mögliche
Beeinträchtigung ihrer eigenen Belange beschränkt ist. Die Gewichte ihres Inte-
resses an der Durchführung von nächtlichem Passagierverkehr und des gegen-
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läufigen Interesses der Flughafenanwohner am Schutz vor Passagierfluglärm
verschieben sich im Verhältnis zueinander nicht deshalb, weil der Antragsgeg-
ner nicht nur dem auf den „Nachtsprung“ angewiesenen Expressfrachtverkehr,
sondern auch dem nichteiligen Frachtverkehr die Möglichkeit zum Nachtflugbe-
trieb bietet.
Auf welchen Betrag sich die zu erwartenden finanziellen Einbußen im operati-
ven Geschäft summieren, wenn die Antragstellerin ihr Angebot den einge-
schränkten Betriebszeiten anpassen oder aus wirtschaftlichen Erwägungen ihr
Engagement am Flughafen Leipzig/Halle ganz beenden muss, musste der An-
tragsgegner nicht ermitteln. Der Schutz der Nachtruhe der Flughafenanwohner
genießt gegenüber dem gewerblichen Passagierverkehr in der Nachtkernzeit
unabhängig von der Größenordnung Vorrang, in der die Antragstellerin eine
Verschlechterung ihrer Ertragslage befürchtet. Der Senat hat daher keinen An-
lass, das von der Antragstellerin in der Antragsschrift präsentierte Zahlenmate-
rial mit der Darstellung der Umsatzeinbußen abzüglich der ersparten Aufwen-
dungen auf seine - vom Antragsgegner bestrittene - Plausibilität zu prüfen. Ob
und inwieweit das Interesse eines gewerblichen Unternehmens auf Erhaltung
des Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten für
sich allein überhaupt schutzwürdig ist, kann offenbleiben.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Interesse an der Erhaltung einer
Erwerbsquelle im Rahmen der Abwägung jedenfalls dann relevant, wenn das
Unternehmen in den Standort Geldmittel investiert hat (vgl. Urteil vom 26. Juli
1989 - BVerwG 4 C 35.88 - a.a.O. S. 251). Da es aus den bereits dargelegten
Gründen geboten ist, die Durchführung gewerblichen Passagierluftverkehrs am
Flughafen Leipzig/Halle, für den ein spezifischer Nachtflugbedarf nicht dargelegt
ist, in der Nachtkernzeit zu untersagen, ist das Bedürfnis der Antragstellerin an
der Amortisation getätigter Investitionen freilich kein Belang, der sich generell
gegen das Nachtflugverbot ins Feld führen lässt. Es kann allenfalls für die
Frage bedeutsam sein, ob die Übergangsregelung, die der Antragsgegner unter
A. I. 4.7.14. getroffen hat, den Belangen der Antragstellerin angemessen Rech-
nung trägt.
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Die Antragstellerin muss es auch hinnehmen, dass der Antragsgegner die
Nachtrandzeiten (22:00 bis 24:00 Uhr und 5:00 bis 6:00 Uhr) nur im beschränk-
ten Umfang für den gewerblichen Passagierflugverkehr freigegeben hat.
Die Durchführung eines Flugbetriebs in den Nachtrandstunden bedarf im Rah-
men der Abwägung der für einen solchen Betrieb sprechenden Interessen mit
den Lärmschutzinteressen der Anwohner im Hinblick auf § 29b Abs. 1 Satz 2
LuftVG einer besonderen Begründung. Starts und Landungen von Flugzeugen
im gewerblichen Passagierverkehr dürfen nicht ohne erkennbare Notwendigkeit
gerade in diesen Zeitraum und damit außerhalb der unter Lärmgesichtspunkten
weniger problematischen Tagesstunden gelegt werden. Andererseits ist nicht
zu verkennen, dass der Lärmschutz in den Nachtrandstunden nicht dasselbe
hohe Gewicht wie für die Nachtkernzeit besitzt, die grundsätzlich von Flugaktivi-
täten frei zu halten ist. Daraus folgt, dass sich plausibel nachgewiesene sachli-
che Gründe, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Ver-
kehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt wer-
den kann, im Zuge der Abwägung gegen die Belange des Lärmschutzes durch-
setzen können. Solche für die Nutzung der Nachtrandzeiten sprechenden
Gründe können sich z.B. aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeugum-
laufplanung, aus den Besonderheiten des Interkontinentalverkehrs (Zeitzonen,
Verspätungen, Verfrühungen) oder aus dem Umstand ergeben, dass der Flug-
hafen als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften
deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tageszeiten ab-
decken kann. Dabei gilt, dass dem Lärmschutz ein umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je näher die zuzulassenden Flugbewegungen zeitlich an den
Kernzeitraum heranrücken (Urteil vom 9. November 2006 - BVerwG 4 A
2001.06 - a.a.O. Rn. 73 f.).
Der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss hält sich an diese Vorgaben. Die
Zeitfenster von 22:00 bis 23:30 Uhr und 5:30 bis 6:00 Uhr sind für den gewerb-
lichen Passagierverkehr geöffnet, um zum einen sinnvolle Zubringerverkehre zu
und von den für das Einzugsgebiet des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle be-
deutsamen Drehkreuzen Frankfurt, München, London-Stansted, Wien und
Palma de Mallorca und zum anderen eine effektive Flugzeugumlaufplanung der
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Fluggesellschaften zu ermöglichen. Verspätete Landungen und Starts sind so-
gar in der Zeit von 23:30 bis 24:00 Uhr und verfrühte Landungen in der Zeit von
5:00 bis 5:30 Uhr zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, geschweige denn im Sinne des § 123
Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, durch die Sperrung
der Zeiträume zwischen 23:30 und 0:00 Uhr und zwischen 5:00 und 5:30 Uhr in
der effektiven Planung ihrer Flugzeugumläufe beschränkt zu sein. Dafür ist
auch nichts erkennbar. Dem Interesse der Antragstellerin an der sinnvollen
Verbindung zum Drehkreuz London-Stansted ist dadurch Rechnung getragen,
dass der Antragsgegner die Durchführung gewerblichen Passagierverkehrs bis
23:30 Uhr gestattet hat. Damit ist gewährleistet, dass die aus London kommen-
de Maschine wie bisher planmäßig um 22:50 Uhr landen kann. Der von der An-
tragstellerin beklagte Verlust der Möglichkeit zur Durchführung eines dreifachen
Balearen-Umlaufs beruht nicht auf der Einschränkung des Flugverkehrs in den
Nachtrandzeiten.
Das verhängte Nachtflugverbot ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Unabhängig
davon, ob es einen Eingriff in den Schutzbereich der Norm darstellt, ist es als
- unterstellte - Berufsausübungsregelung verfassungskonform, weil es durch
vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls, dem Schutz der Nachtruhe der Be-
völkerung, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Mildere Maßnahmen, die die
Antragstellerin unter Bezugnahme auf die inzwischen in nationales Recht
(§§ 48a bis 48f LuftVZO) umgesetzte Richtlinie 2002/30/EG vom 26. März 2002
- Betriebsbeschränkungsrichtlinie - fordert, sind nicht ersichtlich. Mit den von
der Antragstellerin vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmminderung (z.B. der
Verpflichtung zum Einsatz lärmärmerer Flugzeuge) lässt sich das Ziel des § 29b
Abs. 1 Satz 2 LuftVG, die Nacht möglichst von Lärm freizuhalten, nicht
erreichen; denn die Maßnahmen können nicht verhindern, dass die auftreten-
den Fluggeräusche akustisch noch wahrgenommen werden können.
Die Übergangsregelung in A. I. 4.7.14. des Ergänzungsplanfeststellungsbe-
schlusses ist angemessen befristet. Da die Antragstellerin seit der Veröffentli-
chung der Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 9. November 2006
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- BVerwG 4 A 2001.06 - (a.a.O.) mit einer Beschränkung des von ihr durchge-
führten gewerblichen Passagierverkehrs rechnen musste, ist es nicht zu bean-
standen, dass nur noch die Durchführung derjenigen Nachtflüge gestattet ist,
die zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung bereits geplant waren. Das sind
Flüge bis zum Auslaufen des Winterflugplans 2007/2008 am 29. März 2008.
Dass die Rentierlichkeit der Investitionen, die die Antragstellerin dem Verneh-
men nach erbracht hat, für eine längere Übergangsfrist streitet, ist nicht ersicht-
lich. Der Antragsgegner hat festgestellt (Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss
S. 115), dass die „am Flughafen Leipzig/Halle verkehrenden Passagierflugge-
sellschaften … in weitaus geringerem Umfang standortbezogene Investitions-
entscheidungen getroffen (haben)“ (als die Frachtfluggesellschaften). Auch
wenn Größenordnungen nicht genannt werden, ist nicht erkennbar, dass der
Antragsgegner das Interesse der Antragstellerin am Schutz ihrer Investitionen
fehlgewichtet hat. Nach ihren eigenen Angaben unterhält die Antragstellerin am
Flughafen Leipzig/Halle keine Station mit eigenem Personal; einen Wartungs-
schwerpunkt für die dort stationierten Maschinen unterhält sie nicht. Welche
Investitionen sie getätigt haben will, ist nicht bekannt. In der Antragsschrift be-
schränkt sie sich auf die unsubstantiierte und deshalb unbeachtliche Behaup-
tung, sie habe in die Aufnahme und Einbindung des Flughafens in ihr Stre-
ckennetz in „erheblicher Größenordnung“ investiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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