Urteil des BVerwG vom 11.11.2009

Aufschiebende Wirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 3.09
OVG 7 KS 28/07
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller, den Beschluss des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009
gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO teilweise zu ändern und
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Plan-
feststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 15. Ja-
nuar 2007 vollständig anzuordnen, wird abgelehnt, weil mit
der Zurückweisung der Beschwerde der Antragsteller
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Nie-
dersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai
2009 durch Senatsbeschluss vom heutigen Tag (BVerwG
4 B 57.09) das Urteil auch im Umfang der Klageabwei-
sung rechtskräftig geworden ist (§ 133 Abs. 5 Satz 3
VwGO).
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO je zur Hälfte. Die außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 162
Abs. 3 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1,
§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf 30 000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz