Urteil des BVerwG vom 19.06.2007

Aufschiebende Wirkung, Anfechtungsklage, Fortdauer, Öffentliche Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 2.07
VGH 20 A 04.40044 u.a.
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsver-
fahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragsteller begehren die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden
Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Änderungsgenehmigung zur zivilen
Nutzung des ehemaligen NATO-Militärflugplatzes Memmingen zur Anlage und
zum Betrieb des regionalen Verkehrsflughafens Allgäu.
Der Antragsgegner hat der Beigeladenen die genannte Änderungsgenehmigung
mit Bescheid vom 9. Juli 2004 erteilt. Er hat zugleich nach folgender Maßgabe
die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet:
„Die sofortige Vollziehung erstreckt sich nicht auf Durch-
führung von IFR-Flügen, die Verbreiterung der Rollbahnen
N und W und die Inanspruchnahme von Flughafenflächen
außerhalb der im Lageplan Maßstab M = 1 : 5 000 vom
08.01.2004 Planbeilage 4 Stand Dezember 2003 als ‚Um-
griff/Planung Juli 2002’ bezeichneten Bereichs. Soweit der
Bereich des ‚Umgriff/Planung Juli 2002’ (Antragsfassung
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31.07.2002) über den Bereich ‚beantragten Umgriff’ der
konkretisierten Planung (Antragsfassung 22.12.2003) hi-
nausgeht, ist die Grenzlinie ‚beantragter Umgriff’ maßgeb-
lich.“
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklage der An-
tragsteller gegen die Änderungsgenehmigung durch Urteil vom 2. Dezember
2005, den Antragstellern zugestellt am 18. Januar 2006, abgewiesen. Gegen
dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren
könne zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die
Einrichtung eines regionalen Verkehrsflughafens auf einem aus der militäri-
schen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatz einer Prüfung der
Umweltverträglichkeit bedarf, insbesondere ob und inwieweit im Rahmen einer
Vorprüfung des Einzelfalls eine Vorbelastung durch den früheren militärischen
Flugbetrieb zu berücksichtigen ist.
Die Beigeladene beabsichtigt, am 28. Juni 2007 den regelmäßigen Flugbetrieb
mit Flügen im Linien- und Charterverkehr aufzunehmen. Die örtliche Presse hat
hierüber Ende Februar 2007 berichtet. Im Rahmen des genannten Verkehrs
sollen täglich zwischen sechs und acht Flugbewegungen stattfinden.
Am 24. Mai 2007 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. Bei-
de Antragsteller sind Landwirte. Für das Vorhaben sollen Teile ihrer landwirt-
schaftlichen Flächen in Anspruch genommen werden, die für die Herstellung
der erforderlichen Hindernisfreiheit benötigt werden. Bauliche Maßnahmen sind
auf ihren Grundstücken - abgesehen von der Versetzung des Flughafenzauns -
nicht vorgesehen.
II
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Antrag, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der von den An-
tragstellern erhobenen Anfechtungsklage gegen die Änderungsgenehmigung
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vom 9. Juli 2004 anzuordnen, ist gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO
statthaft. Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleuni-
gung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. Dezember 2006
(BGBl I S. 2833, berichtigt BGBl I 2007, 691) nichts geändert.
Gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO endet die aufschiebende Wirkung der An-
fechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im
ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetz-
lichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen
Rechtsmittels. Das Oberverwaltungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass die
aufschiebende Wirkung fortdauert (§ 80b Abs. 2 VwGO). Die am 16. August
2004 erhobene Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Änderungsge-
nehmigung vom 9. Juli 2004 hatte, soweit der Beklagte nicht die sofortige Voll-
ziehung angeordnet hat, gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
Diese endete gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO drei Monate nach Ablauf der
gesetzlichen Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, d.h. am
20. Juni 2006.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für
Infrastrukturvorhaben gilt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 LuftVG für die in § 8 Abs. 1
LuftVG bezeichneten Flugplätze für die Durchführung des Genehmigungsver-
fahrens u.a. § 10 Abs. 6 LuftVG entsprechend. Nach dieser Vorschrift hat die
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange-
nehmigung für den Bau oder die Änderung u.a. von Flughäfen keine aufschie-
bende Wirkung; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der
Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plange-
nehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
gestellt und begründet werden; § 58 VwGO gilt entsprechend; treten später Tat-
sachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtferti-
gen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmi-
gung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO innerhalb von einem Monat stellen; die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in
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dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Gemäß § 71 Abs. 3
Satz 1 LuftVG werden vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsver-
fahren nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes in der ab dem 17. De-
zember 2006 geltenden Fassung weitergeführt.
Im vorliegenden Verfahren ist § 6 Abs. 5 Satz 2 LuftVG n.F. nicht anzuwenden.
Der Gesetzgeber hat für bereits anhängige Verfahren nicht nachträglich die
aufschiebende Wirkung einer erhobenen Klage entfallen lassen wollen (vgl.
Beschluss vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - BVerwGE 96, 239 <241> zu
§ 17 Abs. 6a FStrG). Dies zeigt das Fehlen von Übergangsvorschriften zur Gel-
tung der Antragsfrist nach § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG. Deren Notwendigkeit ist
offensichtlich für Verfahren, in denen - wie hier - die Frist für einen Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bei Inkrafttreten
des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastruk-
turvorhaben bereits abgelaufen war. Innerhalb welcher Frist in einem solchen
Fall der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu stellen sein sollte, regelt auch
§ 71 Abs. 3 Satz 1 LuftVG nicht. Im vorliegenden Fall wurde die in § 10 Abs. 6
Satz 2 LuftVG enthaltene Monatsfrist zwar nicht in Lauf gesetzt, weil die
Antragsteller nicht gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 LuftVG i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO
über den Rechtsbehelf belehrt worden sind. Die durch die öffentliche Bekannt-
machung und Auslegung der Änderungsgenehmigung bis einschließlich
16. August 2004 in Lauf gesetzte Jahresfrist war bei Inkrafttreten des Gesetzes
jedoch ebenfalls verstrichen; die Antragsteller waren auch nicht infolge höherer
Gewalt an einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gehindert. Sie hatten vielmehr
keinen Anlass, vor Ablauf der Jahresfrist einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
zu stellen, da ihrer Anfechtungsklage bis zum 20. Juni 2006 aufschiebende
Wirkung zukam; für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte das Rechts-
schutzbedürfnis gefehlt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über den Antrag zu-
ständig. § 80b Abs. 2 VwGO ist berichtigend dahin auszulegen, dass das
auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebenden Wir-
kung fortdauert. Wenn das Verwaltungsgericht erstinstanzlich über die Anfech-
tungsklage entschieden und die Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO zugelas-
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sen oder ein Beteiligter gemäß § 124a Abs. 4 VwGO die Zulassung der Beru-
fung beantragt hat, ist Rechtsmittelgericht - dem Wortlaut des § 80b Abs. 2
VwGO entsprechend - das Oberverwaltungsgericht. Wenn den Beteiligten ge-
gen das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 134 VwGO unter Übergehung
der Berufungsinstanz die Sprungrevision zusteht, durch Bundesgesetz die Be-
rufung ausgeschlossen und gemäß § 135 VwGO nur die Revision zulässig ist
oder gemäß § 48 VwGO das Oberverwaltungsgericht bereits im ersten Rechts-
zug entschieden hat, ist nicht das Oberverwaltungsgericht, sondern das Bun-
desverwaltungsgericht Rechtsmittelgericht. Das wurde im Gesetzgebungsver-
fahren offenbar übersehen.
§ 80b VwGO wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung der VwGO vom
1. November 1996 (BGBl I S. 1626) eingefügt. Nach dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung (BTDrucks 13/3993, S. 4) sollte das Gericht des ersten
Rechtszuges in der klageabweisenden Entscheidung anordnen können, dass
die aufschiebende Wirkung fortdauert; auf Antrag sollte das Gericht der Haupt-
sache diese Anordnung aufheben können. Geändert wurde diese Regelung
- nach Widerstand des Bundesrates gegen die Einfügung des § 80b VwGO
insgesamt (BTDrucks 13/3993, S. 19) - erst im Vermittlungsverfahren
(BTDrucks 13/5642). Nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses sollte
nicht das Gericht des ersten Rechtszuges, sondern das Oberverwaltungsge-
richt, das über die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen
die Abweisung der Anfechtungsklage zu entscheiden hat, über die Fortdauer
der aufschiebenden Wirkung entscheiden. Das Gericht des ersten Rechtszuges
hätte die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung in aller Regel schon deshalb
nicht angeordnet, weil nach seiner Auffassung ein durch die aufschiebende
Wirkung zu sichernder Aufhebungsanspruch nicht besteht. Ein Grund, das
Oberverwaltungsgericht auch dann über die Fortdauer der aufschiebenden
Wirkung entscheiden zu lassen, wenn es in der Hauptsache mit der
Anfechtungsklage nicht befasst wird, weil die Berufung ausgeschlossen oder
das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht
zugelassen hat, ist nicht ersichtlich. Dass jedenfalls in diesen Fällen abwei-
chend vom Wortlaut des § 80b Abs. 2 VwGO das Bundesverwaltungsgericht als
Rechtsmittelgericht zuständig ist, entspricht einhelliger Auffassung (vgl. Schen-
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ke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80b Rn. 14; Schmidt, in:
Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80b Rn. 7; Redeker, in: Redeker/von
Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 80b Rn. 3; Schoch, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 1998, § 80b Rn. 43; Puttler, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80b Rn. 27). Nichts anderes kann gel-
ten, wenn das Oberverwaltungsgericht - wie hier - gemäß § 48 VwGO im ersten
Rechtszug über die Anfechtungsklage entschieden hat (so auch die genannte
Literatur mit Ausnahme von Schmidt, a.a.O.). Auch in diesem Fall widerspräche
die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts der im Gesetzgebungsverfahren
getroffenen Grundentscheidung, dass nicht das Gericht des ersten Rechtszu-
ges über die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage entscheiden soll.
Zudem würde eine dem Wortlaut folgende Auslegung des § 80b Abs. 2 VwGO
zu einer gespaltenen Zuständigkeit im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes führen, wenn die Behörde - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO die sofortige Vollziehung einzelner Regelungen des Verwaltungsakts
angeordnet, es im Übrigen aber bei der aufschiebenden Wirkung belassen hat.
Für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre,
wenn das Oberverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision nicht abgeholfen hat, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Bun-
desverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. Beschluss
vom 7. September 2005 - BVerwG 4 B 49.05 - BVerwGE 124, 201), für die An-
ordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung das Oberverwaltungsge-
richt. Dass der Gesetzgeber eine solche Aufspaltung der Zuständigkeit und die
damit einhergehende Verzögerung des einstweiligen Rechtsschutzes hat in
Kauf nehmen wollen, ist nicht anzunehmen.
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist der Antrag
zulässig, obwohl die Antragsteller ihn erst mehr als drei Monate nach Ablauf der
gesetzlichen Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2005
gestellt haben. Die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80b
Abs. 2 VwGO angeordnet werden, auch wenn die aufschiebende Wirkung der
Anfechtungsklage im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 80b Abs. 1 Satz 1
VwGO bereits beendet war (so auch Redeker, a.a.O. Rn. 9; Puttler, a.a.O.
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Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 1 B 422/99 - NVwZ
2000, 942; VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 10 AS 00.2391 -
juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 13 B 434/01 - DVBl
2001, 1227; a.A.: Schmidt a.a.O. Rn. 6; Schoch, a.a.O. Rn. 38; Funke-Kaiser,
in: Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005 § 80b Rn. 14). Der Antrag nach § 80b Abs. 2
VwGO ist nicht fristgebunden; eine Frist ergibt sich auch nicht mittelbar aus
dem Begriff der Fortdauer. Anderenfalls könnte das Gericht auf einen Antrag,
der zwar vor Beendigung der aufschiebenden Wirkung gestellt, über den aber
erst nach deren Beendigung entschieden wird, die Fortdauer der auf-
schiebenden Wirkung ebenfalls nicht anordnen, denn der Antrag hemmt die
Beendigung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs 1 Satz 1 VwGO
nicht. Wäre der Antrag nur zulässig, solange die aufschiebende Wirkung
andauert, müsste er zur Vermeidung eines Rechtsverlusts im Übrigen selbst
dann gestellt werden, wenn eine Vollziehung des Verwaltungsakts zu diesem
Zeitpunkt nicht beabsichtigt ist. Denn eine Regelung, die erneut eine Frist in
Lauf setzt, wenn später Tatsachen eintreten, die eine Anordnung der Fortdauer
der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen (vgl. z.B. § 10 Abs. 6 Satz 4 und 5
LuftVG), enthält § 80b Abs. 2 VwGO nicht. Auch daraus ist zu schließen, dass
der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ohne Einhaltung einer Frist zulässig sein
soll.
4. In der Sache gelten für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
über einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO die gleichen Grundsätze wie für
eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (so auch Redeker, a.a.O., Rn. 10;
Puttler, a.a.O., Rn. 32; Schmidt, a.a.O.; Schenke, a.a.O. Rn. 15). § 80b Abs. 3
VwGO ordnet die entsprechende Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO ausdrück-
lich an. Dass die Revision gegen die Abweisung der Anfechtungsklage zuge-
lassen wurde, genügt für die Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wir-
kung nicht. Die Zulassung der Revision lässt als solche nicht den Schluss zu,
dass der durch die aufschiebende Wirkung zu sichernde Anspruch auf Aufhe-
bung des angefochtenen Verwaltungsakts voraussichtlich besteht. Dass die
Anfechtungsklage jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich erhoben wurde, ist nicht
ausreichend. Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass Klagen gegen
belastende Verwaltungsakte zuweilen anhängig gemacht würden, um den Sus-
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pensiveffekt auszunutzen; dies war jedoch nicht der maßgebende Grund für die
zeitliche Begrenzung der aufschiebenden Wirkung durch § 80b Abs. 1 VwGO
(so aber OVG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 1 B 422/99 -
NVwZ 2000, 942; OVG Weimar, Beschluss vom 7. Januar 2004 - 2 EO 612/03 -
juris Rn. 12). Leitend war vielmehr die Auffassung, dass es, wenn eine
Anfechtungsklage im ersten Rechtszug nach eingehender Prüfung des Rechts-
schutzbegehrens keinen Erfolg hat, in der Regel nicht gerechtfertigt sei, dass
die aufschiebende Wirkung auch noch während eines eventuellen Rechtsmit-
telverfahrens fortdauert (BTDrucks 13/3993 S. 11 f.).
Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragsgegners und der Bei-
geladenen an der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom
9. Juli 2004 das Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung
ihrer Klage. Diese Interessenbewertung besagt nichts über die Prozessaussich-
ten, an denen sich die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechts-
schutzes mit Rücksicht auf ihre Funktion, den Rechtsschutz in der Hauptsache
zu sichern, an sich vorrangig auszurichten hat (Beschluss vom 14. April 2005
- BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>). Die Erfolgsaussichten
der von den Antragstellern erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ände-
rungsgenehmigung vom 9. Juli 2004 lassen sich im derzeitigen Verfahrenssta-
dium mit Blick auf den zum 28. Juni 2007 vorgesehenen Beginn des regulären
Flugbetriebs nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit beurteilen.
Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass ihnen durch die
Aufnahme des regulären Flugbetriebs am 28. Juni 2007 oder andere auf der
Grundlage der Änderungsgenehmigung noch durchzuführende Maßnahmen der
Beigeladenen irreversible Nachteile drohen. Durch die Aufnahme von IFR-
Flügen werden vollendete Tatsachen zu ihren Lasten nicht geschaffen. Sollte
die angefochtene Änderungsgenehmigung aufgehoben oder mit der Folge,
dass sie bis zur Behebung des Mangels in einem ergänzenden Verfahren nicht
vollziehbar wäre (Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 - BVerwGE
100, 370 <372>), für rechtswidrig erklärt werden, könnte der Flugbetrieb wieder
eingestellt werden.
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Die für die Durchführung von IFR-Flügen erforderlichen baulichen Veränderun-
gen des Flugplatzes sind, da der reguläre Flugbetrieb in Kürze aufgenommen
werden soll, im Wesentlichen abgeschlossen. Die Rollbahnen wurden bereits im
November 2006 verbreitert, nachdem der Antragsgegner den Antrag der
Beigeladenen, insoweit die sofortige Vollziehung anzuordnen, mit Bescheid vom
8. August 2006 abgelehnt hatte, weil die aufschiebende Wirkung der An-
fechtungsklage kraft Gesetzes beendet sei. Die Antragsteller hatten hiervon
Kenntnis. Die Bauarbeiten für die Installation des Instrumentenlandesystems
konnten auf der insoweit für sofort vollziehbar erklärten Änderungsgenehmi-
gung durchgeführt werden.
Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Antragsteller werden nur für
die Herstellung der Hindernisfreiflächen benötigt. Auch hierfür sollen sie wäh-
rend des laufenden Revisionsverfahrens nach Angaben der Beigeladenen noch
nicht in Anspruch genommen werden; insoweit sei ein Verzicht auf die Herstel-
lung der Hindernisfreiheit zeitlich beschränkt zugelassen worden. Den Sicher-
heitszaun wird die Beigeladene nach ihren Angaben vorerst in 2 m Abstand zu
den nicht in Anspruch genommenen Grundstücken auf eigenem Grund errich-
ten. Sollte die Beigeladene die Grundstücksgrenzen unrichtig vermessen haben
- konkrete Anhaltspunkte hierfür haben die Antragsteller nicht aufgezeigt -
könnte der Sicherheitszaun jederzeit versetzt werden. Die zwischen den Betei-
ligten streitige Frage, ob der Sicherheitszaun nach der Änderungsgenehmigung
in 150 m oder 170 m Abstand zur Achse der Start- und Landebahn zu errichten
ist, hat für den durch die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage zu si-
chernden Anspruch auf Aufhebung der Änderungsgenehmigung keine Bedeu-
tung.
Soweit sich die Antragsteller gegen die Durchtrennung landwirtschaftlicher „An-
wandwege“ wenden, haben sie nicht geltend gemacht, dass die Erreichbarkeit
der von ihnen bewirtschafteten Flächen unzumutbar erschwert wird und nicht
auf andere Weise wieder hergestellt werden kann.
Ob die Aufnahme des Flugbetriebs, wie die Antragsteller vortragen, den Bau
einer neuen Straße zur Erschließung des südlichen Teils des ehemaligen Flug-
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hafengeländes und die Anlegung weiterer Parkplätze erfordert, kann dahinste-
hen. Diese Maßnahmen sind nicht Gegenstand der angefochtenen Änderungs-
genehmigung; über ihre Zulassung müsste in einem gesonderten Verfahren
entschieden werden.
Die Behauptung der Antragsteller, dass die Beigeladene, um Flächen für Park-
plätze zu schaffen, vorhandene Lärmschutzhallen beseitige, kann dem Antrag
ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Sollte die Beigeladene auf der Grundlage
der Änderungsgenehmigung verpflichtet sein, die vorhandenen Lärmschutzhal-
len zu erhalten, wäre deren Beseitigung zwar genehmigungswidrig; die Recht-
mäßigkeit der angefochtenen Änderungsgenehmigung bliebe hiervon jedoch
unberührt. Sollte die Beigeladene auf der Grundlage der Änderungsgenehmi-
gung nicht verpflichtet sein, die vorhandenen Lärmschutzhallen zu erhalten,
wären die Hallen aber erforderlich, um die Anwohner vor unzumutbarem Lärm
durch Triebwerksprobeläufe zu schützen, würde auch dies nicht zur Aufhebung
der Änderungsgenehmigung, sondern allenfalls zu einem Anspruch auf Ergän-
zung der Genehmigung führen. Ein auf Genehmigungsergänzung gerichteter
Verpflichtungsantrag könnte durch Anordnung der Fortdauer der aufschieben-
den Wirkung nach § 80 Abs. 5, § 80b Abs. 2 VwGO nicht gesichert werden. Im
Übrigen haben die Antragsteller im Hauptsacheverfahren einen Verpflichtungs-
antrag nicht gestellt. Dass sie an ihrem Wohnsitz in Ungerhausen von den
Triebwerksprobeläufen betroffen sein werden, machen sie selbst nicht geltend.
Die Antragsteller haben schließlich nicht dargelegt, dass der genehmigte Flug-
betrieb ihre Sicherheit gefährden könnte. Dass die luftverkehrsrechtlich geneh-
migten Anlagen Sicherheitsmängel aufweisen, machen die Antragsteller nicht
geltend. Sie verweisen auf zwei Zwischenfälle mit Kleinflugzeugen, bei denen
nach ihrer Einschätzung die Flughafenfeuerwehr nicht hinreichend einsatzfähig
war. Nach der Änderungsgenehmigung gelten für die Ausstattung des Flugplat-
zes mit Rettungsfahrzeugen und -kräften die ICAO-Richtlinien Annex 14 und die
„Gemeinsame Empfehlung des Bundes und der Länder für Feuerlösch- und
technisches Rettungswesen auf Regionalverkehrsflughäfen und Verkehrslan-
deplätzen mit Linien- und/oder Pauschalflugverkehr“ (A.I.8.1). Den Vollzug die-
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ser Auflage zu kontrollieren, ist Aufgabe der Luftaufsicht. Die Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Änderungsgenehmigung bleibt hiervon unberührt.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben demgegenüber ein berechtigtes
Interesse daran, dass der reguläre Flugbetrieb auf dem Flugplatz der Beigela-
dene bereits vor einer abschließenden Entscheidung über die Anfechtungsklage
der Antragsteller aufgenommen werden kann. Sie haben mit erheblichem
finanziellem und personellem Aufwand die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass der ehemalige Militärflugplatz Memmingen als regionaler Verkehrsflugha-
fen betrieben werden kann. Dieser Aufwand bliebe jedenfalls bis zum Abschluss
des Hauptsacheverfahrens ohne Ertrag. Außerdem hat die Beigeladene auf der
Grundlage der vollziehbaren Änderungsgenehmigung bereits im Februar 2007
angekündigt, am 28. Juni 2007 den regulären Flugbetrieb aufnehmen zu wollen.
Seither werben die Luftverkehrsgesellschaften und Reiseveranstalter für das
Flugangebot und verkaufen Flugtickets. Würde der Flugbetrieb abgesagt,
müssten die geschlossenen Verträge rückabgewickelt werden. Die damit
verbundenen Nachteile werden umso größer, je später die Absage erfolgt.
Gegenüber den Antragstellern haben die mit der Rückabwicklung verbundenen
Nachteile besonderes Gewicht, denn es ist nicht zu erkennen, warum die
Antragsteller den vorliegenden Antrag erst wenige Wochen vor dem seit
längerem angekündigten Termin für die Aufnahme des Flugbetriebs gestellt ha-
ben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Verwaltungsprozessrecht
Fachpresse: ja
Luftverkehrsrecht
Rechtsquellen:
VwGO §§ 48, 80 Abs. 5, §§ 80b, 124, 124a Abs. 4, §§ 134, 135
LuftVG § 6 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 6, § 71 Abs. 3 Satz 1
Stichworte:
Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; aufschiebende Wirkung; Fortdauer
der -; Rechtsmittelgericht; berichtigende Auslegung; Suspensiveffekt.
Leitsatz:
§ 80b Abs. 2 VwGO ist berichtigend dahin auszulegen, dass das
auf Antrag anordnen kann, dass die aufschiebenden Wirkung fortdauert.
Der Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO ist nicht fristgebunden; eine Frist ergibt
sich auch nicht mittelbar aus dem Begriff der Fortdauer der aufschiebenden
Wirkung.
Beschluss des 4. Senats vom 19. Juni 2007 - BVerwG 4 VR 2.07