Urteil des BVerwG vom 04.11.2004

Vergleich, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 2.04 (vormals 4 VR 9.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
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Das Verfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom
27. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3
Satz 1 VwGO (analog) einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von dieser gesetzlichen Kos-
tenfolge unberührt bleibt die in dem Vergleich vom 17./20. August 2004 unter Ziffer 5.
getroffene Vereinbarung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m.
§ 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG a.F.
Halama