Urteil des BVerwG vom 10.04.2003

Aufschiebende Wirkung, Veränderte Verhältnisse, Niedersachsen, Kommission

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 14.02 (4 A 32.02)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 –
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von
den Antragstellern erhobenen Klage gegen den
Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom
21. Oktober 2002 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des An-
tragsverfahrens entsprechend ihrem jeweiligen
Anteil am Gesamtstreitwert. Die Antragsteller
zu 3 und 4, zu 8 und 9 sowie zu 10 und 11 tra-
gen den auf sie entfallenden Kostenanteil je-
weils als Gesamtschuldner.
G r ü n d e :
I.
Die Antragsteller wenden sich im Klageverfahren gegen den Plan-
feststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2002
für den Neubau der Bundesautobahn A 38 von der Anschlussstelle
der Bundesstraße B 27 bis zur Landesgrenze Niedersachsen/Thü-
ringen. Die Antragstellerin zu 1 ist in der Nachbarschaft der
geplanten Trasse Eigentümerin eines Wohngrundstücks. Der An-
tragsteller zu 2 ist im Planbereich Eigentümer eines Grund-
stücks und Pächter mehrerer landwirtschaftlich genutzter Flä-
chen. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer eines an der
- 3 –
Leine gelegenen Mühlengrundstückes. Die Antragstellerin zu 5
betreibt auf diesem Grundstück die Leinemühle ... Die An-
tragsteller zu 6 bis 11 sind Eigentümer überwiegend landwirt-
schaftlich genutzter Grundstücke, von denen Teilflächen für die
Straßenbaumaßnahme oder für naturschutzrechtliche Kompensati-
onsmaßnahmen unmittelbar in Anspruch genommen werden. Der An-
tragsteller zu 12 ist ein anerkannter Naturschutzverein.
Die A 38 dient mit einer Länge von 183 km als Verbindung zwi-
schen der A 7 im Raum Göttingen und der A 9 im Raum Halle/Leip-
zig. Sie gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit und
ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher
Bedarf dargestellt. Das planfestgestellte Teilstück hat eine
Länge von rund 7 km. Es kreuzt die Leineniederung, die im Tras-
senbereich als Überschwemmungsgebiet festgesetzt ist, auf ca.
1000 m in Dammlage. Als Leinequerung ist eine dreifeldrige Brü-
cke mit einer lichten Weite von 47,10 m und zwei Stützpfeiler-
reihen von je 1,20 m Breite sowie einer lichten Höhe von 4,50 m
vorgesehen. Als weitere Durchlassöffnung ist eine Flutbrücke
mit einer lichten Weite von 40 m geplant. Östlich der Leinenie-
derung schließt sich auf einer Streckenlänge von ca. 3 km, bei
der ein Höhenunterschied von 150 m zu überwinden ist, der An-
stieg zum Heidkopf an, der mit einem 1700 m langen Tunnel un-
terfahren wird.
Die Antragsteller erhoben im Anhörungsverfahren Einwendungen,
die im Planfeststellungsbeschluss vom 21. Oktober 2002 zurück-
gewiesen wurden.
Sie haben am 25. November 2002 Anfechtungsklage erhoben und am
27. November 2002 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Sie machen geltend: Das Planvorhaben ermangele der Planrecht-
fertigung. Der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht den An-
forderungen des Abwägungsgebotes, da insbesondere die Alterna-
tivenprüfung Defizite aufweise. Die Antragsgegnerin habe den
wasserrechtlichen Belangen nicht in der rechtlich gebotenen
- 4 –
Weise Rechnung getragen. Der Planfeststellungsbeschluss
verstoße gegen gewässerschutzbezogene Zielvorgaben der
Raumordnung. Die Antragsgegnerin verkenne das Gewicht der
Hochwassergefahren, die durch den Eingriff in das festgesetzte
Überschwemmungsgebiet drohten. Auch die Naturschutzbelange
seien zu kurz gekommen. Die Trasse durchschneide ein
potentielles FFH-Gebiet mit prioritären Lebensraumtypen. Der
Gedanke an ein faktisches Vogelschutzgebiet liege ebenfalls
nicht fern. Jedenfalls werde ein ökologisch hochsensibler
Bereich betroffen, der durch das Vorhandensein förmlich
ausgewiesener Naturschutz- bzw. Landschaftsschutzgebiete und
gesetzlich geschützter Biotope gekennzeichnet sei. Die
Antragsgegnerin sei den Erfordernissen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht gerecht gewor-
den. Die Ausgleichsbilanz sei unzureichend. Die
eingriffsrechtlich vorgeschriebene Abwägung sei unterblieben.
Sowohl aus wasser- als auch aus naturschutzrechtlichen Gründen
hätte sich als vorzugswürdige Lösung eine Aufständerung im
Bereich der Leineniederung aufdrängen müssen.
Die Antragsgegnerin ist dem Rechtsschutzbegehren der Antrag-
steller insbesondere unter Hinweis auf die Begründung des
Planfeststellungsbeschlusses und die von ihr eingeholten
gutachtlichen Stellungnahmen entgegengetreten.
II.
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und
auch sonst zulässig.
2. Er ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbe-
schlusses überwiegt das private Interesse der Antragsteller,
bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnah-
men verschont zu bleiben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand
verspricht die Klage der Antragsteller keine Aussicht auf Er-
- 5 –
folg. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruht, so-
weit sich dies im derzeitigen Verfahrensstadium überblicken
lässt, nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die
im Klageverfahren zur Folge haben könnte, dass er aufgehoben
oder für rechtswidrig erklärt wird. In dieser Situation würde
es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleuni-
gungszweck zuwiderlaufen, der Antragsgegnerin die ihr vom Ge-
setzgeber eingeräumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung
allein mit Rücksicht darauf zu entziehen, dass die Antragstel-
ler sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr setzen.
Dahinstehen kann, wie weit die in der Antragsbegründung aufge-
listeten Mängel außer von den mit enteignungsrechtlicher Vor-
wirkung betroffenen Antragstellern zu 6 bis 11 (vgl. insoweit
BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - BVerwG 4 C 80.79 - BVerwGE
67, 74) auch von den übrigen Antragstellern im Klagewege
gerügt werden können. Jedenfalls gibt es keine greifbaren
Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene
Planfeststellungsbeschluss an den geltend gemachten Fehlern
leidet.
2.1 Ohne Erfolg stellen die Antragsteller die Planrechtferti-
gung in Frage. Die A 38 ist im Bedarfsplan für die Bundesfern-
straßen, der nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des
Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i.d.F. der
Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1878) dem
Gesetz als Anlage beigefügt ist, als vordringlicher Bedarf
ausgewiesen. Nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entspricht sie damit den
Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Das bedeutet, dass nach
der gesetzgeberischen Wertung unter Bedarfsgesichtspunkten
eine Planrechtfertigung vorhanden ist. Diese gesetzgeberische
Entscheidung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts
zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C
4.94 - BVerwGE 98, 339). Ein Verfassungsverstoß lässt sich
nicht daraus herleiten, dass sich die Verkehrsprognosen, an
denen sich der Gesetzgeber bei der Bedarfsfeststellung
orientiert hat, nach der Einschätzung der Antragsteller als
- 6 –
überholt erwiesen haben. Der Bedarfsplan wird nicht
automatisch gegenstandslos, wenn sich die Annahmen, die ihm
zugrunde liegen, in der Folgezeit nicht bestätigen. Wie aus
§ 4 Satz 2 FStrAbG erhellt, ist es dem Gesetzgeber
vorbehalten, die Bedarfsfeststellung gegebenenfalls an
veränderte Verhältnisse anzupassen. Diese Regelung schließt
es, solange eine solche Anpassungsentscheidung aussteht, im
Regelfall aus, sich über den Bedarfsplan hinwegzusetzen.
Zweifel daran, ob die gesetzliche Regelung weiterhin Geltung
beansprucht, sind allenfalls dann angebracht, wenn sich die
Verhältnisse in der Zwischenzeit so grundlegend gewandelt
haben, dass sich die ursprüngliche Bedarfsentscheidung nicht
mehr rechtfertigen lässt (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997
- BVerwG 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 und vom
27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140). Die
Antragsteller gehen von einem solchen Sachverhalt aus. Die
Antragsgegnerin sieht die Annahmen, die der
Bedarfsfeststellung zugrunde liegen, dagegen durch
Verkehrserhebungen vollauf bestätigt, die im Jahre 1999 durch-
geführt worden sind und im Jahre 2000 Eingang in eine aktuali-
sierte Verkehrsuntersuchung gefunden haben. Vor dem Hin-
tergrund dieser Erkenntnisse ist das Vorbringen der
Antragsteller nicht geeignet, die Prognosebasis ernsthaft zu
erschüttern.
2.2 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt, so-
weit ersichtlich, nicht gegen zwingendes Recht.
2.2.1 Das Planvorhaben unterliegt nicht den strengen
Regelungen der Vogelschutzrichtlinie. Der Planungsraum weist
nicht die Merkmale eines faktischen Vogelschutzgebietes auf,
in dem das Beeinträchtigungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1
VRL gilt. Er gehört nicht zu den zahlen- und flächenmäßig
geeignetsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL,
für die ein förmlicher Schutz unumgänglich ist. Die
Antragsteller beschränken sich insoweit auf den Hinweis, dass
der Planungsraum vom Wespenbussard, Rotmilan, Eisvogel, Grau-
- 7 –
und Schwarzspecht, Neuntöter, Schwarzstorch und Kranich als
Brut- bzw. Nahrungshabitat oder Rastplatz genutzt wird. Um
einem Landschaftsraum die Qualität eines faktischen
Vogelschutzgebietes zuzuerkennen, genügt indes nicht der
Nachweis, dass dort Vogelarten vorkommen, die im Anhang I zur
Vogelschutzrichtlinie genannt werden oder die als Zugvögel
schutzbedürftig sind. Nur Lebensräume und Habitate, die für
sich betrachtet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem
betreffenden Mitgliedstaat beitragen, gehören zum Kreis der im
Sinne des Art. 4 VRL geeignetsten Gebiete.
Nach den Angaben der Antragsgegnerin wird der Planungsraum al-
lenfalls vom Schwarz- und vom Grauspecht, vom Neuntöter, vom
Schwarzstorch und vom Eisvogel als Brutrevier genutzt. Die
Zahl der Brutpaare geht in keinem Fall über fünf hinaus. Für
die übrigen Vogelarten ist das Plangebiet lediglich als
Nahrungshabitat oder als Rastplatz von Bedeutung. Das Land
Niedersachsen hat für die Vogelarten, die im Planungsraum
vorkommen, andernorts Schutzgebiete ausgewiesen. Die
Antragsgegnerin geht davon aus, dass damit den Anforderungen
der Vogelschutzrichtlinie Genüge geschehen ist. In der
Annahme, dass die südliche Leineniederung nicht die Merkmale
eines faktischen Vogelschutzgebietes aufweist, sieht sie sich
insofern bestätigt, als dieser Raum in der von M. und S.
zusammengestellten Übersicht über alle für den Vogelschutz
wichtigen Gebiete in Niedersachsen nicht aufgeführt wird. Ihr
negativer Befund wird zusätzlich dadurch erhärtet, dass der
Planungsraum weder im IBA-Verzeichnis 2000 als
Vogelschutzgebiet dargestellt wird (vgl. S. 263 - 340) noch
einem der Kriterien entspricht, von denen sich die
Mitgliedstaaten aus der fachlichen Sicht der IBA-Verfasser bei
der Gebietsauswahl leiten lassen sollten (vgl. S. 11). Die
IBA-Liste hat zwar keinen Rechtsnormcharakter. Der EuGH wertet
sie aber als ein für die Gebietsauswahl bedeutsames
Erkenntnismittel (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - C-3/96 - Slg.
1998 I - 3031 Rn. 68 ff.). Auch der Senat geht davon aus, dass
sie bei der nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL gebotenen
- 8 –
Eignungsbeurteilung als gewichtiges Indiz eine maßgebliche
Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG
4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1, vom 31. Januar 2002
- BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 und vom
14. November 2002 - BVerwG 4 A 15.02 - zur Veröffentlichung in
BVerwGE vorgesehen). Die Antragsteller legen nicht dar, was es
nach ihrer Auffassung rechtfertigt, dem Planungsraum trotz der
Umstände, die gegenteilige Schlüsse nahe legen, die Qualität
eines faktischen Vogelschutzgebietes beizumessen.
2.2.2 Es deutet nichts darauf hin, dass das Planvorhaben den
Anforderungen des FFH-Rechts widerspricht. Die Antragsteller
stehen auf dem Standpunkt, dass der Planungsraum ein Ausstat-
tungspotential aufweist, das ihm die Merkmale eines potentiel-
len FFH-Gebietes verleiht. Gestützt auf die gutachtlichen
Stellungnahmen der M. GbR vom 10. und vom 20. November 2002
sowie vom 7. Februar 2003 gehen sie davon aus, dass sich im
Plangebiet die im Anhang I zur FFH-Richtlinie aufgeführten
Lebensraumtypen 3 260 (Flüsse der planaren bis montanen
Stufe), *91 EO (Auenwälder), *91 FO (Hartholzauenwälder),
8 210 und 8 220 (Kalk- bzw. Silikatfelsen mit Felsspaltenvege-
tation), 9 110 (Hainsimsen-Buchenwald) und *9 180 (Schlucht-
und Hangmischwälder) finden. Als Tierart nach Anhang II nennen
sie die Groppe. Die Antragsgegnerin tritt der Wertung der
Antragsteller entgegen. Nach ihrer Einschätzung erfüllt der
Planungsraum nicht die nach der FFH-Richtlinie maßgeblichen
Relevanzkriterien. Die Antragsgegnerin hält es für fachlich
nicht vertretbar, die Leine als von Auen- und Hartholzauen
begleitetes naturnahes Fließgewässer im Sinne des FFH-Rechts
zu bezeichnen. Sie weist darauf hin, dass die Flächen, die an
den Flusslauf angrenzen, bis dicht an die Uferlinie heran
landwirtschaftlich genutzt werden. Die Ufervegetation lässt
sich nach ihrer Darstellung schon deshalb nicht als Auenwald
qualifizieren, weil es mit Rücksicht darauf, dass die Leine in
Höhe der Mühlen bei R. und bei N. aufgestaut ist, am Merkmal
der Auendynamik fehlt. Die übrigen von den Antragstellern
genannten Lebensraumtypen haben nach ihrer Einschätzung nicht
- 9 –
genügend Eigengewicht, um eine Gebietsmeldung zu
rechtfertigen. Auch die Groppe legt nach ihrer Ansicht keine
gegenteiligen Schlüsse nahe, da sie im Vergleich mit anderen
Arten in der Region so weit verbreitet ist, dass sie nicht als
besonders schutzbedürftig erscheint.
Nicht jeder Landschaftsraum, in dem sich Lebensraumtypen im
Sinne des Anhang I oder Arten im Sinne des Anhang II der FFH-
Richtlinie nachweisen lassen, ist als potentielles FFH-Gebiet
einzustufen. Auf der Ebene der mitgliedstaatlichen Gebietsaus-
wahl ist die FFH-Relevanz nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL anhand der
im Anhang III Phase 1 festgelegten Merkmale zu beurteilen. Der
dort aufgeführte Kriterienkatalog belegt, dass politische oder
wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Auswahl ebenso außer
Betracht zu bleiben haben wie sonstige Zweckmäßig-
keitserwägungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998
- BVerwG 4 A 9.97 - a.a.O. und vom 27. Oktober 2000 - BVerwG
4 A 18.99 - a.a.O.; Beschluss vom 24. August 2000
- BVerwG 6 B 23.00 - Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 4).
Diese Regelung schließt einen mitgliedstaatlichen
Beurteilungsspielraum indes nicht aus. Der Kriterienkatalog
ist so konzipiert, dass er im Einzelfall für unterschiedliche
fachliche Wertungen offen ist (vgl. EuGH, Urteil vom
7. November 2000 - C-371/98 - Slg. 2000 I - 9249 Rn. 14).
Lässt sich die Entscheidung für oder gegen Aufnahme eines
Landschaftsraumes in die nationale Gebietsliste aus fach-
wissenschaftlicher Sicht vertreten, so nimmt die FFH-
Richtlinie dieses Ergebnis hin (vgl. BVerwG, Urteil vom
31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - a.a.O.).
Es sprechen gewichtige Anzeichen dafür, dass sich das Urteil,
das sich die Antragsgegnerin über die Qualität des
Planungsraumes gebildet hat, unter dem Blickwinkel des FFH-
Rechts nicht beanstanden lässt. Das Niedersächsische Landesamt
für Ökologie hat im Rahmen der Gebietsvorauswahl zu keiner
Zeit auch nur erwogen, den von der Planung betroffenen
Abschnitt der Leineniederung in die FFH-Gebietskulisse
- 10 –
aufzunehmen. Der Antragsteller zu 12, der als anerkannter
Naturschutzverein mit der FFH-Problematik vertraut ist, macht
selbst nicht geltend, außerhalb des
Planfeststellungsverfahrens für den Bau der A 38 jemals auf
die Bedeutung dieses Landschaftsraumes als potentielles FFH-
Gebiet hingewiesen zu haben. Auch in der gemeinsamen
"Schattenliste" der Naturschutzverbände taucht der Bereich, in
dem das Planvorhaben verwirklicht werden soll, nicht auf.
Freilich hat der NABU neuerdings angeregt, die "Leine von
Friedland bis Stockhausen" in die niedersächsische Meldeliste
aufzunehmen. Das Gebiet, das den Gegenstand dieses Vorschlags
bildet, ist indes von der Leinequerung der geplanten Autobahn
mehrere Kilometer entfernt. Zur Abrundung des Bildes trägt
bei, dass offenbar auch die EU-Kommission in Bezug auf die
Leineniederung keinen Nachmeldebedarf sieht. Unter Hinweis auf
die ihr vorliegenden wissenschaftlichen Daten machte sie in
ihrer Klageschrift vom 24. Februar 1999 im Verfahren C - 71/99
auf Meldedefizite nicht zuletzt für die naturräumliche Einheit
"Weser- und Weser-Leine-Bergland" aufmerksam. In diesem
Zusammenhang nannte sie beispielhaft die Lebensraumtypen 91 DO
(S. 12) sowie 3 180, 6 110, 7 220, 6 410, 6 510, 1 308, 8 310
und 8 210 (S. 13). Mit Ausnahme des Biotoptyps 8 210
(Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation) umfasst diese
Aufstellung keinen der Lebensraumtypen, die nach der
Einschätzung der Antragsteller dem Planungsraum ihr Gepräge
geben. Die Bestandsaufnahme anlässlich des im November 2002
unter Leitung der EU-Kommission in Potsdam abgehaltenen
Seminars war geeignet, den durch die Klageschrift der
Kommission vermittelten Eindruck noch zu verstärken. Bei
dieser Gelegenheit wurde freilich festgestellt, dass das Land
Niedersachsen den Meldepflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 1
FFH-RL ergeben, noch nicht vollständig nachgekommen ist. Von
den Biotopen, die nach den Angaben der Antragsteller im Pla-
nungsraum vorkommen, wird in der Mängelliste indes nur der Le-
bensraumtyp 8 220 (Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation)
aufgeführt. Aus dem Protokoll ist allerdings zu ersehen, dass
nach Ansicht der EU-Kommission für den Lebensraumtyp 3 260
- 11 –
(Flüsse der planaren und montanen Stufe) noch bundesweit
Nachuntersuchungen notwendig sind, bei denen insbesondere dem
Fischbestand Aufmerksamkeit zu schenken ist. Gleichwohl liegt
die Annahme fern, dass sich die Leine, die in dem Abschnitt
südlich von Friedland nicht durch besondere Naturnähe
gekennzeichnet ist, allein wegen des Vorkommens der in den
deutschen Habitatmeldungen bisher noch unterrepräsentierten
Groppe (vgl. S. 11 des Konferenzdokuments) als so bedeutsam
erweisen könnte, dass sich der fachwissenschaftliche
Beurteilungsspielraum, der dem Land Niedersachsen zuzubilligen
ist, in der von den Antragstellern bezeichneten Richtung hin
zu einer Nachmeldung verengt.
2.2.3 Das Vorbringen der Antragsteller gibt nichts für die An-
nahme her, dass das Planvorhaben an den Anforderungen des Was-
serrechts scheitern wird. Nach den Planunterlagen ist
beabsichtigt, die Leineniederung auf einem Damm zu queren, der
in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet errichtet werden
soll. Dieses Konzept birgt nach Ansicht der Antragsteller
nicht hinnehmbare Risiken in sich. Die Schutzfestsetzung, die
ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 NWG findet, hat indes nicht den
Charakter einer rechtlichen Sperre. Wie aus § 93 Abs. 1 Satz 1
NWG zu ersehen ist, erschöpft sich die zum Schutz vor
Hochwassergefahren normierte Freihalteverpflichtung darin,
Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als natürliche
Rückhalteflächen zu erhalten, soweit dem nicht überwiegende
Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Die
Antragsteller äußern die Befürchtung, dass sich der Dammbau im
Falle von Hochwasserereignissen in doppelter Hinsicht negativ
auswirkt. Im Bereich des Oberlaufs ist nach ihrer Einschätzung
mit einem Rückstau bis in die bewohnten Teile von N. hinein zu
rechnen. Aber auch im Bereich des Unterlaufs sind nach ihrer
Ansicht wegen des veränderten Abflussverhaltens schädliche
Folgen vorhersehbar. Die Antragsgegnerin hat die Frage,
welchen Einfluss das Planvorhaben auf das Hochwas-
serabflussgeschehen hat, untersuchen lassen. Die
Sachverständigen der H. GmbH kommen in ihrem Gutachten vom
- 12 –
26. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass nennenswerte nachteilige
Veränderungen in keiner der von den Antragstellern
bezeichneten Richtungen zu erwarten sind. Nach Ansicht der
Antragsteller beruht diese Aussage freilich auf einer
Fehleinschätzung des Hochwasservorkommnisses vom 4. Juni 1981.
Bei diesem Ereignis wurde in dem fraglichen Abschnitt der
Leine eine Abflussspitze von 133 m
3
/sec festgestellt. Die
Antragsteller halten den Sachverständigen der H. vor, diesem
Geschehnis die Qualität eines Jahrhunderthochwassers (HQ
100
)
beigemessen zu haben, obwohl Spitzenabflüsse in dieser
Größenordnung nach ihrer Einschätzung keinen Seltenheitswert
haben. Sie weisen darauf hin, dass Klimaveränderungen
häufigere und heftigere Hochwasservorkommnisse erwarten
lassen. Außerdem vermissen sie im Gutachten vom 26. Juli 2001
Ausführungen zu den erhöhten Risiken, die sich daraus ergeben,
dass schon in den vergangenen Jahren in dem fraglichen Bereich
Retentionsraum verloren gegangen ist und sich der Rückstau
durch Treibgut, das die Brückendurchlässe blockiert, massiv
verstärken kann.
Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Es trifft
nicht zu, dass die Modellberechnung, die dem Gutachten vom
26. Juli 2001 zugrunde liegt, nur für eine Abflussmenge von
133 m
3
/sec aussagekräftig ist. Das Hochwasser vom 4. Juni 1981,
bei dem ein Hochwasserspitzenabfluss in dieser Größenordnung
ermittelt wurde, dient den Sachverständigen lediglich als Ka-
librierungsmaßstab für das 2-D-Modell. Gegenstand der
Prognoserechnungen sind alternativ der Wasserspiegel und die
Wassertiefen sowie die Wassergeschwindigkeitsverteilung bei
einem Q = 133 m
3
/sec und einem Q = 212 m
3
/sec mit und ohne
Autobahndamm und einer Flutbrücke von 25, 30, 35 und 40 m
Breite. Die Sachverständigen kommen zu dem Ergebnis, dass das
geplante Dammbauwerk die Abflüsse, die sich ohne die A 38 bei
133 m
3
/sec zu 40 % auf das linke Vorland, zu 55 % auf die Leine
und zu 5 % auf das rechte Vorland sowie bei einem HQ
100
von
212 m
3
/sec zu 51 % auf das linke Vorland, zu 41 % auf die Leine
und zu 8 % auf das rechte Vorland verteilen, dann nicht
- 13 –
wesentlich beeinflusst, wenn neben der Flussbrücke ein
zusätzlicher Durchlass mit einer lichten Weite von 30 m oder
mehr geschaffen wird. Auch der durch den Autobahndamm her-
vorgerufene Rückstau wirft nach ihren Berechnungen keine
Probleme auf. Nach ihrer Darstellung vergrößert sich oberhalb
des Dammes zwar das Retentionsvolumen. Wegen des steilen
Anstiegs des Geländes an den Talrändern kommt es aber zu
keiner wesentlichen Erweiterung des Überschwemmungsgebiets.
Selbst bei einer auf 25 m reduzierten Flutbrücke reicht der
Rückstau nicht bis zu den bebauten Bereichen von N. Bietet die
Planung nach den Erkenntnissen der Sachverständigen Sicherheit
auch bei Hochwasserereignissen mit Spitzenabflüssen von
deutlich mehr als 133 m
3
/sec, so ist den Bedenken der
Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Folgen etwaiger
Klimaveränderungen hinreichend Rechnung getragen. Defizite
weist das Gutachten vom 26. Juli 2001 nicht deshalb auf, weil
in ihm die Frage der Verstopfung der Dammdurchlässe durch
Treibgut nicht angesprochen wird. Die Brückenfelder sind so
dimensioniert, dass die Szenarien der Antragsteller realitäts-
fremd erscheinen. Auch der Hinweis auf Flächenversiegelungen
im Retentionsraum dürfte nicht verfangen. Die Antragsgegnerin
räumt zwar ein, dass in Thüringen im Zusammenhang mit der
Erhöhung von Deichen und der Verlegung einer Straße
Retentionsräume verloren gegangen sind. Nach ihrer
- unwidersprochen gebliebenen - Darstellung ist hierfür jedoch
ein Ausgleich geschaffen worden, der zu einem Zugewinn an
Retentionsfläche geführt hat.
2.2.4 Der geltend gemachte Verstoß gegen
gewässerschutzbezogene Zielvorgaben der Raumordnung liegt
ebenfalls nicht vor. Dahinstehen kann, wie weit der im
Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen - Teil I - vom
2. März 1994 enthaltenen Zielfestlegung C 2.3, wonach
natürliche Rückstau- und Überschwemmungsbereiche zu erhalten
sind, sowie der im Regionalen Raumordnungsprogramm für den
Landkreis Göttingen getroffenen Bestimmung, wonach der
Hochwasserabfluss und der Hochwasserrückhalt zu sichern sind,
- 14 –
im Verhältnis zur förmlichen Festsetzung eines
Überschwemmungsgebiets auf der Grundlage des § 92 Abs. 2 NWG
überhaupt eine eigenständige rechtliche Bedeutung zukommt
(vgl. zum Verhältnis der Raumordnung zu den Ge- oder Verboten
einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urteil
vom 30. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 14.01 - zur Veröffentlichung
in BVerwGE vorgesehen). Jedenfalls reichen die Anforderungen,
die sich insoweit aus dem Raumordnungsrecht ergeben, nicht
über die Vorgaben hinaus, die sich aus den
bereichsspezifischen Regelungen des Wasserrechts ableiten
lassen.
2.2.5 Auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird der
angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Klageverfahren
keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen bieten. Die
Antragsgegnerin verweist die Antragsteller zu 2 sowie zu 8 und
9 (PFB S. 39 bzw. S. 38), soweit es um Lärmschutzmaßnahmen
geht, auf die Nr. 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses
(S. 11 ff.). Dort führt sie aus, dass sich eine Überschreitung
der maßgeblichen Nachtgrenzwerte nicht mit vertretbarem
wirtschaftlichen Aufwand durch eine Erhöhung der geplanten
Lärmschutzwälle verhindern lässt. Sie sagt indes "dem Grunde
nach" zu, über die planfestgestellten aktiven
Lärmschutzmaßnahmen hinaus den notwendigen passiven
Schallschutz zu gewähren. Die Antragstellerin zu 1 kann
beanspruchen, ebenso behandelt zu werden. Die Antragsgegnerin
nimmt bei der Zurückweisung ihrer Einwendungen zwar, anders
als bei den Antragstellern zu 2 und zu 8 und 9, nicht Bezug
auf die unter 6.1 des Planfeststellungsbeschlusses getroffenen
Lärmschutzregelungen (PFB S. 47). Sie räumt aber selbst ein,
dass auch bei der Antragstellerin zu 1 der nach § 2 Abs. 1 der
16. BImSchV für Wohngebiete maßgebliche Nachtgrenzwert von
49 dB(A) mit einem Beurteilungspegel von 50 dB(A)
überschritten ist (vgl. die Unterlage 11.2.2 Haus Nr. 41 sowie
die Anlage 5 zur Klageerwiderung vom 3. März 2003). Die
Beschränkung auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes steht
in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Das
- 15 –
Lärmschutzkonzept der Antragsgegnerin begegnet in diesem Punkt
keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 41 Abs. 1
BImSchG besteht unter den dort genannten Voraussetzungen zwar
grundsätzlich ein Anspruch auf aktiven Lärmschutz. Würden die
Kosten der Schutzmaßnahmen außer Verhältnis zu dem erstrebten
Schutzzweck stehen, so darf es der Planungsträger jedoch nach
§ 41 Abs. 2 BImSchG mit Maßnahmen des passiven Schallschutzes
bewenden lassen. Ist den Antragstellern zu 1, 2, 8 und 9 schon
in Anwendung der Verkehrslärmschutzverordnung Lärmschutz zu
gewähren, so bedarf keiner Erörterung, ob das Grundgesetz oder
das Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmschutzmaßnahmen
gegebenenfalls auch dann gebieten, wenn der nach § 3 der
16. BImSchV i.V.m. der Anlage 1 ermittelte Beurteilungspegel
zwar den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen
Immissionsgrenzwert unterschreitet, sich aber bei einer
Gesamtbeurteilung der Lärmsituation unter Einbeziehung
weiterer Lärmquellen ein Summenpegel ergibt, der (weit) höher
liegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C
9.95 - BVerwGE 101, 1 und vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A
4.98 - BVerwGE 110, 81).
2.3 Es ist absehbar, dass die Abwägungsentscheidung der An-
tragsgegnerin einer rechtlichen Überprüfung ebenfalls
standhalten wird. Für ein Abwägungsdefizit ist nichts
ersichtlich. Auch für eine Fehlgewichtung gibt das Vorbringen
der Antragsteller nichts her.
2.3.1 Die Antragsgegnerin hat die Gesichtspunkte, die für das
Planvorhaben sprechen, nicht überbewertet. Der Vorwurf der An-
tragsteller, sie messe der A 38 zu Unrecht eine erhebliche
Verkehrsbedeutung bei, geht fehl.
Die Antragsgegnerin stützt sich auf eine im Jahre 2000 abge-
schlossene Verkehrsuntersuchung, in der das Planungsbüro der
S. Consult in Anknüpfung an frühere Untersuchungsergebnisse
für den fraglichen Abschnitt ein Verkehrsaufkommen von über
40 000 Kfz/24 h im Jahr 2015 prognostiziert. Ohne Erfolg
- 16 –
treten die Antragsteller dieser Einschätzung mit dem Einwand
entgegen, es seien wesentliche Randbedingungen außer Betracht
gelassen worden. In die aktualisierte Untersuchung sind neben
den neuesten Verkehrserhebungen auch die Erkenntnisse des
I.-Instituts in München eingeflossen, das im Rahmen der
aktuellen Strukturdatenprognosen u.a. Angaben über die
Bevölkerungs- und die Wirtschaftsentwicklung macht. Entgegen
der Behauptung der Antragsteller ist bei der prognostischen
Bewertung des Verkehrsbedarfs weder unberücksichtigt geblie-
ben, dass für den Ost-West-Verkehr mit der A 2 im Norden und
der A 4/A 44 im Süden bereits zwei Autobahnen zur Verfügung
stehen, noch außer Acht gelassen worden, dass sich die B 243 n
dafür eignet, einen Teil des zwischen der A 7 und Nordhausen
abgewickelten Verkehrs aufzunehmen. Soweit die Antragsteller
gleichwohl Zweifel an der von der Antragsgegnerin für das Jahr
2015 prognostizierten Verkehrsmenge von über 40 000 Kfz/24 h
äußern, stützen sie sich auf ein im Januar 2003 erstelltes
Gutachten, in dem die R. Consult GbR zu dem Ergebnis gelangt,
dass die A 38 allenfalls über ein Verkehrspotential von 60 %
des von S. Consult ermittelten Prognosewertes verfügt. Dem ist
die Antragsgegnerin mit zahlreichen Einwänden
entgegengetreten. Nach dem vorliegenden Sachstand ist nicht
davon auszugehen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss
zugrunde liegenden Annahmen widerlegt sind. Davon abgesehen
könnte auch ein Verkehrsaufkommen in einer Größenordnung von
25 bis 30 000 Kfz/24 h ausreichen, um einen Autobahnbau zu
rechtfertigen. Es bedarf nicht des Nachweises, dass das
Bauvorhaben dazu bestimmt ist, einem drohenden Verkehrskollaps
vorzubeugen. Auch unterhalb dieser Dringlichkeitsstufe dürfen
Autobahnen, gemessen an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1
FStrG, gebaut werden.
Im Übrigen übersehen die Antragsteller, dass die Antragsgegne-
rin für den Bau der A 38 nicht bloß den Gesichtspunkt des Ver-
kehrsbedarfs ins Feld führt. Im Planfeststellungsbeschluss
wird darauf abgehoben, dass das Bauvorhaben zu den
Verkehrsprojekten "Deutsche Einheit" gehört, mit denen im
- 17 –
Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Auftrag, bundesweit
gleiche Lebensverhältnisse zu schaffen, das Ziel verfolgt
wird, in den neuen Bundesländern so schnell wie möglich eine
leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur aufzubauen und das so zu
bildende Verkehrsnetz an das der alten Länder anzubinden.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Autobahnbau dazu
dient, insbesondere die durch Struktur- und
Beschäftigungsprobleme gekennzeichnete Region Nordthüringen zu
stärken, die Verbindung der Oberzentren Göttingen und Halle
mit den Mittelzentren Nordhausen, Heiligenstadt und Leinefelde
zu verbessern, sowie das vorhandene Straßennetz, insbesondere
die B 80, aber auch die niedersächsischen Landesstraßen 566,
568 und 569, zu entlasten.
Es begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kei-
nen rechtlichen Bedenken, wenn der Verkehrswegebau als Mittel
eingesetzt wird, um regionale Zentren miteinander zu
verknüpfen oder die wirtschaftliche Entwicklung in bisher
unzureichend erschlossenen Räumen zu fördern (vgl. BVerwG, Ur-
teile vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15,
vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 und
vom 26. März 1998 - BVerwG 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17
FStrG Nr. 137). Als ebenfalls zulässig hat es der Senat
angesehen, darauf abzustellen, dass lokale Verkehrsströme
umgelenkt werden und dadurch das nachgeordnete Straßennetz
entlastet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998
- BVerwG 4 A 9.97 - und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A
28.01 - BVerwGE 116, 254).
2.3.2 Auch die im Planfeststellungsbeschluss zur Trassenwahl
angestellten Erwägungen halten sich in dem durch das
Abwägungs-gebot abgesteckten rechtlichen Rahmen. Die
Antragsgegnerin ist der Frage nachgegangen, ob es nicht mit
einem Ausbau und einer teilweisen Neutrassierung der B 80 als
Null-Plus-Variante sein Bewenden haben kann. Von dieser Lösung
hat sie mit vertretbaren Argumenten Abstand genommen. Sie
stellt nicht in Abrede, dass die Null-Plus-Variante im
- 18 –
Vergleich mit der Wahllinie Vorzüge aufweist. Sie hebt hervor,
dass sich bei einer Anlehnung an die vorhandene Trasse der
B 80 der Umfang der Flächenversiegelungen und der
Zerschneidungswirkungen minimieren ließe, stellt dem indes die
Nachteile gegenüber, die nach ihrer Einschätzung diese
Vorteile bei weitem überwiegen. Sie macht darauf aufmerksam,
dass sich die Lärm- und Schadstoffbelastung in dem Siedlungs-
band entlang der B 80 nur durch eine ortsferne Trasse spürbar
senken lässt. Des Weiteren gibt sie zu bedenken, dass der mit
dem Planvorhaben erstrebte Bündelungseffekt mit der von den
Antragstellern bevorzugten Null-Plus-Variante nicht
annäherungsweise zu erzielen ist. In diesem Zusammenhang legt
sie dar, dass die B 80 auch in ausgebautem Zustand nicht
geeignet wäre, einen wesentlichen Beitrag zur Entlastung des
übrigen Straßennetzes zu leisten. Gestützt auf das Gutachten
der R. Consult GbR versuchen die Antragsteller, den Nachweis
zu führen, dass auch die Null-Plus-Variante den Anforderungen
des Abwägungsgebots gerecht werden würde. Fehlerhaft ist eine
Abwägungsentscheidung indes nicht schon deshalb, weil sich
unter Berücksichtigung aller Belange, die für und gegen das
Vorhaben sprechen, im Rahmen der planerischen
Gestaltungsfreiheit ein anderes Ergebnis ebenfalls hätte
rechtfertigen lassen.
2.3.3 Ebenso wenig kann es als Verstoß gegen das
Abwägungsgebot gewertet werden, dass der Planungsträger sich
für ein Planungsmodell entschieden hat, das darauf
hinausläuft, die A 38 im Bereich der Leinenniederung nicht
aufzuständern, sondern in Dammlage zu führen. Die
Antragsgegnerin räumt ein, dass sich die negativen
Auswirkungen des Planvorhabens auf Pflanzen und Tiere sowie
auf den Wasserhaushalt mit einer Aufständerung vermindern
ließen. Gegen diese Lösung führt sie indes Kostenge-
sichtspunkte ins Feld. Die mit dem Dammbauwerk verbundenen
nachteiligen Wirkungen wiegen nach ihrer Einschätzung nicht so
schwer, dass sie den erheblichen Kostenmehraufwand für eine
Aufständerung rechtfertigen. Die Antragsgegnerin geht unter
- 19 –
Hinweis auf die Fluss- und die Flutbrücke davon aus, den Nach-
weis dafür erbracht zu haben, dass durch das planfestgestellte
Vorhaben keine zusätzlichen Hochwassergefahren hervorgerufen
werden. Sie legt dar, dass das Landschaftsbild in dem
betroffenen Raum durch den geplanten Damm weniger
beeinträchtigt wird als im Falle einer Aufständerung. Dies
leitet sie daraus her, dass planerisch Vorsorge dafür
getroffenen worden ist, nicht nur die Böschungen, sondern auch
die dem Dammkörper vorgelagerten Flächen zu bepflanzen. Sie
hebt hervor, dass für die Tierwelt kein unüberwindlicher
Sperrriegel geschaffen wird. Die Durchlässe der Fluss- und der
Flutbrücke sind so dimensioniert, dass sie von terrestrischen
Arten als Querungsstelle genutzt werden können. Für die
Avifauna und die Fledermäuse erfüllen die Gehölzpflanzungen
auf den Böschungen und den dem Dammfuß vorgelagerten Flächen
die Funktion einer Überflughilfe.
2.3.4 Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die
Antragsgegnerin losgelöst von den ökologischen Folgen des
Dammbauwerks auch sonst die Bedeutung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege als Abwägungsposten
verkannt hat. Der Planungsträger hat sich im Rahmen der
landschaftspflegerischen Begleitplanung einen Überblick über
die floristische und die faunistische Ausstattung des
Planungsraums verschafft. Seine Bestandserhebungen decken sich
weitgehend mit den Ermittlungsergebnissen der Antragsteller.
Er führt aus, dass der Planungsraum sein hauptsächliches
Gepräge durch größere zusammenhängende Waldflächen, durch die
Fließgewässer der Leine, der Molle und des Schleierbachs sowie
durch großflächige Ackerschläge erhält. Besonderes Augenmerk
schenkt er der Fauna. Er stellt fest, dass die Wälder in der
Umgebung des Heidkopfs der Wildkatze nicht nur als Habitat
dienen, sondern auch als Vernetzungselement bei den
großräumigen Wanderungen dieser Art eine bedeutende Rolle
spielen. Er geht davon aus, dass im Heidkopf-Gebiet acht und
im Bereich der Molle mindestens drei Fledermausarten
beheimatet sind und führt in diesem Zusammenhang namentlich
- 20 –
die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr an. Er weist
darauf hin, 72 Vogelarten (62 Spezies Brutvögel,
9 Nahrungsgäste und 1 Durchzügler) kartiert zu haben, und hebt
unter den sonstigen von ihm registrierten Tiervorkommen, zu
denen auch Heuschrecken, Libellen und Schmetterlinge zählen,
insbesondere verschiedene Köcherfliegenarten hervor. Er legt
dar, dass einzelne dieser Arten vom Aussterben bedroht sind.
Der Planungsträger lässt es nicht mit dieser Bestandsaufnahme
bewenden, sondern benutzt die von ihm ermittelten Daten als
Bilanzierungsposten bei der Bewertung der für und gegen das
Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte. Er stellt fest, dass
der Autobahnbau einen Verlust von Gehölzen und anderen
Landschaftsbestandteilen mit z.T. hoher Lebensraumqualität zur
Folge hat und nachteilig auf Lebensräume mit besonderer
Bedeutung für die Tierwelt einwirkt. In diesem Zusammenhang
nennt er insbesondere die Beeinträchtigung von
Funktionsbeziehungen und Lärmimmissionen. Als weiteren
gewichtigen Umstand führt er die Abwertung des
Landschaftsbildes durch Dammlagen an, die im Bereich der
Leinequerung eine Höhe von 7 m und beim Anstieg zum Heidkopf-
tunnel stellenweise eine Höhe von gut 13 m erreichen. Wenn die
Antragsgegnerin gleichwohl der Wahllösung das Wort redet, dann
beruht dies auf der Erwägung, dass den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bereich des Heid-
kopfs durch den 1 700 m langen Tunnel bestmöglich Rechnung ge-
tragen werden kann und im übrigen Plangebiet zwar wertvolle
Biotope beeinträchtigt werden, aber kein Lebensraumkomplex
zerstört wird, dessen unversehrte Erhaltung unabdingbar
erscheint. Die Antragsteller zeigen nicht auf, wieso der
Planungsraum, der im Trassenbereich weder dem Schutzregime des
Vogelschutz- oder des FFH-Rechts noch sonstigen zwingenden
Verbotsregelungen unterliegt, gleichwohl so schützenswert ist,
dass er einer Tabuzone gleich- oder nahe kommt, deren
Integrität so schwer zu Buche schlägt, dass sich die
Antragsgegnerin über sie nicht im Wege der Abwägung hätte
hinwegsetzen dürfen.
- 21 –
2.4.1 Bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung ist der Antragsgegnerin, soweit ersichtlich,
ebenfalls kein Fehler unterlaufen, auch wenn die Antragsteller
in diesem Punkt mit Kritik nicht sparen. Nach Ansicht der
Antragsteller weist das Ausgleichskonzept des Planungsträgers
insofern Defizite auf, als weder der Entwertung der
Lebensräume der Wildkatze noch der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes und der Erholungseignung angemessen Rechnung
getragen wird. Diese Vorwürfe finden sich in den
Planunterlagen nicht bestätigt. Im landschaftspflegerischen
Begleitplan, der nach § 14 Satz 3 NNatschG Bestandteil des
Planfeststellungsbeschlusses ist, werden die Auswirkungen des
Planvorhabens auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild
nach Art und Intensität im Einzelnen erläutert und in
tabellarischer Form zusammengestellt. Die Eingriffe werden,
nach Konfliktbereichen gesondert, unter dem Blickwinkel der
Versiegelung, der sonstigen Flächeninanspruchnahme, der
Schadstoff- und Lärmimmissionen, der Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes, der Zerschneidung des Raumes insbesondere
für Pflanzen und Tiere sowie der Verinselung bilanziert. Im
Anschluss hieran wird Punkt für Punkt dargestellt, in welcher
Weise für die einzelnen Beeinträchtigungen ein Ausgleich zu
schaffen ist oder, soweit sich Beeinträchtigungen nicht oder
unvollständig ausgleichen lassen, Ersatzmaßnahmen zu treffen
sind. Das an § 10 NNatschG ausgerichtete Ausgleichskonzept um-
fasst u.a. Gehölzpflanzungen, die Entwicklung von Sukzessi-
onsflächen sowie die Renaturierung von Uferstreifen an der
Leine. Die Maßnahmen dienen nicht zuletzt mit Blick auf die
Wildkatze und die Fledermauspopulationen dem Ziel, anstelle
der durch das Vorhaben unterbrochenen Netzbeziehungen
beiderseits der Trasse an die veränderten Verhältnisse
angepasste Leitstrukturen und Nahrungshabitate als neue
Bausteine für die großräumige Vernetzung der Tierlebensräume
zu schaffen. Der Planungsträger geht davon aus, dass einige
Eingriffsfolgen trotz der von ihm angeordneten Maßnahmen gar
nicht oder nur unvollständig ausgleichbar sind. In diesem Zu-
- 22 –
sammenhang nennt er die Versiegelung von Flächen mit belebtem
Oberboden, die Beeinträchtigung von trassennahen Lebensräumen
für Pflanzen und Tiere durch Zerschneidungswirkungen sowie
durch Schadstoff- und Lärmimmissionen, die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes durch massive Dammbauwerke und die
Beeinträchtigung von Bereichen mit besonderer Bedeutung für
die Naherholung. Für die nicht ausgleichbaren
Beeinträchtigungen hat der Planungsträger insbesondere in
Gestalt von verschiedenen Renaturierungs- und
Entwicklungsmaßnahmen Ersatz nach § 12 NNatschG zu schaffen.
Die Antragsteller messen das Kompensationsmodell, das dem
landschaftspflegerischen Begleitplan zugrunde liegt, an dem
Bild, das sie insoweit als Richtschnur ansehen. Dass der Ver-
gleich, den sie anstellen, zu Lasten des Planungsträgers aus-
fällt, lässt sich nicht als Beleg dafür werten, dass die ange-
fochtene Planungsentscheidung fehlerhaft ist. Die §§ 7 ff.
NNatschG enthalten keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Sie
gebieten nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisier-
ter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und
rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 23. April 1997 - BVerwG 4 NB 13.97 - Buchholz
406.401 § 8 a BNatSchG Nr. 4; Urteil vom 11. Januar 2001
- BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16). Es
stellt keine Besonderheit der Eingriffsregelung dar, dass das
Ergebnis der als gesetzliches Erfordernis unverzichtbaren
Bewertung unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, welches
Verfahren angewendet wird. Es kommt nicht darauf an, ob sich
bei Verwendung anderer Parameter ein höherer Ausgleichsbedarf
errechnen ließe. Zu Beanstandungen besteht erst dann Anlass,
wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar
als ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforde-
rungen gerecht zu werden. Einen solchen Mangel zeigen die An-
tragsteller nicht auf.
2.4.2 Auch der geltend gemachte Verstoß gegen § 11 NNatschG
liegt nicht vor. Danach ist bei unvermeidbaren und nicht aus-
- 23 –
gleichbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Na-
turhaushalts oder des Landschaftsbildes der Eingriff unzuläs-
sig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und
Landschaft untereinander die Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vorgehen. Die Antragsteller halten der Pla-
nungsbehörde zu Unrecht vor, die mit Rücksicht auf das aus dem
landschaftspflegerischen Begleitplan ersichtliche
Ausgleichsdefizit gebotene Abwägungsentscheidung nicht
getroffen zu haben. Wie sich dem Planfeststellungsbeschluss
vom 21. Oktober 2002 entnehmen lässt (S. 18), hat die
Antragsgegnerin § 11 NNatSchG indes nicht übersehen. Die
Zulässigkeit der mit dem Planvorhaben verbundenen Eingriffe
leitet sie daraus her, dass die Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege gegenüber den Belangen der
erforderlichen Verbesserung des Straßennetzes zurückzutreten
haben. Dieses Abwägungsergebnis hält sie für rechtlich
vertretbar, weil sichergestellt ist, dass die Eingriffsfolgen
durch Ausgleichsmaßnahmen überwiegend kompensiert werden. Die
Antragsteller legen nicht dar, wieso diese Wertung mit den
rechtlichen Vorgaben des § 11 NNatschG nicht in Einklang
stehen sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159
Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
Paetow
Halama
Jannasch
- 24 –
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 145 000 € festgesetzt.
Davon entfallen auf die Antragstellerin zu 1 10 000 €, den An-
tragsteller zu 2 20 000 €, die Antragsteller zu 3 und 4
10 000 €, die Antragstellerin zu 5 10 000 €, den Antragsteller
zu 6 15 000 €, den Antragsteller zu 7 15 000 €, die An-
tragsteller zu 8 und 9 25 000 €, die Antragsteller zu 10
und 11 15 000 € und den Antragsteller zu 12 25 000 € (§ 13
Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG).
Paetow
Halama
Jannasch