Urteil des BVerwG vom 14.11.2002

Hauptsache, Winter, Anschluss, Grundrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 13.02 (4 B 70.02)
VGH 8 AS 01.40007
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Der Antrag, den Beschluss des Bayerischen Ver-
waltungsgerichtshofs vom 13. Juni 2002 zu än-
dern, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Anord-
nungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des
Beigeladenen - im Verhältnis ihrer Anteile am
Gesamtstreitwert.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Anordnungsverfahren auf 40 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Antragsteller ge-
gen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern
vom 11. Dezember 2000 mit Urteil vom 4. Juni 2002 abgewiesen.
Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80
Abs. 5 VwGO hat er mit Beschluss vom 13. Juni 2002 unter Bezug-
nahme auf dieses Urteil abgelehnt. Die Antragsteller haben Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und
beim beschließenden Senat die Abänderung des genannten Be-
schlusses vom 13. Juni 2002 gem. § 80 Abs. 7 VwGO beantragt.
II.
1. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller begründen
ihn im Wesentlichen mit einem Sachvortrag, nach dem Ende Okto-
ber mit den Vorarbeiten für die östliche der beiden geplanten
- 3 -
Ammerbrücken begonnen und hierfür Rodungsarbeiten vorgenommen
worden seien. Auch sei der Ammerdamm zwischen der bestehenden
Brücke und der geplanten östlichen Brücke erhöht und eine Bau-
straße errichtet worden. Damit wird den Voraussetzungen der
Darlegung für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht
genügt. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Ände-
rung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen
Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände be-
antragen. Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen der An-
tragsteller nicht. Zwar handelt es sich um Ereignisse, die erst
nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs stattgefunden
haben. Es handelt sich jedoch nicht um Umstände, die der Ver-
waltungsgerichtshof in seinem Beschluss nicht berücksichtigt
hat. Denn indem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung un-
ter Hinweis auf sein Urteil in der Hauptsache abgelehnt hat,
hat er zugleich entschieden, dass der Planfeststellungsbe-
schluss nunmehr verwirklicht und daher mit den Bauarbeiten be-
gonnen werden darf. Die damit verbundenen bautechnischen Folgen
hatte er in seine Abwägung einzubeziehen; sie waren bereits Ge-
genstand der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO und sind im
Rechtssinne nicht erst danach entstanden.
2. Der nach Ergehen des Nichtabhilfebeschlusses als Gericht
der Hauptsache zuständige Senat hat ferner erwogen, ob der Be-
schluss des Verwaltungsgerichtshofs von Amts wegen abzuändern
oder aufzuheben ist (vgl. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Er sieht
hiervon aus folgenden Erwägungen ab: Der Senat hat die Nicht-
zulassungsbeschwerde einer vorläufigen Prüfung unterzogen.
Diese ergibt nicht, dass das Begehren der Kläger im Ergebnis
Erfolg haben wird und der Planfeststellungsbeschluss aufzuhe-
ben sein wird. Es ist im gegenwärtigen Stadium offen, ob die
Revision überhaupt zuzulassen ist; umso weniger kann etwas
über die Erfolgsaussichten in der Hauptsache gesagt werden.
Daher ist zunächst von der Prüfung der Rechtmäßigkeit des
Planfeststellungsbeschlusses durch den Verwaltungsgerichtshof
- 4 -
auszugehen. Mit ihr ist auch dem Grundrecht der Antragsteller
aus Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen worden. Ferner hat der
Antragsgegner dem Gericht gegenüber erklärt, dass im bevorste-
henden Winter 2002/2003 keine weiteren Rodungsarbeiten vorge-
sehen sind und neue Bauwerke oder sonstige neue Baumaßnahmen
erst nach der Winterpause, also frühestens im April 2003, be-
gonnen werden. Derzeit werden lediglich der Uferverbau und die
Pfeilergründungen für die östliche Ammerbrücke ausgeführt. Es
ist nichts dafür erkennbar, dass durch diese Maßnahmen an der
Brücke bereits die an anderer Stelle liegenden Grundstücke der
Antragsteller betroffen werden. Die Erhöhung des Ammerdamms
zur Verbesserung des Hochwasserschutzes ist offenbar im Klage-
verfahren zugesagt worden; insofern ist ebenfalls nichts dafür
erkennbar, dass Belange der Antragsteller in erheblichem Maße
beeinträchtigt würden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1,
§ 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13
Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Sie geht im Anschluss an die
Festsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof von folgenden Ein-
zelstreitwerten aus:
Antragsteller zu 1
10 000 €
Antragstellerin zu 2
11 250 €
Antragsteller zu 3
11 250 €
Antragstellerin zu 4
1 000 €
Antragsteller zu 5
7 000 €.
Paetow Rojahn Jannasch