Urteil des BVerwG vom 18.11.2003

Aufschiebende Wirkung, Verfassung, Niedersachsen, Verkehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 11.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstel-
lern erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss
der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2002 anzuordnen, wird
abgelehnt.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren
auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstellern erhobenen
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Oktober
2002 anzuordnen, ist unzulässig. Nach § 17 Abs. 6 a Satz 1 FStrG hat die Anfech-
tungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau einer Bundesfern-
straße, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt
ist, keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffnet zwar die Mög-
lichkeit, die aufschiebende Wirkung auf Antrag anzuordnen. Nach § 17 Abs. 6 a
Satz 2 FStrG kann ein solcher Antrag aber nur innerhalb eines Monats nach der Zu-
stellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. Diese Frist
ist hier seit langem abgelaufen. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungs-
beschluss Beschwerte freilich nach § 17 Abs. 6 a Sätze 6 und 7 FStrG noch inner-
halb eines Monats, nachdem er von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, einen hier-
auf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsteller ma-
chen indes selbst nicht geltend, dass ihr Antrag die Reaktion auf inzwischen einge-
tretene neue Tatsachen ist.
2. Der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag lässt sich
auch nicht auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stützen. Danach kann jeder Beteiligte die
Änderung oder Aufhebung eines auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffe-
nen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Ver-
schulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Vorbringen der An-
tragsteller bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen hier vorlie-
gen. Für eine veränderte Sach- oder Rechtslage ist nichts ersichtlich. Die von Anfang
an anwaltlich vertretenen Antragsteller zeigen nicht auf, wieso sie außer Stande wa-
ren die Gründe, die sie nunmehr gegen den angefochtenen Planfeststellungsbe-
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schluss ins Feld führen, bereits im ersten auf Anordnung der aufschiebenden Wir-
kung gerichteten Verfahren geltend zu machen.
3. Die im Antragsschriftsatz vom 10. November 2003 erhobenen Bedenken geben
dem Senat auch keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. April 2003 in Anwen-
dung des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an dem Mangel, der ihm
nach Ansicht der Antragsteller anhaftet.
Nach § 17 Abs. 5 FStrG stellt die oberste Landesstraßenbaubehörde den Plan für
den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße fest. Aus § 22 Abs. 4 FStrG er-
gibt sich, dass die Länder die zuständigen Behörden festlegen und die Zuständigkei-
ten delegieren können. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nach
Art. 90 Abs. 2 GG die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwal-
tungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des
Fernverkehrs im Auftrage des Bundes verwalten. Nach Art. 85 Abs. 1 GG ist es
grundsätzlich Sache der Länder, die die Auftragsverwaltung aus eigener und selbst-
ständiger Verwaltungskompetenz wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April
1977 - BVerwG 4 C 3.74 - BVerwGE 52, 226 und vom 28. August 2003 - BVerwG
4 C 9.02 - zur Veröffentlichung bestimmt), die zuständigen Behörden zu bestimmen.
Die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Behörden einzurichten und mit Zuständig-
keiten auszustatten, ist ihrer Organisationsgewalt vorbehalten. Welcher rechtlichen
Instrumente sie sich hierbei zu bedienen haben, richtet sich nach dem Landesorga-
nisationsrecht.
Das Land Niedersachsen hat von der ihm in § 22 Abs. 4 Satz 2 FStrG freigestellten
Möglichkeit der Delegation Gebrauch gemacht und die Zuständigkeit der obersten
Straßenbaubehörde (Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr) auf nach-
geordnete Behörden übertragen. Nach Abschnitt B 1 e des Runderlasses des Nie-
dersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom
22. Februar 1994 (NdsMBl S. 367) sind die Bezirksregierungen zuständig für Plan-
feststellungen nach § 17 Abs. 1 FStrG. Diese Zuständigkeitsbestimmung genügt den
rechtlichen Anforderungen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es
hierfür keiner gesetzlichen Regelung.
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Artikel 41 der Niedersächsischen Verfassung vom 19. Mai 1993 rechtfertigt keine
gegenteiligen Schlüsse. Danach bedürfen allgemein verbindliche Vorschriften der
Staatsgewalt, durch die Rechte oder Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben
werden, der Form des Gesetzes. Die Bestimmung der für Planfeststellungen zustän-
digen Behörde ist keine "allgemein verbindliche Vorschrift" im Sinne dieser Verfas-
sungsnorm. Dadurch, dass die Bezirksregierungen für zuständig erklärt werden,
werden keine Rechte oder Pflichten im Sinne des Art. 41 LV begründet. Derartige
Wirkungen erzeugt erst der Planfeststellungsbeschluss, der insoweit seine notwen-
dige gesetzliche Grundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG i.V.m. § 75 VwVfG findet.
Artikel 41 LV stimmt der Sache nach mit Art. 32 der vorläufigen Niedersächsischen
Verfassung überein. Wie weit dieser landesverfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt
reichte, war Gegenstand lebhafter Diskussionen. Er wurde indes in der niedersächsi-
schen Staatspraxis nicht so verstanden, dass er sich auch auf organisatorische Re-
gelungen und Zuständigkeiten erstreckte. Nicht zuletzt die Entstehungsgeschichte
der Vorschrift (Begründung zu Art. 30 des Entwurfs) wurde als Hinweis darauf ge-
wertet, dass die Entscheidung über materielle Rechte und Pflichten, nicht aber die
Entscheidungszuständigkeit der gesetzlichen Form bedarf (vgl. Elster, in: Korte/
Rebe/Elster, Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, 1986, S. 324;
Neumann, Kommentar zur vorläufigen Niedersächsischen Verfassung, 2. Aufl. 1987,
Art. 32 Rn. 4; Groschupf, Die Entwicklung der Verfassung und Verwaltung in Nieder-
sachsen von 1956 bis 1979, JöR (N.F.) Band 28, S. 423; offen gelassen vom OVG
Lüneburg, Urteil vom 12. März 1971, OVGE 27, 395). An dieser Einschätzung hat
sich unter der Geltung der Verfassung vom 19. Mai 1993 nichts geändert (Hageböl-
ling, Kommentar zur Niedersächsischen Verfassung, 1996, Art. 41 Anm. 1; ebenso
wenig bietet die Kommentierung des Art. 41 von Neumann in der 3. Aufl. 2000 An-
haltspunkte, die auf einen Wandel hindeuten).
Aus Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich zwar, dass alle Fragen, die wesentlich für die Ver-
wirklichung der Grundrechte sind, einer gesetzlichen Regelung bedürfen (vgl.
BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 - BVerfGE 98, 218 <251> m.w.N.).
Daraus lässt sich aber nicht die allgemeine Folgerung ableiten, dass auch die Be-
stimmung der Behördenzuständigkeiten dem Gesetz vorbehalten ist (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. - BVerfGE 40, 237 <248 ff.>).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Dr. Jannasch