Urteil des BVerwG vom 09.03.2005

Beiladung, Flughafen, Start, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1016.04 (4 A 1056.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n
und G a t z
beschlossen:
Die Beiladung des Herrn Rolf-Roland B., ..., und weiterer An-
tragsteller - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Karsten S.,
... - wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller machen selbst nicht geltend, dass ein Fall notwendiger Beiladung
im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO vorliege. Auch die Voraussetzungen einer einfachen
Beiladung auf der Grundlage des § 65 Abs. 1 VwGO sind nicht erfüllt.
Der Zweck der Beiladung ist es, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten ge-
hören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmit-
telbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit
erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll da-
durch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung auch ihnen gegenüber ein-
treten, aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten
vorgebeugt werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung zu rechtfertigen
geeignet sein kann, ist gegeben, wenn der Beizuladende zu einer der Parteien oder
zu beiden oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem
Ausgang des Rechtsstreits seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern
kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 1995 - BVerwG 8 B 68.95 - Buchholz
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310 § 65 VwGO Nr. 119 und vom 19. November 1998 - BVerwG 11 A 50.97 -
NVwZ-RR 1999, 276). An diesem Merkmal fehlt es hier. Die Entscheidung über den
Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflugha-
fens Berlin-Schönefeld wirkt sich als solche für die Antragsteller rechtlich weder vor-
teilhaft noch nachteilig aus.
Die Antragsteller wohnen weitab vom Standort Schönefeld im Umland des Flugha-
fens Berlin-Tegel. Sie machen selbst nicht geltend, dass der Planfeststellungsbe-
schluss vom 13. August 2004 für sie Belastungen mit sich bringt. Beeinträchtigt wer-
den sie vielmehr durch den Flugbetrieb, der auf dem Flughafen Berlin-Tegel stattfin-
det. Der Wegfall oder der Fortbestand der von ihnen beklagten Lärmbelästigungen
steht indes in keinem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Bestätigung
oder der Aufhebung des zum Ausbau des Flughafens Schönefeld ergangenen Plan-
feststellungsbeschlusses, der den Gegenstand der Verfahren bildet, zu denen sie
ihre Beiladung begehren. Die Wirksamkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses
hängt nicht zwangsläufig vom weiteren rechtlichen Schicksal des Flughafens Berlin-
Tegel ab. Das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes
Brandenburg geht zwar davon aus, dass dieser Flughafen geschlossen wird, sobald
der ausgebaute Flughafen Berlin-Schönefeld dem Flugbetrieb zur Verfügung steht.
Es sieht indes davon ab, beide Vorgänge unmittelbar aufeinander abzustimmen oder
gar in Form eines rechtlichen Automatismus miteinander zu verbinden. Vielmehr
bringt es zum Ausdruck, an seinem Planungskonzept selbst dann festhalten zu wol-
len, wenn das Vorhaben, den Flughafen Berlin-Tegel zu schließen, aus welchen
Gründen immer, auf Schwierigkeiten stoßen oder im äußersten Falle auch scheitern
sollte (PFB S. 337). Die von den Antragstellern herausgestrichene rechtliche Ver-
knüpfung zwischen den beiden Maßnahmen ist nicht eine Folge von Regelungen, die
das Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung des Landes Brandenburg im
Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 getroffen hat. Sie beruht vielmehr
ausschließlich auf Maßgaben der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im
Bescheid vom 29. Juli 2004 über den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den
Flughafen Berlin-Tegel. Danach wird der Widerruf "mit Ablauf von sechs Monaten
wirksam, nachdem die Verlängerung der künftigen Start- und Landebahn 07L/25 R
(Nord- und heutigen Südbahn) auf 3 600 m Länge und der Neubau der künftigen
Start- und Landebahn 07R/25 L (Südbahn) des Verkehrsflughafens Berlin-
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Schönefeld (SXF) mit einer Länge von mindestens 4 000 m funktionsfähig in Betrieb
genommen worden ist". Hierdurch wird den Lärmschutzinteressen der Anwohner des
Flughafens Berlin-Tegel Rechnung getragen. Der Rechtsstreit über den Planfeststel-
lungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld bietet keine geeigne-
te Grundlage dafür, als zusätzliche Plattform für diese Interessenwahrnehmung
dienstbar gemacht zu werden.
Ohne Erfolg heben die Antragsteller darauf ab, dass ihre Beiladung keine unabseh-
baren Weiterungen befürchten lasse. Ihr 16 Personen umfassender Kreis mag für
sich genommen überschaubar genug sein, um zu verhindern, dass sich die ohnehin
schon hohe Zahl an Verfahrensbeteiligten spürbar erhöht. Was ihnen gewährt würde,
könnte anderen Anwohnern des Flughafens Berlin-Tegel indes schwerlich verwehrt
werden. Auch die Ankündigung, nur zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Ausbaus
des Flughafens Berlin-Schönefeld Stellung nehmen zu wollen, Einzelheiten der
Ausgestaltung des Vorhabens dagegen unerörtert zu lassen, hat bei der Beurteilung
der Beiladungsvoraussetzungen außer Betracht zu bleiben. Eine auf bestimmte
Streitpunkte beschränkte Beiladung ist unzulässig. Wird ein Dritter beigeladen, so
kann er nicht daran gehindert werden, sich zu allen aus seiner Sicht relevanten
Rechtsfragen zu äußern.
Halama Prof. Dr. Rojahn Gatz