Urteil des BVerwG vom 15.08.2005

Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1002.05 (4 VR 1010.04)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragsteller tragen zu je 1/2 die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit
Schriftsatz vom 9. August 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Halama