Urteil des BVerwG vom 10.03.2005

Rechtsschutz, Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1001.05 (4 A 1005.05)
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragsteller zu 1, 2 und 3 - diese als Gesamtschuldner -
und die Antragstellerin zu 4 tragen die Kosten des Verfahrens
jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsteller haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 23. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechen-
der Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Halama