Urteil des BVerwG vom 27.04.2006

Aufschiebende Wirkung, Anfechtungsklage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1000.06 (4 A 1012.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Prof. Dr. Rojahn
beschlossen:
Das Änderungsverfahren wird eingestellt. Der Beschluss
vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1003.04 - ist unwirk-
sam.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Änderungsverfah-
rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Bei-
geladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Änderungs-
verfahren auf 7 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antragsteller hat auf den vom Antragsgegner und den Beigeladenen nach
§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellten Änderungsantrag seine Klage zurückge-
nommen, soweit er mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des Planfeststel-
lungsbeschlusses vom 13. August 2004 beantragt hat. Somit ist die Rechts-
hängigkeit der Anfechtungsklage mit der Folge entfallen, dass in diesem Um-
fang der Planfeststellungsbeschluss dem Antragsteller gegenüber unanfechtbar
geworden und die vom Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung der An-
fechtungsklage entfallen ist (§ 80b Abs. 1 VwGO). Das Änderungsverfahren
nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist somit erledigt.
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Zur Klarstellung ist das Änderungsverfahren einzustellen und der Beschluss
vom 27. April 2005 - BVerwG 4 VR 1003.04 - für unwirksam zu erklären.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine weitere Er-
hebung von Gerichtskosten erfolgt aufgrund Vorbemerkung 5.2. Abs. 2 Satz 2
KV des GKG nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53
Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Dr. Paetow
Halama
Prof. Dr. Rojahn
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