Urteil des BVerwG vom 01.11.2004

Rechtsmittelbelehrung, Hochschule, Rechtsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1000.04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wer-
den abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Er-
hebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die mit Schreiben vom 28. September und Anlagen vom 27. September eingereich-
ten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67
Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen
Hochschule als Bevollmächtigten eingereicht worden sind. Auf dieses bereits in der
Rechtsmittelbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses angeführte Erfordernis ist
der Antragsteller nochmals mit Schreiben des Gerichts vom 22. September 2004
- BVerwG 4 ER 12 1000.04 - hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz