Urteil des BVerwG vom 25.11.2003

Aufschiebende Wirkung, Bach, Wehr, Vollziehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 10.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und G a t z
beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von den Antragstel-
lern erhobenen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss
des Antragsgegners vom 17. Juli 2003 anzuordnen, wird abge-
lehnt.
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Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens als
Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren
auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der sinngemäß auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
Er ist jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das private Interesse der
Antragsteller, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor Vollzugsmaßnah-
men verschont zu bleiben. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand verspricht die
Klage der Antragsteller keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Planfeststel-
lungsbeschluss beruht, soweit sich dies im derzeitigen Verfahrensstadium überbli-
cken lässt, nicht auf einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die im Klageverfahren
zur Folge haben könnte, dass er aufgehoben oder für rechtswidrig erklärt wird. In
dieser Situation würde es dem mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verfolgten Beschleu-
nigungszweck zuwiderlaufen, dem Antragsgegner die ihm vom Gesetzgeber einge-
räumte Möglichkeit der sofortigen Vollziehung allein mit Rücksicht darauf zu entzie-
hen, dass die Antragsteller sich im Klagewege gegen das Vorhaben zur Wehr set-
zen.
Dahinstehen kann, ob die Antragsteller aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwir-
kungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Anspruch auf eine umfas-
sende Rechtmäßigkeitsprüfung haben. Sie sind Eigentümer mehrerer Grundstücke.
Die Wohnanwesen B. Nr. ... und Nr. ... werden zur Verwirklichung des Planvorha-
bens nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Auf dem Flurstück Nr. ... der Gemar-
kung B. soll die Ersatzmaßnahme E 13 durchgeführt werden. Hiergegen haben die
Antragsteller indes im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben (vgl. die
Einzeleinwendung E 46; Ordner "Einwendung RA L."). Die Flurstücke Nrn. ... und ...
der Gemarkung B. befinden sich in dem Bereich, in dem für die Nasenbachtalbrücke
ein Widerlager errichtet werden soll. Gegen die Grundstücksinanspruchnahme als
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solche haben sich die Antragsteller im Rahmen der von ihnen erhobenen Einwen-
dungen nicht zur Wehr gesetzt. Sie haben es vielmehr mit der Forderung bewenden
lassen, die Restfläche angemessen zu erschließen oder zu übernehmen. Ob sie
deshalb, wie der Antragsgegner meint, nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG mit Ansprü-
chen präkludiert sind, die aus der Eigentumsbetroffenheit hergeleitet werden, bedarf
keiner Klärung. Jedenfalls gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der
angefochtene Planfeststellungsbeschluss an den von ihnen geltend gemachten Feh-
lern leidet.
Der Planungsträger hat den Lärmschutzinteressen der Antragsteller in dem rechtlich
gebotenen Maße Rechnung getragen. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
angestellten Lärmberechnungen der H. AG, die unbedenklich auf den Prognosehori-
zont 2015 abstellen (vgl. zum Zeitfaktor BVerwG, Urteil vom 21. März 1996
- BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13), enthalten keine Hin-
weise darauf, dass die Wohngrundstücke B. Nrn. ... und ... erheblichen Lärmbeein-
trächtigungen ausgesetzt werden. In die schalltechnische Untersuchung wurden nicht
bloß der dritte Autobahnabschnitt als solcher, sondern auch der Neubauabschnitt der
Ortsumfahrung B./Bö. der S 174 neu und die Anbindung an die S 176 sowie die
Grenzzollanlage einbezogen. Nach den Ergebnissen der Immissionsberechnungen
ist nur bei den zwei der Autobahntrasse am nächsten gelegenen Gebäuden am
westlichen Ortsrand von B. mit unzumutbaren Lärmbelästigungen zu rechnen. Die
Möglichkeit einer Überschreitung des nach der 16. BImSchV maßgeblichen
Grenzwerts auf den Grundstücken B. Nrn. ... und ... lässt sich dagegen nach den
gutachtlichen Äußerungen ausschließen (vgl. den Erläuterungsbericht und die
Ergebnisse der Immissionsberechnungen; Tektur 1, Ordner 2, Planfeststellungsun-
terlage 11.1).
Nach Ansicht der Antragsteller geben die Lärmberechnungen freilich deshalb ein
verfälschtes Bild wieder, weil in ihnen weder dem Schwerlastverkehr noch dem
Rückstau bei der Abfertigung in der Grenzzollanlage ausreichend Rechnung getra-
gen worden sei. Diese Einwände greifen, soweit sich dies anhand der vorgelegten
Planunterlagen beurteilen lässt, nicht durch.
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Der Berechnung der Immissionspegel liegt die Annahme zugrunde, dass der
Schwerlastanteil tags 16,8 % und nachts 33,8 % betragen wird (vgl. S. 111 des Er-
läuterungsberichts, Ordner 1, Planfeststellungsunterlage 1.1)
Die Verkehrsprognose, auf die sich der Planungsträger insoweit stützt, fußt auf pro-
jektbezogenen Daten, die im Rahmen der allgemeinen Verkehrsuntersuchung erho-
ben wurden (vgl. Ordner 18, Planfeststellungsunterlage 15.3). Nach den Angaben im
Untersuchungsbericht vom 1. November 2000 wurden die Verkehrsverhältnisse in
dem Raum analysiert, der durch die Bundesautobahn A 4/A 72 im Norden, die Bun-
desstraße B 170 im Westen und die Straßen im Verdichtungsraum Dresden im Osten
verkehrlich erschlossen wird. Dabei wurde besonders in Rechnung gestellt, dass die
Verkehrsströme zwischen der Bundesautobahn A 4 und Prag auf deutschem Gebiet
derzeit vorrangig über die B 170 abgewickelt werden. Auf der Grundlage der Erhe-
bungen wurde für den Streckenabschnitt zwischen der Anschlussstelle Bad Gott-
leuba und der Bundesgrenze ein DTV-Wert von 31 000 Kfz/24 h ermittelt. Anhand
der Zahlen, die die Verkehrszählungen an den Dauerzählstellen der Bundesauto-
bahnen im Freistaat Sachsen im Jahre 1999 zutage gefördert hatten, wurde der
Schwerlastanteil abgeschätzt, der auf diesem Teilstück der A 17 zu erwarten ist (vgl.
S. 5 des Erläuterungsberichts der H. AG; Tektur 1, Ordner 2, Planfeststellungsunter-
lage 11.1). Dieses Vorgehen lässt sich vom Ansatz her nicht beanstanden. Der
Lkw-Anteil, den der Vorhabenträger seinen Lärmberechnungen zugrunde gelegt hat,
weicht zwar von den Vorgaben der Anlage 1 der 16. BImSchV ab, auf die § 3 der
Verordnung verweist. Die Werte, die dort in der Tabelle A aufgeführt sind, beanspru-
chen Beachtung jedoch nur für den Fall, dass keine geeigneten projektbezogenen
Untersuchungsergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Verkehrsent-
wicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung herangezogen werden können. In An-
knüpfung an diese Regelung hat es der Senat wiederholt gebilligt, bei der Prognose
der Verkehrsbelastung schwergewichtig auf die Erkenntnisse projektbezogener Ver-
kehrsgutachten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2001 - BVerwG
4 A 13.99 - und vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A 46.99 - Buchholz 406.25
§ 43 BImSchG Nrn. 16 und 19; Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 87.98 -
Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 12). Die Antragsteller erheben gegen diese
rechtliche Sicht keine Einwände. Sie tragen auch keine Umstände vor, die darauf
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hindeuten, dass dem Planungsträger bei der Ermittlung des Lkw-Anteils methodische
Fehler unterlaufen sind.
Die Gemeinschaftszollanlage lässt unter Lärmschutzgesichtspunkten ebenfalls keine
unzumutbaren Belästigungen erwarten. In die insoweit gesondert angestellten Lärm-
berechnungen wurden entgegen der Annahme der Antragsteller alle Abläufe des
anlagenbezogenen Verkehrs unter Einschluss der Haltevorgänge und der Fahrwege
in der Warteschlange sowie der Wirkungen von Kühlaggregaten und ähnlichen lästi-
gen Schallquellen einbezogen. Außerdem wurden im Gegensatz zur Lärmbeurteilung
des fließenden Verkehrs, der ein nach Maßgabe der Anlage 1 der 16. BImSchV zu
berechnender Mittelungspegel zugrunde zu legen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom
21. März 1996 - BVerwG 4 C 10.95 - und vom 23. November 2001 - BVerwG 4 A
46.99 - a.a.O.), kurzzeitige Geräuschspitzen, etwa durch Motoranlassen, Türen-
schlagen, Rangier- und Ladeaktivitäten und Bremsenquietschen, berücksichtigt. Die
gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen des schalltechnischen Beratungs-
büros M. vom 2. September 1999 und vom 12. Juni 2001 lassen den Schluss zu,
dass trotz dieses erhöhten Lärmpotentials die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
deutlich unterschritten werden (vgl. Tektur 1, Ordner 6, Planfeststellungsunterla-
ge 16.1).
Auch unter dem Blickwinkel der Schadstoffbelastungen lässt der angefochtene Plan-
feststellungsbeschluss keinen Mangel erkennen, der voraussichtlich zu der im Kla-
geverfahren begehrten Aufhebung führen wird. Die Antragsteller nehmen in diesem
Zusammenhang mit ihrem Hinweis auf die "EU-Richtlinie" offenbar Bezug auf die
Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefel-
dioxid, Stickstoffdioxid, Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft. Nach ihrer eige-
nen Einschätzung sind indes nicht alle in dieser Richtlinie genannten Schadstoffe
geeignet, das Planvorhaben in Frage zu stellen. Sie sprechen vielmehr ausdrücklich
nur das Problem der PM 10-Belastungen an. Sie kritisieren insoweit nicht bloß die
nach ihrer Auffassung defizitäre Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht.
Sie beanstanden auch die nach ihrer Ansicht mangelnde Berücksichtigung der be-
sonderen örtlichen Verhältnisse im Rahmen der vom Planungsträger veranlassten
lufthygienischen Untersuchungen. Dahinstehen kann, ob der deutsche Normgeber in
§ 4 der 22. BImSchV davon absehen durfte, für Schwebstaub und Partikel die Werte
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festzusetzen, die nach dem Anhang III der Richtlinie 1999/30/EG bis zum 1. Januar
2010 zu erreichen sind. Der Rat der Europäischen Union kennzeichnet die für die
Stufe 2 vorgesehenen PM 10-Werte als "Richtgrenzwerte, die im Lichte weiterer In-
formationen über die Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt, über die technische
Durchführbarkeit und über die bei der Anwendung der Grenzwerte der Stufe 1 in den
Mitgliedstaaten gemachten Erfahrungen zu überprüfen sind" (vgl. Anhang III, Fußno-
te 1 zur Richtlinie 1999/30/EG). Selbst wenn diese Werte zum Maßstab genommen
werden, sind auf der Grundlage der vom Ingenieurbüro L. für den Prognoseplanfall
2015 vorgenommenen lufthygienischen Untersuchung vom September 2002 keine
greifbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Antragsteller auf ihren Wohn-
grundstücken unzumutbare PM 10-Konzentrationen befürchten müssen. Ihr Vorwurf,
bei dieser Untersuchung sei den lokalen Windverhältnissen und den topografischen
Gegebenheiten nicht ausreichend Rechnung getragen worden, geht fehl. Wie aus
dem Gutachten vom September 2002 (vgl. Tektur 1, Ordner 2, Planfeststellungsun-
terlage 11.2) erhellt, wurden in die Betrachtung nicht bloß die Folgen mit einbezogen,
die durch Kaltluftabflüsse oder sonstige besondere Windverhältnisse hervorgerufen
werden, sondern auch berücksichtigt, wie sich die Errichtung von Wällen und ande-
ren Schutzmaßnahmen auf die Ausbreitung der durch den Autoverkehr verursachten
Luftschadstoffe auswirkt. Trotz dieser streckenweise ungünstigen Randbedingungen
kommen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass die abgeschätzten Belastun-
gen für PM 10 in Bö. und B. "deutlich unterhalb der Grenzwerte" liegen (S. 55). Dies
reicht aus, um einen Verstoß gegen die im Anhang III der Richtlinie 1999/30/EG ge-
troffene Richtgrenzwertregelung auszuschließen. Auch für die übrigen Bereiche des
geplanten Autobahnabschnitts prognostizieren die Sachverständigen allenfalls punk-
tuelle Überschreitungen (S. 5). Hierdurch wird das Grundkonzept des Planungsträ-
gers indes nicht erschüttert. Sollte sich, falls die vom EU-Rat angegebenen "Richt-
grenzwerte" aufgrund neuerer Erkenntnisse zu echten "Grenzwerten" im Sinne der
Richtlinie 1999/30/EG aufgewertet werden, herausstellen, dass in den gutachtlich
kenntlich gemachten Konfliktbereichen noch weiterer Handlungsbedarf besteht, so
lässt sich ein etwaiges Schutzdefizit durch Anpflanzungen oder sonstige Schutz-
maßnahmen im Wege der Planergänzung beseitigen. Das stellen auch die An-
tragsteller nicht in Abrede. Nach ihrer eigenen Einschätzung sind "weitaus mehr
Ausgleichsmaßnahmen in Form von Immissionsschutzpflanzungen notwendig als
bisher in die Abwägung einbezogen und im Planfeststellungsbeschluss enthalten"
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sind. Reichen solche Vorkehrungen letztlich zur Erreichung des Schutzzwecks aus,
so verbietet es sich, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. Juli 2003 ganz oder
teilweise aufzuheben.
Die im Planfeststellungsbeschluss zum Grundwasserschutz getroffenen Vorkehrun-
gen bieten keinen Anlass zu Beanstandungen. Wie aus den Nrn. 4.1.6 bis 4.1.41
(PFB S. 16 bis 24) zu ersehen ist, sind sie Gegenstand zahlreicher Auflagen. Dazu
gehören insbesondere folgende Maßnahmen: Der Vorhabenträger hat die Autobahn
im Bereich der Querung der Schutzzonen II und III der Trinkwassertalsperre Gott-
leuba mit 1,15 m hohen Betongleitwänden trogähnlich zu begrenzen, damit ein Ab-
kommen von Fahrzeugen von der Fahrbahn und das Abfließen von verschmutztem
Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen in das Gelände verhin-
dert wird. Er hat das gesamte innerhalb der Trinkwasserschutzzonen anfallende
Fahrbahnabwasser aus den Schutzzonen herauszuleiten und vor der Einleitung in
Gewässer zu reinigen. Ihm wird aufgegeben, die Nasenbachtalbrücke und die Grenz-
brücke über den Schönwalder Bach mit Spritzschutzwänden zu versehen. Im
Übrigen hat er besondere Maßnahmen zum Schutz der Trinkwassertalsperre zu er-
greifen und detaillierte Maßgaben für die Gemeinschaftszollanlage B. zu beachten.
Die Antragsteller zeigen nicht auf, in welcher Richtung der gewässerschutz-
bezogene Auflagenkatalog ergänzungsbedürftig sein könnte. Auch für ihre individuel-
le Wasserversorgung hat die Planungsbehörde Vorsorge getroffen. Für den Fall einer
Verschlechterung der Qualität ihres Brunnenwassers werden sie durch die An-
ordnung einer Beweissicherung in der Auflage Nr. 4.7.49 davor bewahrt, mit Proble-
men allein gelassen zu werden, die sich derzeit nicht abzeichnen, für die Zukunft
aber nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. Welche zusätzlichen Sicherungen in
Betracht zu ziehen sein könnten, legen sie nicht dar und ist auch sonst nicht ersicht-
lich.
Auch aus der Oberflächenversiegelung drohen den Antragstellern voraussichtlich kei-
ne unzumutbaren Nachteile. Das Niederschlagswasser, das auf der Autobahn- und
der Gemeinschaftszollanlage anfällt, ist ausweislich der im Planfeststellungsbe-
schluss in den Nrn. 4.1.1 bis 4.1.5 enthaltenen "Auflagen und Bedingungen der was-
serrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen" in mehreren Regenrückhaltebecken
zu sammeln und nach mechanischer Reinigung in gedrosselten Mengen in die im
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Einzelnen bezeichneten Gewässer einzuleiten. Entsprechendes gilt für das wild
abfließende Wasser, das zu fassen und nach Maßgabe der Nr. 3.5 und 4.1.32 aus-
zuleiten ist. Für B. ist auf der Grundlage dieser Regelungen ein vorhabenbedingter
erhöhter Wasserzufluss nicht zu besorgen, denn das Wasser aus dem für diesen
Entwässerungsabschnitt vorgesehenen Regenrückhaltebecken RRB 9 ist nach der
Nr. 4.1.1 dem "Zubringer zum Bach aus B." zuzuführen. Die Antragsteller bringen
keine Belege dafür bei, dass die Ortslage B. über die Überflutungen hinaus, die als
Folge von Naturereignissen zu erwarten sind, durch die zusätzliche Oberflächenver-
siegelung im Zuge der Autobahn- und der Grenzzollanlage Hochwassergefahren
ausgesetzt wird. Sie begnügen sich in diesem Punkt vielmehr letztlich mit dem Hin-
weis auf die Überschwemmungen nach den extrem hohen Niederschlägen im August
2002.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Paetow Halama Gatz