Urteil des BVerwG vom 30.07.2002

Aufschiebende Wirkung, Pauschal, Verkehrswert, Substanzwert

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BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 10.02 (4 A 22.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n
als Berichterstatter gemäß § 87 a VwGO
beschlossen:
Das Anordnungsverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerinnen tragen als Gesamtschuld-
ner die Kosten des Anordnungsverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Anordnungsverfahren auf 3 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerinnen haben mit Schriftsatz vom 29. Juli 2002
den Antrag zurückgenommen, die aufschiebende Wirkung ihrer ge-
gen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums
Chemnitz vom 31. Mai 2002 gerichteten Klage herzustellen. Dem-
gemäß ist das Anordnungsverfahren in entsprechender Anwendung
von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 in Verbindung
mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt
aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Antragstellerin-
nen haben einen Streitwert nicht angegeben (vgl. § 23 GKG).
Demgemäß ist der Wert des Streitgegenstandes zu schätzen. Aus-
gangswert ist im Hinblick auf die enteignungsrechtliche Vor-
wirkung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses der
Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundvermögens. Der
Wert des Hauptsacheverfahrens beträgt etwa 30 bis 50 v.H. des
mutmaßlichen Verkehrswertes. Für das Anordnungsverfahren ist
dieser Wert gemäß § 20 Abs. 3 GKG nochmals deutlich zu min-
dern. Nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen und dem In-
halt des von dem Beklagten vorgelegten Besitzeinweisungsbe-
schlusses vom 23. Juli 2002 beansprucht die öffentliche Hand
von dem 4 084 qm großen Grundstück zur Verlegung einer Fern-
wärmeleitung etwa 230 qm, weitere 130 qm für den Abriss von
Garagen, davon etwa 67 qm vorübergehend, restliche etwa 63 qm
dauernd. Zudem müssen vorhandene Garagen abgerissen werden.
Das Gericht setzt in Ermangelung jeglicher Kenntnis einen Ver-
kehrswert von 100 €/qm an. Für eine dauernde Dienstbarkeit
werden hiervon 15 v.H. als Entschädigung angenommen. Die vorü-
bergehende Inanspruchnahme wird pauschal mit 500 € angesetzt.
Hinzu kommt der Verlust der abzureißenden Garagen. Hier kommt
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im Wesentlichen nur der Substanzwert in Betracht. Dazu werden
wiederum pauschal 10 000 € angesetzt. Daraus errechnet sich
für das Hauptsacheverfahren ein geschätzter Streitwert von et-
wa 8 000 €. Daraus ergibt sich ein deutlich geminderter Wert
des Streitgegenstandes für das Anordnungsverfahren von
3 000 €. Ergeben sich aufgrund des Vortrages der Beteiligten
andere Wertangaben, kann der Streitwert auf Antrag der Betei-
ligten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert werden.
Berkemann