Urteil des BVerwG vom 09.04.2014

Aufschiebende Wirkung, Verfügung, Grundstück, Vollziehung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1.14
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die Verfügung
der Antragsgegnerin vom 28. Februar 2014 wird abge-
lehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur
Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 750 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, für dessen Bescheidung das Bun-
desverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zuständig ist (vgl. Be-
schluss vom 9. Oktober 2012 - BVerwG 7 VR 10.12 - NVwZ 2013, 78 Rn. 4 ff.),
ist unzulässig, soweit er vom Antragsteller zu 2 gestellt worden ist. Der Antrag-
steller zu 2 ist nicht antragsbefugt, weil er nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO
analog geltend machen kann, durch die angefochtene Verfügung in eigenen
Rechten verletzt zu sein. Er ist nicht Adressat der Verfügung; das ist allein der
Antragsteller zu 1. Ein Recht, in dem der Antragsteller zu 2 durch diese Verfü-
gung gleichwohl verletzt sein könnte, ist weder behauptet noch ersichtlich.
Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an
der sofortigen Durchführung von Vorarbeiten zur Baudurchführung (Baugrund-
untersuchungen und Bodensondierungen einschließlich vorübergehender An-
bringung von Markierungszeichen am Maststandort in der geplanten Trasse
einer 380-kV-Höchstspannungsfreileitung zwischen Osterath und Rommerskir-
chen) überwiegt das private Interesse des Antragstellers zu 1, von Vorarbeiten
auf seinem Grundstück vorerst verschont zu bleiben; denn die Verfügung ist
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nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig und ihre
Vollziehung eilbedürftig. Es besteht daher kein Anlass, die aufschiebende Wir-
kung der Klage wieder herzustellen.
Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 EnWG. Danach ha-
ben Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zur Vorbereitung der Pla-
nung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaß-
nahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen
einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie
sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftrag-
te zu dulden.
Es steht außer Frage, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1
vorgesehenen Maßnahmen der Gewinnung von Erkenntnissen für die Erstel-
lung der Ausführungsplanung für den noch planfestzustellenden Teilabschnitt
des Vorhabens „Neubau der Höchstspannungsleitung Osterath-Weißenthurm“
und mithin der Vorbereitung der Baudurchführung im Sinne des § 44 Abs. 1
EnWG dienen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich diese Maßnahmen nach
Art und Umfang als nicht notwendig und daher unverhältnismäßig erweisen
könnten. Ausweislich der Duldungsverfügung sollen mithilfe der Bodensondie-
rung etwaige unterirdische Leitungen, Fremdkörper u.a. aufgespürt werden und
dienen die Baugrunduntersuchungen der Erkundung der Lagerungsdichte des
Bodens, um Größe und Art der Fundamente für den auf dem Grundstück der
Antragstellerin geplanten Mast bestimmen zu können. Die Trägerin des Vorha-
bens hat geltend gemacht, dass die für die Baudurchführung erforderlichen Da-
ten nur durch die Betretung und Untersuchung des Grundstücks des Antragstel-
lers zu 1 ermittelt werden können. Das ist plausibel. Der Antragsteller zu 1 hat
weder Anhaltspunkte dafür geliefert noch ist ersichtlich, dass es bereits Daten-
material gibt, das über die Bodenbeschaffenheit des als Baugrund in Betracht
kommenden Grundstück des Antragstellers zu 1 Auskunft gibt. Mit dem schlich-
ten Bestreiten der Tatsache, dass die Trägerin des Vorhabens auf die Untersu-
chung seines Grundstücks angewiesen ist, ist es nicht getan. Die Erforderlich-
keit der geplanten Maßnahmen ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil
ein Erörterungstermin nach § 43a Nr. 5 EnWG noch nicht stattgefunden hat. Die
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Erweiterung des § 44 Abs. 1 EnWG auf Maßnahmen zur Vorbereitung der Bau-
durchführung dient gerade dazu, eine gesetzliche Duldungspflicht für solche
Vorarbeiten sowohl zur Vorbereitung der Planung (d.h. des Antrags und seiner
Ergänzungen) als auch in der Phase nach der Auslegung des Plans zu begrün-
den (BTDrucks 16/54 S. 27). Bedeutung erlangt der Zeitpunkt, zu dem eine
Duldungsverfügung für Maßnahmen zur Vorbereitung der Baudurchführung er-
lassen wird, daher weniger bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 44 Abs. 1 EnWG als - im Falle der Anordnung der sofortigen Vollzie-
hung - der Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der soforti-
gen Vollziehung der Duldungsverfügung (Beschluss vom 9. Oktober 2012
a.a.O. Rn. 14).
Keine Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung hat der Um-
stand, dass sich der Antragsteller zu 1 und die Trägerin des Vorhabens nicht
auf eine Geldentschädigung für Vermögensnachteile geeinigt haben, die - un-
terstellt - mit den Vorarbeiten für den Antragsteller zu 1 verbunden sind. Rechts-
folge eines Scheiterns von Einigungsbemühungen ist nicht die Rechtswidrigkeit
der Duldungsverfügung, sondern nach § 44 Abs. 3 Satz 2 EnWG die Festset-
zung der Entschädigung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörde auf
Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten. Dass dem Antrag-
steller zu 1 durch die Vorarbeiten unzumutbare, weil durch Geldentschädigung
nicht ausgleichbare Nachteile entstehen könnten, ist weder dargetan noch er-
kennbar.
Die Duldungsverfügung ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG
NRW). Namentlich enthält sie Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten
Bohrungen. Angekündigt sind maximal zwei Bohrungen bis zu 6 m sowie eine
Bohrung bis zu 10 m Tiefe.
Das besondere Vollziehungsinteresse rechtfertigt sich aus der Eilbedürftigkeit
der angeordneten Vorarbeiten. Die Eilbedürftigkeit folgt bei Maßnahmen zur
Vorbereitung der Baudurchführung in der Regel bereits daraus, dass es sich bei
dem zu planenden Vorhaben - wie hier - um ein solches handelt, das im Be-
darfsplan für die Energieleitungen zum Energieleitungsausbaugesetz als vor-
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dringlicher Bedarf ausgewiesen ist (vgl. Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG
4 VR 4.99 - juris Rn. 12). Diesem Umstand kommt notwendigerweise auch Be-
deutung für vorausgehende und begleitende Vorarbeiten zu, weil der Gesetz-
geber mit seiner Entscheidung für die Ausweisung eines Vorhabens als vor-
dringlichen Bedarf zeitliche Vorstellungen der Realisierung verbindet, die Rück-
schlüsse auf die Bewertung des Interesses an der sofortigen Vollziehung sol-
cher Maßnahmen zulassen. Dass es an der dadurch indizierten Dringlichkeit
nach den besonderen Umständen des Falles gleichwohl fehlt, hat der Antrag-
steller zu 1 nicht behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53
Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat für das vorliegende Eilverfahren die
Hälfte des nach Nr. 2.2.3 i.V.m. 34.2 des Streitwertkatalogs für die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit (DVBl 2004, 1525) im Hauptsacheverfahren festzusetzen-
den Streitwertes zugrunde.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
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