Urteil des BVerwG vom 26.09.2013

Stand der Technik, Freileitung, Elektromagnetische Strahlung, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1.13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außerge-
richtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Antragstelle-
rin zu 1 zu 2/3 sowie die Antragstellerin zu 2 und der An-
tragsteller zu 3 zu je 1/6.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € fest-
gesetzt, hiervon entfallen
auf die Antragstellerin zu 1 30 000 €
auf die Antragstellerin zu 2 7 500 €
und den Antragsteller zu 3 7 500 €.
G r ü n d e :
I
Die Antragsteller begehren Eilrechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbe-
schluss zum Bau einer Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Ham-
burg/Nord - Dollern.
Mit Beschluss vom 19. April 2013 stellte die Antragsgegnerin den Plan für den
Neubau einer 380 kV-Freileitung zwischen dem Umspannwerk Hamburg/Nord
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und der 380 kV-Freileitung Dollern-Wilster Nr. 307 mit gleichzeitigem Rückbau
einer bestehenden 220 kV-Freileitung fest. Die Ausführung erfolgt überwiegend
mit Zweiebenenmasten mit Donaumastgestänge mit einer durchschnittlichen
Höhe von 54 m, die einen Schutzstreifen von etwa 50 m in Anspruch nehmen.
Die Trasse verläuft auf dem Gebiet der Antragstellerin zu 1, einer kreisangehö-
rigen Gemeinde, auf der Trasse der zwischen 1960 und 1962 errichteten
220 kV-Freileitung. Zwischen den Masten 4 und 6 - auf einer Strecke von rund
650 m - verläuft die Trasse entlang einer im Flächennutzungsplan der Antrag-
stellerin zu 1 als Gewerbegebiet ausgewiesenen Fläche. Da die Masten 5 und 6
als Einebenenmasten errichtet werden, wird der Schutzstreifen dort auf 60 m
verbreitert. Beginnend zwischen Mast 16 und 17 und endend zwischen Mast 20
und 21 soll die Trasse auf etwa 1 500 m Länge am südlichen Siedlungsrand der
Antragstellerin zu 1 vorbeigeführt werden; dabei nähert sich die Trasse, gemes-
sen von ihrer Mitte, von 80 m bis auf rund 30 m an den Siedlungsrand an. In
diesem Bereich befinden sich die Grundstücke der Antragsteller zu 2 und 3. Der
Mast 20 wird auf einem Grundstück im Eigentum der Antragstellerin zu 1 errich-
tet. Der hier überspannte Sportplatz gehört zu einer Schule, deren Trägerin die
Antragstellerin zu 1 ist. Westlich von Mast 22 bis zur T. Straße verläuft die
Trasse auf einer Länge von etwa 320 m in einer Entfernung von weniger als
100 m entlang einer im Flächennutzungsplan der Antragstellerin zu 1 für das
Wohnen ausgewiesenen, derzeit unbebauten Fläche.
Die Antragstellerin zu 2 ist Miteigentümerin eines seit 1928 mit einem Wohnge-
bäude bebauten Grundstücks (Gemarkung …, Flur 31, Flurstück 43/6), das mit
einer vertraglich begründeten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Er-
richtung und Unterhaltung elektrischer Anlagen zu Gunsten einer Rechtsvor-
gängerin der Beigeladenen belastet ist und von der Bestandstrasse überspannt
wird. Auch die planfestgestellte 380 kV-Leitung überspannt das Grundstück.
Das Wohnhaus befindet sich etwa 30 m von der Trassenmitte entfernt. Für den
Fall eines Betriebes beider Stromkreise mit einem Betriebsstrom von 4 000 A
wird als Immission auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 auf 1 m EOK
ein Feld mit einer elektrischen Feldstärke von 0,625 kV/m und ein Feld mit einer
magnetischen Flussdichte von 4,96 µT berechnet.
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Der Antragsteller zu 3, Träger eines Herzschrittmachers, ist Miteigentümer des
mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung …, Flur 31, Flur-
stück 43/5. Das Wohnhaus befindet sich in einer Entfernung von etwa 51,1 m
zur Trassenmitte. Eigentumsrechte werden für die Trasse nicht in Anspruch
genommen. Bei einem Betriebsstrom von 3 600 A wird auf dem Grundstück auf
1 m EOK ein elektrisches Feld von 0,210 kV/m und ein magnetisches Feld von
2,31 µT erzeugt.
Mit ihrem Antrag begehren die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage. Sie hal-
ten die vom Verordnungsgeber gesetzten Grenzwerte für elektromagnetische
Strahlung für wissenschaftlich überholt und niedrigere Grenzwerte für geboten.
Aspekte der Gesundheitsvorsorge bei einer Belastung unterhalb dieser Grenz-
werte lasse der Planfeststellungsbeschluss unbeachtet; dies gelte insbesondere
für den Antragsteller zu 3 als Träger eines Herzschrittmachers. Die Ablehnung
einer Erdverkabelung sowie einer Verschwenkung der Trasse im südlichen
Siedlungsbereich der Antragstellerin zu 1 sei abwägungsfehlerhaft, was sowohl
für den rechtlichen Maßstab als auch für Einzelfragen gelte. Sie bemängeln,
dass weder die Umweltverträglichkeitsprüfung noch der Planfeststellungsbe-
schluss das Zusammenwirken mit anderen elektromagnetischen Feldern be-
trachten, insbesondere im Hinblick auf einen in der Nähe von Mast 18 stehen-
den Mobilfunkmast.
Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen und ver-
teidigen den Planfeststellungsbeschluss.
II
Der Antrag ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
A. 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig
nach § 1 Abs. 3 EnLAG i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das
planfestgestellte Vorhaben ist Teil des Neubaus der Höchstspannungsleitung
Kassø (DK) - Hamburg Nord - Dollern mit einer Nennspannung von 380 kV und
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damit in den Bedarfsplan nach § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der Anlage aufgenom-
men.
Die Zuweisung der erstinstanzlichen Zuständigkeit an das Bundesverwaltungs-
gericht ist verfassungsgemäß. Dies hat der 7. Senat für andere Vorhaben nach
dem Bedarfsplan des EnLAG angenommen (Beschlüsse vom 9. Oktober 2012
- BVerwG 7 VR 10.12 - Buchholz 310 § 50 VwGO Nr. 31 Rn. 4, vom 24. Mai
2012 - BVerwG 7 VR 4.12 - ZUR 2012, 499 = juris Rn. 6 und vom 28. Februar
2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 6) und gilt auch für das
planfestgestellte Vorhaben.
Aus Art. 92, 95 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgt, dass das Bundesverwaltungs-
gericht als oberster Gerichtshof des Bundes grundsätzlich als Rechtsmittelge-
richt errichtet werden muss. Der Gesetzgeber kann ihm aus sachlich einleuch-
tenden Gründen ausnahmsweise auch erstinstanzliche Zuständigkeiten über-
tragen (BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 1958 - 2 BvF 1/56 - BVerfGE 8, 174
<177> und Urteil vom 4. Juli 1995 - 1 BvF 2/86 u.a. - BVerfGE 92, 365 <410>;
BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87
<93 f.>). Allerdings rechtfertigt nicht jeder beliebige Grund eine solche Zustän-
digkeitsbestimmung. Zugewiesen werden dürfen nur Streitigkeiten, bei denen
ein gesamtstaatliches oder bundesstaatliches Interesse an einer raschen
(rechtskräftigen) Entscheidung besteht. Ferner muss eine solche Zuständig-
keitsbestimmung die Ausnahme bleiben. Die Zuweisungen dürfen quantitativ
und qualitativ nach ihrem Anteil an der gesamten Geschäftslast des Gerichts
keine solche Größenordnung erreichen, dass nicht mehr von einer ausnahms-
weisen Zuständigkeit gesprochen werden kann. Ferner müssen auch den Ge-
richten der Länder in wesentlichen Rechtsmaterien, insbesondere mit raumbe-
deutsamem Inhalt, substanzielle Zuständigkeiten verbleiben. Dem Gesetzgeber
steht bei dieser Entscheidung ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Weist er
Rechtsstreitigkeiten über bestimmte, im Einzelnen aufgelistete Infrastrukturvor-
haben einem obersten Gerichtshof zu, muss jedes Einzelprojekt den genannten
Anforderungen genügen (Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 -
BVerwGE 131, 274 Rn. 30 ff.).
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Das planfestgestellte Vorhaben soll dazu beitragen, die Sicherheit der Versor-
gung mit Energie in Deutschland langfristig zu gewährleisten. Nach Einschät-
zung des Gesetzgebers würden ohne die Trasse Hamburg/Nord - Dollern bei
Ausfall des 220 kV-Stromkreises Hamburg/Nord-Stade oder bei Ausfall eines
380 kV-Stromkreises Hamburg/Nord - Hamburg/Ost die jeweils parallel laufen-
den Stromkreise überlastet (BTDrucks 16/10491 S. 10). Diese Einschätzung
stützt sich auf die Studie der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena) „Ener-
giewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutsch-
land an Land und Offshore bis zum Jahr 2020“ vom 24. Februar 2005 (dena-
Netzstudie I), die den Ausbau einer 380 kV-Leitung Hamburg/Nord - Dollern bis
zum Jahr 2010 für erforderlich hielt (S. 118), sowie auf die Entscheidung
Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen
Energienetze und zur Aufhebung der Entscheidung 96/391/EG und der Ent-
scheidung 1229/2003/EG (ABl L 262/1). Diese bestimmt die Verbindungsleitung
Kassø (DK) - Hamburg/Dollern zu einem Vorhaben von europäischem Interes-
se, das nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG zügig
durchgeführt werden soll (vgl. BTDrucks 17/11871 S. 1). Dies sind sachliche
Gründe, welche die erstinstanzliche Zuweisung an ein oberstes Bundesgericht
tragen können (so auch die Einschätzung der Bundesregierung, BTDrucks
16/10491 S. 23). Der Gesetzgeber durfte die erstinstanzliche Zuständigkeit mit
der Erwartung verbinden, dass gerichtliche Verfahren bei der Beschränkung auf
eine Instanz schneller abgeschlossen werden können. Diese Erwartung hat sich
bisher nicht als offensichtlich fehlerhaft erwiesen, auch wenn es kritische Stim-
men geben mag.
Die Zuweisung wahrt die gebotenen quantitativen und qualitativen Grenzen.
Zum Stichtag am 31. Juli 2013 machten - ohne Berücksichtigung der Diszipli-
narsachen, der Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarsachen - sämtliche erst-
instanzliche Verfahren 9,5 % des Gesamtbestandes der beim Bundesverwal-
tungsgericht anhängigen Verfahren aus, darunter Streitigkeiten nach § 50
Abs. 1 Nr. 6 VwGO 5,6 % des Gesamtbestandes und Verfahren nach § 5
Abs. 1 VerkPBG 1,8 %. Auch unter Berücksichtigung des häufig umfangreichen
Streitstoffs und der besonderen Komplexität der Verfahren hat das Gericht
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schon einen quantitativ höheren Anteil erstinstanzlicher Verfahren nicht bean-
standet (Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 39 auf der Grundlage der Zahlen
zum 30. Juni 2008). Hieran ist festzuhalten ebenso wie an der Einschätzung,
dass den Gerichten der Länder im Recht der raumbedeutsamen Infrastruktur-
vorhaben und speziell im Bereich der Energieleitungen nach § 48 Abs. 1 Nr. 4
VwGO noch hinreichend substanzielle Zuständigkeiten verbleiben.
Die mit der Zuweisung an ein oberstes Bundesgericht verbundene Verkürzung
des Rechtswegs auf eine Instanz verstößt ferner nicht gegen Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG. Die Grundrechtsbestimmung garantiert den Zugang zum Gericht,
gewährt aber ebenso wenig einen Instanzenzug wie das allgemeine Rechts-
staatsprinzip (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277 <291> und vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48
<61> sowie Urteil vom 4. Juli 1995 a.a.O.).
2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5
Satz 1 VwGO ist statthaft. Denn die fristgerechte Anfechtungsklage zum Akten-
zeichen BVerwG 4 A 3.13 hat nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG keine aufschie-
bende Wirkung.
3. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen sind die Antragsteller auch ent-
sprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
a) Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen Mas-
ten errichtet oder die vom Schutzstreifen des Vorhabens erfasst werden, so
etwa die für Mast 20 vorgesehenen Grundstücke Gemarkung …, Flur 32, Flur-
stücke 8 und 11/1. Auch wenn die Antragstellerin zu 1 als kommunale Gebiets-
körperschaft nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist
(BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82
<100 ff.>), kann sie dennoch wie ein privater Grundstückseigentümer geltend
machen, die Inanspruchnahme der Grundstücke verletze das Gebot der ge-
rechten Abwägung ihrer eigenen Belange (Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG
7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 <101> und Beschluss vom 13. März 1995
- BVerwG 11 VR 2.95 - Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 3). Die Beigeladene
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hält dem zwar entgegen, das Eigentum der Antragstellerin zu 1 sei schon durch
die bestehende Trasse beschränkt. Es fehlt indes an Vortrag, welche zivilrecht-
lichen Positionen die Beigeladene berechtigen könnten, Eigentum der Antrag-
stellerin zu 1 für das Vorhaben in Anspruch zu nehmen. Hiervon unabhängig
verfehlt der Hinweis auf bestehende Beschränkungen den Gegenstand der
Planfeststellung, die auf ein neues Gesamtvorhaben, nämlich die Errichtung
einer 380 kV-Freileitung bei gleichzeitigem Rückbau der bestehenden 220 kV-
Freileitung zielt. Der Antragstellerin zu 1 steht eine Antragsbefugnis zu, um den
rechtlich eigenständigen Zugriff auf ihre Grundstücke durch die angegriffene
Planfeststellung abzuwehren. Sie mag dies mit der Aussicht verbinden, dass
bei einer veränderten Planung möglicherweise bestehende Belastungen ihres
Eigentums entfallen.
Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 1 folgt ferner aus ihrer Planungsho-
heit (Art. 28 Abs. 2 GG), deren Verletzung nicht von vornherein ausgeschlossen
ist.
b) Die Antragsteller zu 2 und 3 sind antragsbefugt. Die Antragstellerin zu 2 ist
durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses
unmittelbar in ihrem Grundeigentum betroffen. Darüber hinaus kann sie ebenso
wie der Antragsteller zu 3 Mängel bei der Abwägung ihrer eigenen Belange rü-
gen (Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56
<66>, vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215
<221> und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 7 A 7.09 - Buchholz 442.09 § 18
AEG Nr. 69 Rn. 18). Allerdings bleiben die auf den Grundstücken der Antrag-
steller erwarteten Immissionen unterhalb der Grenzwerte der Sechsundzwan-
zigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV <1996>) in der
Fassung vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966). Dies stellt die Antragsbe-
fugnis aber nicht in Frage. Denn die Antragsteller greifen diese Grenzwerte als
überholt an und verlangen darüber hinaus die Berücksichtigung von Immissio-
nen unterhalb dieser Grenzwerte in der Abwägung. Davon, dass die Immis-
sionsbefürchtungen der Antragsteller ein jenseits der Schwelle praktischer Ver-
nunft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -
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BVerfGK 14, 402 <407 f.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2012
- BVerwG 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 Rn. 26) angesiedeltes, nicht mehr
quantifizierbares Restrisiko darstellten, das jeder Bürger als sozial adäquate
Last zu tragen hat, geht der Senat bei summarischer Prüfung nicht aus.
4. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Bei Erfolg des Eilantrags wären die
Grundstücke der Antragsteller für die Dauer des Klageverfahrens weiterhin nur
der Immissionsbelastung durch die bestehende 220 kV-Freileitung ausgesetzt,
die etwa um den Faktor 4 geringer ist als die Immissionsbelastung durch das
planfestgestellte Vorhaben.
B. Der Antrag ist unbegründet, weil die Interessen der Antragsteller an der Bei-
behaltung des bisherigen Zustandes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsa-
che gegenüber dem öffentlichen Interesse an der gesetzlich vorgesehenen so-
fortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 43e Abs. 1 Satz 1
EnWG) nicht überwiegen. Denn nach summarischer Prüfung wird die Klage der
Antragsteller aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, soweit sie die Aufhe-
bung des Planfeststellungsbeschlusses und hilfsweise die Feststellung anstre-
ben, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
1. Die Einwendungen der Antragsteller sind jedenfalls zum weit überwiegenden
Teil nicht präkludiert (a). Sie können im Klageverfahren eine Prüfung des Plan-
feststellungsbeschlusses in unterschiedlichem Umfang verlangen, jedenfalls der
Antragstellerin zu 2 steht aber ein Anspruch auf Vollüberprüfung des angegrif-
fenen Planfeststellungsbeschlusses zur Seite (b).
a) Anders als die Beigeladene meint, sind weder die Antragstellerin zu 1 mit
ihren Einwendungen bezogen auf das geplante Gewerbegebiet F. Straße/N. im
Bereich der Masten 4 bis 6 noch die Antragsteller zu 2 und 3 mit ihren Einwen-
dungen betreffend die Gesundheitsvorsorge präkludiert.
Entsprechend § 43a EnWG i.V.m. § 140 Abs. 3 Satz 1 LVwG SH lagen die Un-
terlagen in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis einschließlich 25. Juni 2009 aus, so
dass die vierwöchige Einwendungsfrist nach § 43a EnWG i.V.m. § 140 Abs. 4
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Satz 1 LVwG SH am 23. Juli 2009 endete. Der hieran anknüpfende Einwen-
dungsausschluss nach § 43a EnWG i.V.m. § 140 Abs. 4 Satz 3 LVwG SH, über
den ordnungsgemäß belehrt worden ist, gilt auch für das gerichtliche Verfahren
(Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <343>
und vom 30. Mai 2012 - BVerwG 9 A 35.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG
Nr. 225 Rn. 16). Diese Regelung ist nach der bisherigen Rechtsprechung der
Planungssenate des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Gemeinschaftsrecht
vereinbar (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291
Rn. 107 und vom 29. September 2011 - BVerwG 7 C 21.09 - Buchholz 406.254
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Nr. 4; Beschluss vom 11. November 2009
- BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Nr. 1).
Dabei muss die Einwendung als sachliches Gegenvorbringen so konkret sein,
dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie be-
stimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Einwender
muss daher zumindest in groben Zügen darlegen, welches Schutzgut er als
gefährdet ansieht und welche Beeinträchtigungen er befürchtet, ohne dies al-
lerdings begründen zu müssen (Urteil vom 14. Juli 2011 - BVerwG 9 A 14.10 -
NVwZ 2012, 180 Rn. 17). Die Antragstellerin zu 1 machte in ihrem Einwen-
dungsschreiben vom 14. Juli 2009 hinreichend deutlich, dass sie eine breitere
Überspannung des geplanten Gewerbegebietes kritisch sah. Dies war für die
Antragsgegnerin erkennbar, ungeachtet der hierzu im Widerspruch stehenden
Aussage, die Trassenführung sei insoweit „grundsätzlich unbedenklich“. Die
Antragsteller zu 2 und 3 verlangten hinreichend deutlich eine Vorsorge gegen-
über Immissionen durch elektromagnetische Felder, indem sie eine Reduzie-
rung der Immissionsbelastung auch unterhalb der Grenzwerte der 26. BImSchV
(1996) forderten.
Nach nationalem Recht sind die Antragsteller mit der Einwendung ausge-
schlossen, die Gefahren durch Blitzschlag seien nicht hinreichend beachtet.
Solche Gefahren rügten sie in ihren Einwendungsschreiben im Juli 2009 nicht.
Die Antragstellerin zu 2 erhob diese Einwendung erstmals mit Schreiben vom
24. März 2012. Die Einwendung war zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschlos-
sen, ungeachtet der laufenden Einwendungsfrist für die 1. Planänderung. Denn
bei einer Planänderung bleibt es hinsichtlich der von der Änderung nicht berühr-
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ten Teile des Plans bei der einmal eingetretenen Präklusion (Beschluss vom
23. Juni 2009 - BVerwG 9 VR 1.09 - NVwZ-RR 2009, 753 Rn. 6). Hiervon un-
abhängig spricht aber auch in der Sache nichts dafür, dass dieser Gesichts-
punkt zum Erfolg des Hauptantrages oder des ersten Hilfsantrages der Klage
führen wird (s.u.).
b) Die Antragstellerin zu 1 ist als von der Fachplanung betroffene Gemeinde auf
die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Weder die in
Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit
noch das zivilrechtliche Eigentum an den Grundstücken, die durch die Planfest-
stellung in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf
Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses (Urteil vom 21. März 1996
- BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <391 f.> und Beschluss vom
28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 10). Die ent-
eignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten der
Antragstellerin zu 1 führt nicht zu dem aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleite-
ten Anspruch auf vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses, da
die Antragstellerin zu 1 nicht Trägerin des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG
ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82
<100 ff.>).
Die Antragstellerin zu 2 wird nach § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2
EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung von dem angegriffenen Planfest-
stellungsbeschluss betroffen und kann daher dessen Überprüfung auch anhand
solcher Normen verlangen, die ihr keine subjektiven Rechte gewähren. Denn
sie braucht eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG nur hinzunehmen,
wenn diese dem Wohl der Allgemeinheit dient. Die Aufhebung eines Planfest-
stellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nicht-
vollziehbarkeit scheidet allerdings nach nationalem Recht aus, wenn der gel-
tend gemachte Rechtsfehler für ihre Eigentumsbetroffenheit aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist (Urteile
vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24, vom
24. November 2010 - BVerwG 9 A 13.09 - BVerwGE 138, 226 Rn. 23 f. und
vom 14. November 2012 - BVerwG 9 C 14.11 - NVwZ 2013, 803 Rn. 10). Dem
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so skizzierten Vollüberprüfungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass das
Grundstück der Antragstellerin zu 2 bereits mit einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit zur Errichtung und Unterhaltung elektrischer Anlagen zu Gunsten
einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen belastet ist. Denn der hier angegrif-
fene Planfeststellungsbeschluss hat ein neues von der bisherigen Energielei-
tung unabhängiges Vorhaben zum Gegenstand und greift deshalb unabhängig
von der bestehenden Dienstbarkeit mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung auf
das Grundstück der Antragstellerin zu 2 zu. Dies gilt umso mehr, als die Plan-
feststellung auch den Rückbau der Bestandstrasse umfasst. Allein der Rückbau
führt zum Erlöschen der bestehenden Dienstbarkeit, weil das mit ihrer Bestel-
lung verfolgte Interesse endgültig entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2009
- V ZR 139/08 - MittBayNotK 2009, 374). Dies erkennt auch der Planfeststel-
lungsbeschluss, welcher der Beigeladenen auferlegt, die Löschung von Zu-
griffsrechten für die zurückgebaute Freileitung unmittelbar nach Abschluss der
Rückbauarbeiten auf ihre Kosten zu beantragen (Abschnitt 2.1.1., Auflage
Nr. 16).
Dem Antragsteller zu 3 steht kein Vollüberprüfungsanspruch zur Seite. Sein
Grundstück wird nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in Anspruch ge-
nommen. Dies bedarf indes keiner Vertiefung, weil selbst die Antragstellerin
zu 2 mit ihrem weiter gehenden Überprüfungsanspruch mit dem Haupt- und
ersten Hilfsantrag ihrer Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.
2. Die Planrechtfertigung liegt vor. Das Vorhaben ist Teil des Neubaus der
Höchstspannungsleitung Kassø (DK) - Hamburg Nord - Dollern mit einer Nenn-
spannung von 380 kV und Teil eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 EnLAG. Es
entspricht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 EnLAG den Zielsetzungen des § 1 EnWG.
Seine energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf stehen
damit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EnLAG mit verbindlicher Wirkung für die Planfest-
stellung nach Satz 3 und für das gerichtliche Verfahren fest (Beschluss vom
24. Mai 2012 - BVerwG 7 VR 4.12 - ZUR 2012, 499 = juris Rn. 21 und Urteile
vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom
3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 - NVwZ 2013, 1209 Rn. 17 f.
chung in BVerwGE vorgesehen>). Auf die von den Antragstellern gegen § 1
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Abs. 2 EnLAG angeführten verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtli-
chen Bedenken kommt es insoweit nicht an, weil die Beteiligten über die Plan-
rechtfertigung nicht streiten. Der Planfeststellungsbeschluss hat ihr Vorliegen im
Einzelnen begründet (PFB S. 93 ff.), auch die Antragsteller erkennen den Be-
darf für den Bau der Trasse zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
Energien an.
3. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbe-
schlusses ist die Rechtslage bei dessen Erlass (Urteil vom 1. April 2004
- BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283>), soweit nicht spätere Rechts-
änderungen einen vormaligen Rechtsverstoß entfallen lassen (Urteil vom
12. August 2009 a.a.O. Rn. 52). Hinsichtlich der Immissionen kommt es daher
auf die 26. BImSchV in der Fassung vom 16. Dezember 1996 (BGBl I S. 1966)
an, während die Änderungen durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der
Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrecht-
liche Nachweisverfahren vom 14. August 2013 (BGBl I S. 3259) außer Betracht
bleiben. Die Grenzwerte nach der 26. BImSchV (1996) wahrt das Vorhaben (a).
Diese Grenzwerte sind rechtlich nicht zu beanstanden (b).
a) Die planfestgestellte Höchstspannungsleitung unterfällt als sonstige ortsfeste
Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem BImSchG. Da sie keiner im-
missionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG
i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV bedarf, ist sie nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 BImSchG so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhin-
dert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und nach dem
Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Min-
destmaß beschränkt werden. Gestützt auf § 23 Abs. 1 BImSchG konkretisiert
die 26. BImSchV (1996) diese Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge
gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder (§ 1
Abs. 1 Satz 2 der 26. BImSchV <1996>).
Die planfestgestellte Leitung, eine Niederfrequenzanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2
Buchst. a der 26. BImSchV (1996), ist nach § 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996)
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i.V.m. Anhang 2 so zu errichten und zu betreiben, dass in ihrem Einwirkungsbe-
reich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden
Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Auslastung
unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen
der Effektivwert der elektrischen Feldstärke 5 kV/m und der Effektivwert der
magnetischen Flussdichte 100 µT nicht überschreitet. Zum Zwecke der Vorsor-
ge haben nach § 4 der 26. BImSchV (1996) bei der Errichtung einer Niederfre-
quenzanlage in der Nähe von Wohnungen oder Schulen in diesen Gebäuden
oder auf diesen Grundstücken auch die maximalen Effektivwerte diesen Anfor-
derungen zu entsprechen. Die damit festgelegten Grenzwerte unterschreitet
das Vorhaben bei Weitem.
b) Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) sind von Rechts wegen nicht zu
beanstanden (Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010,
1486 Rn. 25 und vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119
= juris Rn. 20). Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht festgestellt werden.
Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die
menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und
private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht
wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt
nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder
unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter
zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange
keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwer-
te mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht ab-
schätzen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 -
BVerfGE 79, 174 <202> und vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW
2002, 1638 <1639> sowie Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR
382/05 - BVerfGK 10, 208 = juris Rn. 18).
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Die Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) verhindern wirksam akute Beeinträch-
tigungen der Gesundheit. Der Verordnungsgeber hat bei der Novelle zur
26. BImSchV (Art. 1 der Verordnung vom 14. August 2013 - BGBl I S. 3259) an
dem Grenzwert für die elektrische Feldstärke und die magnetische Flussdichte
festgehalten (Anhang 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1
26. BImSchV). Er beruft sich dabei auf Empfehlungen der 2010 veröffentlichten
Guidelines der International Commission on non-Ionizing radiation protection
(ICNIRP) (veröffentlicht in: Health Physics 99<6>: 818). Auch die von den An-
tragstellern vorgelegte Studie Dehos/Grosche/Pophof/Jung, Gesundheitliche
Risiken durch die niederfrequenten Felder der Stromversorgung - Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse und offene Fragen -, UMID1 2013, 47 ff. hält
diese Werte für akute Beeinträchtigungen für wissenschaftlich abgesichert
(a.a.O. S. 50). Dem ist auch im Ausschuss des Bundestages für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit zugestimmt worden (Sachverständiger
Prof. Dr. Hutter, BT, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92
S. 12).
Die Kritik der Antragsteller entzündet sich an möglichen Langzeitfolgen. Die
vorliegenden Erkenntnisse lassen aber nicht erkennen, dass der Verordnungs-
geber insoweit seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum
überschritten haben könnte. Die Studie von Dehos u.a. zeigt - gerade im Hin-
blick auf das von den Antragstellern in den Mittelpunkt gerückte Risiko einer
Leukämie bei Kindern - eine mittel- und langfristige Forschungsagenda auf
(UMID1 2013, 47 <52>). Die bisherigen epidemiologischen Beobachtungen
könnten zum Teil auf einer Verzerrung bei der Auswahl der Studienteilnehmer
(Selektionsbias) zurückzuführen sein (a.a.O. S. 51). Die Befundlage erweist
sich damit als „nicht stark genug, um einen Kausalzusammenhang zu belegen,
aber ausreichend, um eine Besorgnis zu begründen“ (so Sachverständiger
Matthes, BT, 17. WP, 92. Sitzung vom 27. Februar 2013, Protokoll 17/92 S. 10).
Diese Bewertung entspricht im Kern der Einschätzung der Strahlenschutzkom-
mission. Diese wies 2008 darauf hin, dass der festgestellte Zusammenhang auf
einen Selektionsbias zurückzuführen sein könnte (Schutz vor elektrischen und
magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und -anwendung,
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Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 21./22. Februar 2008, S. 19),
und vertiefte diese Einschätzung in einem Bericht aus 2011 (Vergleichende
Bewertung der Evidenz von Krebsrisiken durch elektromagnetische Felder und
Strahlungen, Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 14./15. April
2011, S. 52 ff.). Aus epidemiologischen Studien bestehe eine unvollständige
Evidenz für ein erhöhtes Risiko für Leukämie im Kindesalter in Folge niederfre-
quenter magnetischer Felder. Dem stehe aber gegenüber, dass Daten aus in-
vitro-Studien oder in-vivo-Studien ebenso fehlten wie ein biologisches Wirkmo-
dell. Ein physikalisches Wirkmodell liefere keine bzw. eine unzureichende Evi-
denz für den möglichen Zusammenhang. In der Zusammenschau schätzt die
Strahlenschutzkommission die Evidenz für einen Zusammenhang von Leukä-
mie im Kindesalter infolge niederfrequenter magnetischer Felder als schwach
ein (Stellungnahme, a.a.O. S. 54). Dies bedeutet, dass eine unzureichende An-
zahl von Studien vorliegt, deren methodische Qualität sowie Größe häufig be-
grenzt ist, und ein Bias oder der Einfluss von Störgrößen (Confounding) nicht
ausgeschlossen werden kann (Stellungnahme, a.a.O. S. 4). Ähnlich geht die
ICNIRP in ihren Guidelines davon aus, dass es keine zwingende Evidenz gibt,
dass dauerhafte Bedingungen (chronic conditions) ursächlich mit niederfre-
quenten elektrischen oder magnetischen Feldern zusammenhängen (Health
Physics, S. 818).
Ob der Verordnungsgeber auf die damit verbleibende Besorgnis mit einer Ab-
senkung der Grenzwerte reagiert, unterliegt seinem Einschätzungs-, Wertungs-
und Gestaltungsspielraum. Dessen verfassungsrechtlich gezogene Grenzen
sind nicht überschritten, wenn er - wie geschehen - von weitergehenden
Schutzmaßnahmen absieht. Dies gilt umso mehr, als es hinsichtlich denkbarer
Langzeitfolgen an Erkenntnissen zu einer Dosis-Wirkung-Beziehung fehlt.
4. Die getroffene Abwägungsentscheidung ist frei von im Ergebnis erheblichen
Abwägungsfehlern.
a) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat offenge-
lassen, ob die gesetzliche Bedarfsfestlegung in § 1 Abs. 1 EnLAG i.V.m. der
Anlage sowie § 43 Satz 1 Nr. 1 EnWG sich auf die Ausführung als Freileitung
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bezieht und so die Ausführung einer Trasse durch Erdkabel ausschließt (Be-
schluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 28 und 31). Diese Frage bedarf auch
hier keiner Entscheidung, weil der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 99
bis 106) eine vollständige oder teilweise Erdverkabelung ohne Abwägungsfeh-
ler ablehnt.
Die Antragsteller werfen dem Planfeststellungsbeschluss vor, sich unter Ver-
wendung eines falschen rechtlichen Maßstabs auf die Prüfung zu beschränken,
ob sich Alternativen aufdrängen. Damit überlasse der Beschluss in rechtswidri-
ger Weise dem Vorhabenträger die Planung und beschränke sich fehlerhaft auf
eine Rechtskontrolle. Dieser Vortrag führt nicht auf einen erheblichen Abwä-
gungsfehler. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, die planeri-
schen Erwägungen des Vorhabenträgers durch abweichende eigene Überle-
gungen zu ersetzen. Sie kontrolliert insoweit nur, ob die von ihm getroffene Ent-
scheidung rechtmäßig ist. Es steht ihr allerdings die Befugnis zu, bisher noch
nicht berücksichtigten abwägungsrelevanten Gesichtspunkten Rechnung zu
tragen (Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140
<151>; vgl. auch Urteil vom 24. November 1994 - BVerwG 7 C 25.93 -
BVerwGE 97, 143 <148 f.>). Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmate-
rials muss sie alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen berücksichti-
gen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung
der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belan-
gen einstellen (stRspr, zuletzt Urteil vom 3. Mai 2013 - BVerwG 9 A 16.12 -
NVwZ 2013, 1209 Rn. 85 ). Es
mag offenbleiben, ob jede einzelne Formulierung des Planfeststellungsbe-
schlusses diesen Maßstab zutreffend abbildet. Der Planfeststellungsbeschluss
hält die Führung als Freileitung an Stelle einer Führung durch Erdkabel für „vor-
zugswürdig“ (PFB S. 101), weil diese „insgesamt vorteilhafter“ sei (PFB S. 103),
und beruft sich hierzu auf eine „Abwägung aller erheblichen Gesichtspunkte“
(PFB S. 106). Angesichts dieser Begründung wäre ein Abwägungsmangel, wie
ihn die Antragsteller in einem fehlerhaften rechtlichen Maßstab erblicken, jeden-
falls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen (§ 43e Abs. 4
Satz 1 EnWG).
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Der Planfeststellungsbeschluss hält ebenso wie die Antragsteller eine vollstän-
dige oder teilweise Erdverkabelung betrieblich und technisch für möglich (PFB
S. 102). Gestützt auf Oswald, Vergleichende Studie zu Stromübertragungs-
techniken im Höchstspannungsnetz, 2005 (ForWind-Studie I) und Ergänzende
Studie, 2008 (ForWind-Studie II) hat die Planfeststellungsbehörde aber ange-
nommen, dass eine Freileitung gegenüber einem Erdkabel technisch und be-
trieblich insgesamt vorteilhafter ist (PFB S. 102 f.). Diese Einschätzung stützt
sie ferner auf die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit beauftragte Studie des energie-Forschungszentrums Niedersach-
sen, Ökologische Auswirkungen von 380-kV Erdleitungen und HGÜ-Erdlei-
tungen (2012). Eine Freileitung habe u.a. eine längere Lebensdauer, Reparatu-
ren seien einfacher und schneller durchzuführen, die Folgen von Fehlern bei
Freileitungen seien begrenzt und ihre Belastbarkeit wegen der natürlichen Küh-
lung höher.
Die Antragsteller ziehen diesen Vergleich nicht in Zweifel, bemängeln indes,
das Gutachten von Brakelmann/Jarass, Erdkabellösung Quickborn, 2012, sei
nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Antragsteller lassen aber im Dun-
keln, welche Folgerungen sich hieraus ergeben sollten, insbesondere, in wel-
chen Punkten das genannte Gutachten andere und bessere Erkenntnisse er-
bringen soll. Dies wird augenfällig an der von den Gutachtern und den Antrag-
stellern selbst als zentrale Ergebnisse bezeichneten Zusammenfassung, wel-
che die - unstreitige - Lage der Trasse im Raum und die - ebenfalls unstreiti-
gen - Mehrkosten beschreibt und Einschätzungen zu Rechtsfragen abgibt.
Der Planfeststellungsbeschluss hält eine teilweise Erdverkabelung für erheblich
teurer als eine Freileitung. Diese Mehrkosten eines Vorhabens sind abwä-
gungserheblich, auch wenn sie einen privaten Vorhabenträger treffen (Be-
schlüsse vom 22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 42 und
vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 32).
Abwägungsfehlerhaft ist allein der Hinweis auf den hier nicht einschlägigen § 7
BHO und ein hieraus folgendes öffentliches Interesse, die Kosten möglichst
gering zu halten (PFB S. 100). Dieser Fehler ist indes nach § 43e Abs. 4 Satz 1
EnWG nicht erheblich, weil er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss
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gewesen ist. Der Beschluss erkennt im unmittelbaren Anschluss an diese Pas-
sage, dass die Mehrkosten zu Lasten der Beigeladenen und damit nicht zu Las-
ten des Bundeshaushalts gehen. Zur Höhe der Mehrkosten stützt sich der Plan-
feststellungsbeschluss auf die Berechnungen des Gutachtens der Antragstelle-
rin zu 1, das von Mehrkosten zwischen 13 und 19 Mio. € für eine teilweise Ver-
kabelung ausgeht, so dass die Investitionskosten das 4,5 bis 5,5-fache der Frei-
leitung betragen (PFB S. 105 in Anschluss an Brakelmann/Jarass, Erdkabellö-
sung Quickborn, S. 78). Dies entspricht in der Größenordnung den Berechnun-
gen der Beigeladenen, die eine Erhöhung der Gesamtkosten um den Faktor 3,7
bis 4,5 prognostizieren (Erläuterungsbericht S. 24). Dass der Planfeststellungs-
beschluss den Mehrbetrag nicht zu den Gesamtkosten ins Verhältnis setzt, ist
eine Frage der Darstellung, zeigt aber keinen Abwägungsfehler auf.
Die Antragsteller meinen, der Planfeststellungsbeschluss blende die Vorteile
einer Erdverkabelung „nahezu vollständig“ aus. Dies führt auf keinen erhebli-
chen Abwägungsfehler. Die geringere elektromagnetische Strahlung sieht der
Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 179), hält diesem Gesichtspunkt aber ent-
gegen, die maßgeblichen Grenzwerte würden auch bei einer Freileitung weit
unterschritten. Die Auswirkungen der Freileitung auf die Grundstückspreise
- ein Indikator für das Wohnumfeld - sieht der Planfeststellungsbeschluss, hält
sie aber für hinnehmbar (PFB S. 181). Das Landschaftsbild findet in diesem
Zusammenhang keine Erwähnung, seine Beeinträchtigung durch die Freileitung
hat der Planfeststellungsbeschluss aber erkannt und hingenommen (PFB
S. 197 ff.). Hinsichtlich welcher konkreten städtebaulichen Entwicklungsoptio-
nen die Antragsteller eine Abwägung vermissen, ist nicht ersichtlich. Die von
ihnen in diesem Zusammenhang angeführten ForWind-Studien führen insoweit
nicht weiter.
Der Planfeststellungsbeschluss hat auch eine von den Antragstellern ange-
nommene bessere Akzeptanz eines Erdkabels im Ergebnis ohne Rechtsfehler
nicht in die Abwägung einbezogen (PFB S. 106). Zwar darf einem Planfeststel-
lungsverfahren ein informelles Verfahren mit dem Ziel vorgeschaltet werden,
eine Empfehlung zu erarbeiten, die auf breite Akzeptanz in der Öffentlichkeit
stoßen kann (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150
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Rn. 25). Die Akzeptanz einer Entscheidung als solche, also ihre - vermutete -
Billigung durch einen wie auch immer gezogenen Kreis von Betroffenen, wird
damit aber nicht selbst zum abwägungserheblichen Belang. Die Planfeststel-
lungsbehörde ist vielmehr selbst bei einem vorhergehenden, auf Förderung von
Akzeptanz gerichteten Verfahren weiter gehalten, die für eine sachgerechte
Ausübung planerischer Gestaltung notwendige Distanz und Neutralität zu wah-
ren (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O.).
Die Abwägung ist nicht fehlerhaft in Hinblick auf den Grundsatz 3.5.1.8 des
Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 13. Juli 2010 (IV 52 - 502.17) (ABl Schleswig-Holstein 2010,
S. 719). Danach sind Leitungen, soweit technisch möglich und wirtschaftlich
vertretbar, zu verkabeln. Als Grundsatz der Raumordnung handelt es sich um
eine Aussage zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorga-
be für nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidungen gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 3 ROG. Ein solcher Grundsatz ist bei Entscheidungen öffentlicher
Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des
Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, in ihrer Abwägungsentschei-
dung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG zu berücksichtigen. Der Grundsatz
kann aber in der Abwägung überwunden werden (Beschluss vom 15. Juni 2009
- BVerwG 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176). Hier nimmt der
Planfeststellungsbeschluss den Grundsatz zur Kenntnis (PFB S. 179) und trägt
ihm Rechnung bzw. überwindet ihn jedenfalls im Wege der Abwägung, indem
er auf die „entscheidenden Gewichtungen“ im Hinblick auf die Fragen der Wirt-
schaftlichkeit und der technischen und betrieblichen Eigenschaften von Erdka-
beln verweist. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Schließlich war die Antragsgegnerin nicht gehalten, bei ihrer Abwägung § 2
Abs. 2 Nr. 1 EnLAG zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist auf die in § 2 Abs. 1
EnLAG namentlich bezeichneten Vorhaben beschränkt und dient dem Zweck,
den Einsatz von Erdkabeln zu testen. Sie ist als Ausnahmevorschrift nicht ana-
logiefähig.
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b) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht die Planungshoheit der Antrag-
stellerin zu 1 aus Art. 28 Abs. 2 GG. Gemeinden können in ihrer Planungsho-
heit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinrei-
chend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindege-
biets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtun-
gen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden (Urteil vom
16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 40.86 - BVerwGE 81, 95 <106> und Be-
schluss vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 23). Darüber hinaus muss die Plan-
feststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsich-
ten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die
Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche
Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (Urteil vom
21. März 1996 - BVerwG 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <394>).
Hinsichtlich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnfläche südlich
der P. und östlich der T. Straße scheidet jedenfalls eine nachhaltige Störung
aus. Die Antragstellerin zu 1 sieht die künftige Belastung in Aspekten wie der
Wohnumfeldqualität, der gesundheitlichen Vorsorge und der Akzeptanz der Be-
völkerung. Nachhaltige Störungen liegen aber nur vor, wenn die Zunahme von
Immissionen sich nicht nur auf einzelne benachbarte Grundstücke, sondern auf
wesentliche Teile eines Baugebietes auswirkt (Urteil vom 17. März 2005
- BVerwG 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 <157>). Damit ist die vorliegende Si-
tuation nicht vergleichbar, in der es nicht zu einer Überspannung der Wohnbau-
fläche kommt, die Wohnfläche nicht im Schutzstreifen der Leitungstrasse liegt
und ausgeschlossen werden kann, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV
(1996) in einem relevanten Teil des Gebiets überschritten werden. Denn selbst
für den innerhalb des Schutzstreifens zwischen Mast 23 und 24 liegenden Im-
missionsort auf dem Grundstück Gemarkung …, Flur 28, Flurstück 2/3 wird eine
magnetische Flussdichte von 11,62 µT und eine elektrische Feldstärke von
1,659 kV/m prognostiziert.
Es fehlt ebenso an einer nachhaltigen Störung der Planung zu einem Gewerbe-
gebiet an der F. Straße. Allein die Verbreiterung des bestehenden Schutzstrei-
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fens auf 60 m in Folge der Ausführung durch Einebenenmasten stört die Pla-
nung nicht nachhaltig.
Die Planungshoheit wird auch nicht verletzt durch die Trassenführung im Be-
reich des Schulzentrums. Dies wird nicht in seiner Funktionsfähigkeit beein-
trächtigt (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2006 - BVerwG 7 C 1.06 - BVerwGE
127, 259 Rn. 34). Der Planfeststellungsbeschluss musste insoweit keine ge-
sonderten Regelungen treffen. Nach § 4 der 26. BImSchV (1996) haben zum
Zwecke der Vorsorge bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Nie-
derfrequenzanlagen in der Nähe von Schulen in Gebäuden und Grundstücken,
die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,
bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung abweichend von § 3 Satz 2 Nr. 1
und 2 der 26. BImSchV (1996) auch die maximalen Effektivwerte der elektri-
schen Feldstärke und magnetischen Flussdichte den Anforderungen nach § 3
Satz 1 der 26. BImSchV (1996) zu entsprechen. Diesen Anforderungen wird
genügt. Auf dem Grundstück der Schule Gemarkung …, Flur 32, Flurstück 12/1
wird eine magnetische Flussdichte von 0,58 µT und eine elektrische Feldstärke
von 0,029 kV/m prognostiziert. Welche weitergehenden Schutzmaßnahmen die
Antragsteller für notwendig halten, legen sie nicht dar. Deren Notwendigkeit ist
auch nicht ersichtlich.
c) Der Planfeststellungsbeschluss hat sich ohne Rechtsfehler für den planfest-
gestellten Trassenverlauf entschieden.
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines fehlerhaften rechtlichen
Maßstabs rechtswidrig. Der Hinweis der Antragsteller auf den Beschluss vom
24. Mai 2012 (BVerwG 7 VR 4.12 - ER 2012, 77 = juris Rn. 27) führt nicht wei-
ter. Nach diesem Beschluss kann § 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG, § 9 Abs. 3 EEG
2012 ein genereller Vorrang des Optimierens oder Verstärkens einer bestehen-
den Hochspannungsleitung vor einem Neubau nicht entnommen werden. Die
Aussage bezieht sich auf die Planrechtfertigung eines Vorhabens, nicht auf die
Entscheidung zwischen mehreren kleinräumigen Trassenalternativen. Auch
führt die Kritik der Antragsteller, der Planfeststellungsbeschluss nehme einen
allgemeinen Planungsgrundsatz an, dass ein Ausbau der Bestandsleitung die
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Variante mit dem geringeren Konfliktpotential im Hinblick auf die einzustellen-
den Abwägungskriterien darstelle, nicht auf einen erheblichen Abwägungsfehler
(PFB S. 107). Allerdings geht die dortige Bezeichnung als „allgemeiner Pla-
nungsgrundsatz“ zu weit, auch wenn sich im Einzelfall eine Neutrassierung bei
ausreichenden vorliegenden Gründen nicht aufdrängen muss (Beschluss vom
22. Juli 2010 - BVerwG 7 VR 4.10 - NVwZ 2010, 1486 Rn. 30). Ob der Plan-
feststellungsbeschluss damit von einem falschen rechtlichen Obersatz ausge-
gangen ist, kann aber offen bleiben. Er hat - insbesondere für den im Zentrum
der Auseinandersetzung stehenden Bereich am südlichen Ortsrand der Antrag-
stellerin zu 1 - bezogen auf einzelne Schutzgüter die entstehenden und wegfal-
lenden Konflikte einander gegenüber gestellt (PFB S. 113 ff.). Der zu pauschal
formulierte Obersatz hat sich damit auf das Abwägungsergebnis nicht ausge-
wirkt (§ 43e Abs. 4 Satz 1 EnWG).
Die Ablehnung der kleinräumigen Trassenalternative V 2.1 im Bereich … be-
gegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Planfeststellungsbeschluss verweist
insoweit auf die zusätzliche Inanspruchnahme von Waldflächen auf einer Länge
von 1 100 m, eine neue Belastung des Landschaftsbildes, weiter gehende Er-
schwerungen bei der Agrarstruktur, die Neu-Inanspruchnahme von Land-
schaftsraum auf einer Länge von 3 200 m und die notwendige Inanspruchnah-
me von Eigentumsrechten. Die Antragsteller zeigen keine Mängel in der Abwä-
gung auf, die diese Erwägungen ernsthaft in Zweifel ziehen.
Die Trassenalternative V 2.2 musste sich der Behörde jedenfalls nicht aufdrän-
gen. Der Planfeststellungsbeschluss hält dieser Alternative eine, wenn auch
deutlich geringere Inanspruchnahme von Wald auf einer Länge von 200 m ent-
gegen, darüber hinaus neue Erschwerungen bei der Bewirtschaftung von Flä-
chen für die Landwirtschaft. Die Variante 2.2 biete deutliche Nachteile im Hin-
blick auf Flächen im Privateigentum, auf die neu zugegriffen werden müsse.
Schließlich weist der Planfeststellungsbeschluss auf die Mehrkosten in Folge
der größeren Streckenlänge hin. Die Vorteile der Variante reichten nicht aus,
um mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung erstmals auf Eigentum zuzugreifen:
Der Planfeststellungsbeschluss erkennt an, dass das Wohnumfeld bei Abrü-
cken der Trasse verbessert werde, sieht diesen Aspekt aber gemindert, weil die
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Bebauung in die Nähe der Freileitung hineinentwickelt worden sei. Die geringe-
re Immissionsbelastung habe nur sehr geringes Gewicht, weil die Grenzwerte
bereits deutlich unterschritten seien, so dass die Verschwenkung rechtlich nicht
geboten sei. Die Sichtbarkeit der Leitung werde zwar durch eine Verschwen-
kung minimiert, aber nicht beseitigt.
Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung
der Vorbelastung der Grundstücke der Antragsteller war geboten. Die Planfest-
stellungsbehörde ist verpflichtet, in ihrer neuen Abwägung tatsächliche und
rechtliche Vorbelastungen in Blick zu nehmen und zu bewerten (BVerwG, Urteil
vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 <357>). Ein
derart vorbelastetes Wohngrundstück kann nicht den Schutz in Anspruch neh-
men, der einem Wohngrundstück ohne eine solche Vorbelastung zuzubilligen
ist (Urteil vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110
<131 f.>). Eine Vorbelastung ist grundsätzlich auch dann zu berücksichtigen,
wenn eine neue Trasse an Stelle einer bestehenden errichtet wird (Beschluss
vom 28. Februar 2013 - BVerwG 7 VR 13.12 - ER 2013, 119 = juris Rn. 21; vgl.
auch Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 - BVerwGE 142, 234 Rn. 390).
Die Antragsteller wenden ein, bei Errichtung der bestehenden Leitung und der
angrenzenden Bebauung seien die Gefahren elektromagnetischer Strahlung
nicht bekannt gewesen und daher auch nicht „sehenden Auges“ in Kauf ge-
nommen worden. Dieses Argument verfängt indes nicht. Denn der Planfeststel-
lungsbeschluss knüpft mit seinen Überlegungen zur Immissionsbelastung an
die maßgeblichen Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) an, die weit unterschrit-
ten werden und auch nach aktuellem Kenntnisstand rechtlich nicht zu bean-
standen sind. Hinsichtlich des Landschaftsbildes räumen die Antragsteller die
bestehende Vorbelastung selbst ein.
Dass das Grundstück der Antragstellerin zu 2 bereits 1928 bebaut worden ist,
begründet keinen Abwägungsfehler. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt an,
die „Bebauung“ sei in die Nähe der Freileitung hineinentwickelt worden (PFB
S. 116), es sei die „weit überwiegende Anzahl betroffener Immissionsorte“ (PFB
S. 115) nach Herstellung der bestehenden Freileitung errichtet worden. Diese
Annahme ziehen die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel. Sie wird nicht
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dadurch falsch, dass einzelne Gebäude bereits vor dem Bau der bestehenden
Trasse errichtet worden sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass offenbar ein
Rechtsvorgänger der Antragstellerin zu 2 der Belastung des Grundstücks durch
die Bestandstrasse seinerzeit vertraglich zugestimmt hat.
Die Antragsteller dringen auch nicht mit ihrer Kritik durch, die Antragsgegnerin
habe die Immissionsbelange unzureichend gewürdigt, weil sie die Immissions-
belastung unterhalb der Grenzwerte nicht in den Blick genommen habe. Das
Ziel einer Vermeidung von Immissionen durch elektromagnetische Felder un-
terhalb der Grenzwerte ist ein abwägungserheblicher Belang (Beschluss vom
22. Juli 2010 a.a.O. Rn. 35). Dies erkennt der Planfeststellungsbeschluss, der
das Interesse der Antragsteller an einer weiteren Verschonung von Immissio-
nen berücksichtigt (PFB S. 115, 117). Angesichts der deutlichen Unterschrei-
tung der Grenzwerte der 26. BImSchV (1996) und der bestehenden Vorbelas-
tung war es aber nicht abwägungsfehlerhaft, diesem Gesichtspunkt kein durch-
schlagendes Gewicht beizumessen.
Schließlich dringen die Antragsteller nicht mit dem Argument durch, der Plan-
feststellungsbeschluss verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie rügen, dass bei
gleicher Interessenlage zur Entlastung der Wohnbebauung in den Bereichen M.
und K. von der Bestandstrasse abgewichen werde, eine solche Verschwenkung
im Bereich der Antragstellerin zu 1 aber unterbleibt. In den Bereichen M. und K.
muss indes für die Verschwenkung nicht zwangsweise auf privates Eigentum
zugegriffen werden, während eine Verschwenkung der Trasse auf dem Gebiet
der Antragstellerin zu 1 Enteignungen von bisher unbelastetem Privateigentum
erfordert. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen ist es dieser
innerhalb von zwei Jahren nicht gelungen, eine Zustimmung der neu betroffe-
nen Grundstückseigentümer zu erhalten. Angesichts des besonderen Gewichts
des Eigentums als privatem Belang in der Abwägung (Urteil vom 11. April 2002
- BVerwG 4 A 22.01 - NuR 2002, 732 <733>) und dem Vorrang der Errichtung
einer Anlage auf eigenem oder freihändig erworbenem Grund und Boden (Urteil
vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 21.89 - BVerwGE 85, 44 <51 f.>) durfte die
Planfeststellungsbehörde in diesem Gesichtspunkt einen Unterschied sehen,
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der die von den Antragstellern verglichenen Situationen rechtserheblich unter-
scheidet.
d) Der Antragsteller zu 3 rügt, der Planfeststellungsbeschluss trage seinen Inte-
ressen als Träger eines Herzschrittmachers nicht hinreichend Rechnung. Inso-
weit ist selbst dann kein Abwägungsfehler ersichtlich, wenn man - was rechtlich
mindestens grundsätzlich nicht geboten ist - besondere Umstände in der Per-
son des Antragstellers zu 3 in Rechnung stellt (vgl. Urteile vom 16. März 2006
- BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 325 und vom 9. November
2006 - BVerwG 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 128).
Gestützt auf eine Empfehlung der Strahlenschutzkommission (Schutz vor elek-
trischen und magnetischen Feldern der elektrischen Energieversorgung und
-anwendung vom 21./22. Februar 2008, S. 4) nimmt der Planfeststellungsbe-
schluss an, dass Induktionen in Bereichen, die Implantatträgern zugänglich sind
und bei denen ein die Exposition vermeidendes Verhalten nicht möglich oder
nicht zumutbar sei, 10 µT nicht überschreiten sollen, wenn mit zusätzlichen
Feldquellen gerechnet werden müsse (PFB S. 134). Diesem Ausgangspunkt ist
der Antragsteller zu 3 nicht entgegen getreten. Die von ihm angeführte Anwei-
sung zu seinem Herzschrittmacher, er solle Einrichtungen meiden, die starke
elektromagnetische Einwirkungen erzeugten („… avoid devices that generate
strong EMI “), zeigt nicht auf, dass dieser Herz-
schrittmacher Besonderheiten aufwiese, die bei Fassung der Empfehlung der
Strahlenschutzkommission nicht beachtet worden seien.
Auf dem Grundstück des Antragstellers zu 3 ist bei maximalem Betriebsstrom
eine magnetische Flussdichte von 2,306 µT (1 m EOK) bzw. 2,460 µT (4 m
EOK) zu erwarten, bei dem im Regelfall zu erwartenden Betriebsstrom liegen
die Werte darunter. Damit ist der gesundheitlichen Situation des Antragstellers
zu 3 bezogen auf seinen Wohnbereich ausreichend Rechnung getragen. Ein
Abwägungsfehler ist aber auch nicht erkennbar, soweit das planfestgestellte
Vorhaben in wenigen Fällen auch im wohnumfeldnahen Bereich eine magneti-
sche Flussdichte von mehr als 10 µT zur Folge hat. Dies ist ausweislich der Be-
rechnungen der Beigeladenen (Anlage 5 zum Immissionsbericht, Anlage 16.1
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der Planfeststellungsunterlagen) nur ganz vereinzelt und überwiegend bei nur
geringer Überschreitung von 10 µT der Fall. Insoweit wird kein abwägungser-
hebliches Risiko begründet. Es ist dem Antragsteller zu 3 zuzumuten, insoweit
eine längerfristige Exposition gegenüber dem magnetischen Feld der Freilei-
tung zu vermeiden, wenn er das verbleibende Risiko nicht hinnehmen will.
e) Es bedurfte nicht der geforderten Summation verschiedener elektromagneti-
scher Felder.
§ 3 Satz 1 der 26. BImSchV (1996) fordert die Berücksichtigung von Immissio-
nen durch andere Niederfrequenzanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
26. BImSchV (1996). Einen Verstoß gegen diese Vorschrift rügen die Antrag-
steller nicht. Sie verweisen pauschal auf die zivilisatorische Hintergrundbelas-
tung, zeigen aber nicht auf, welche Besonderheiten zu einer gesonderten Be-
trachtung Anlass geben könnten. Für einen solchen Hinweis hätte Anlass be-
standen, weil §§ 3 und 4 der 26. BImSchV (1996) Regelungen für Gebäude und
Grundstücke trifft, in denen von einer Hintergrundbelastung stets ausgegangen
werden kann.
Von Rechts wegen bedurfte es auch keiner Summation mit den Immissionen,
die von dem Mobilfunkmast in der Nähe des Mastes 18 ausgehen. Die
26. BImSchV (1996) forderte eine solche Summation nicht. Dies begegnet we-
gen der unterschiedlichen Wirkung hochfrequenter und niederfrequenter Strah-
lung keinen rechtlichen Bedenken. Die Grenzwerte für die Einwirkung hochfre-
quenter elektromagnetischer Strahlung orientieren sich an der Wärmewirkung,
die Grenzwerte für die Einwirkung niederfrequenter elektromagnetischer Strah-
lung knüpfen an die Reizwirkung an. Diese Differenzierung liegt auch § 3 Abs. 3
der 26. BImSchV (2013) zugrunde. Die Vorschrift fordert die Berücksichtigung
aller Immissionen durch Niederfrequenzanlagen sowie ortsfeste Hochfrequenz-
anlagen mit Frequenzen zwischen 9 kHz und 10 MHz. Eine Summation mit Im-
missionen aufgrund von Betriebsfrequenzen oberhalb von 800 MHz, wie sie bei
dem Mobilfunkmast vorliegen, verlangt die Norm nicht. Die Antragsteller können
sich auch nicht auf die von ihnen für anwendbar gehaltene DIN EN 62311 stüt-
zen. Ebenso wie die frühere DIN EN 50392 (Abschnitt 8.1) unterscheidet die
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vorgenannte Vorschrift ein Summationsregime für den Frequenzbereich 1 Hz
bis 10 MHz und ein Summationsregime von 100 kHz bis 300 GHz und folgt da-
mit den Empfehlungen der ICNIRP (Health Physics 99<6>: 818 <829>); ergän-
zend schlägt sie eine Summation innerhalb des Frequenzbereichs 0 Hz bis
5 MHz und von 3 KHz bis 300 GHz vor (Abschnitt 8.4 und 8.5), folgend einer
Empfehlung des Institute of Electrical and Electronics Engineers (IEEE). Die
Summation der Immissionen eines niederfrequenten Feldes von 50 Hz mit ei-
nem hochfrequenten Feld von 800 MHz verlangt die DIN EN 62311 nicht.
Eine summierte Betrachtung der Immissionen war damit auch nicht nach § 6
UVPG in der Umweltverträglichkeitsprüfung gefordert. Der Kreis der Umwelt-
auswirkungen, auf die sich die Umweltverträglichkeitsprüfung zu erstrecken hat,
geht nicht über die Umweltbelange hinaus, denen im Rahmen des Abwägungs-
gebots Rechnung zu tragen ist (Urteil vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C
5.95 - BVerwGE 100, 238 <247>). Dementsprechend bestimmen sich Inhalt
und Umfang der vorzulegenden Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG nach
den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vor-
habens maßgebend sind.
f) Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich ausreichend mit dem Risiko he-
rabfallender Eiszapfen. Er sieht das Risiko einer Gefährdung durch Eisschlag.
Es könne bei bestimmten, äußerst seltenen Witterungsverhältnissen und
gleichzeitig sehr geringem Betriebsstrom zu einem Eisansatz an der Leitung
kommen. Das Herabfallen von Eisbruchstücken sei nicht vollständig vermeid-
bar, es ergäben sich aber keine Veränderungen gegenüber der Bestandslei-
tung. Im Übrigen seien damit keine Risiken geschaffen, die über die normaler-
weise mit technischen Anlagen verbundenen Risiken hinausgehen und als un-
zumutbar einzustufen wären. Diese Risikoeinschätzung ist frei von Abwägungs-
fehlern. Weiteren Ermittlungsbedarf zeigt der pauschale Verweis der Antragstel-
ler auf einen Hamburgischen Klimakongress im Jahr 2012 nicht auf.
g) Die Antragsteller zeigen mit ihrem Hinweis auf Gefahren durch Stürme und
Blitzschlag keinen Rechtsfehler der Planfeststellung auf. Der Planfeststellungs-
beschluss setzt sich mit den Gefährdungen aufgrund außergewöhnlicher Stark-
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windereignisse sowie aufgrund von Überschlägen auseinander (PFB S. 192 f.).
Er verweist auf die Anforderung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 EnWG, wonach Ener-
gieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicher-
heit gewährleistet ist. Dabei sind nach Satz 2 vorbehaltlich sonstiger Rechtsvor-
schriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Der Plan-
feststellungsbeschluss legt dar, dass diese Anforderungen gewahrt werden.
Welche rechtlichen Gründe darüber hinausgehende Vorkehrungen fordern
könnten, zeigen die Antragsteller nicht auf.
Soweit ergänzende Schutzmaßnahmen - etwa in Hinblick auf den von den An-
tragstellern angesprochenen Zaun am Schulzentrum - in Betracht kommen,
geht es allein um mögliche Ansprüche auf Planergänzung, die aber keinen An-
lass geben, den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses einstweilen auszu-
setzen. Inwieweit hier überhaupt Belange gerade der Antragsteller in Rede ste-
hen, mag dabei offenbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO,
§ 100 Abs. 1 und 2 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Petz
Dr. Külpmann
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