Urteil des BVerwG vom 03.02.2010

Ausnahme, Ermessen, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1.10
OVG 1 MR 5/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Februar 2010
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag des Antragstellers auf Gewäh-
rung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-
nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Das vom Oberverwaltungsgericht an das Bundesverwaltungsgericht verwiesene Ver-
fahren über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-
zes ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, nachdem
die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 19. Januar 2010 und 1. Februar 2010 in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen
entspricht es, die Kosten - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigela-
denen (§ 162 Abs. 3 VwGO) - der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zur Begründung
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wird auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 4 CN 1.09 verwie-
sen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und ent-
spricht der Hälfte der Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren BVerwG
4 CN 1.09.
Dr. Bumke
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