Urteil des BVerwG vom 06.06.2006

Zahl, Erlass, Hauptsache, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1.05 (4 A 5.05)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens ein-
schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7 500 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
I
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Erlass einer luftaufsichtlichen
Verfügung in Anspruch.
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Wohngrundstücks in der Nähe des
Flughafens Berlin-Tegel. Im Dezember 2004 zeigte die Beigeladene als Betrei-
berin des Flughafens dem Antragsgegner u.a. an, als Ersatz für aufzugebende
Vorfeldflächen im nördlichen Bereich des Flughafengeländes zusätzliche Abfer-
tigungspositionen im südlichen Bereich schaffen zu wollen. Mit Bescheid vom
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14. Juni 2005 stellte der Antragsgegner fest, dass das Vorhaben weder einer
Planfeststellung noch einer Plangenehmigung bedürfe. Die Antragstellerin, die
den Verzicht auf die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für
rechtswidrig hält, verlangte mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 vom Antrags-
gegner, der Beigeladenen die Herstellung und Inbetriebnahme von zusätzlichen
Vorfeldflächen auf dem Südteil des Flughafens zu untersagen. Diesen Antrag
lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. November 2005 ab. Mit ihrem
bereits am 29. September 2005 eingereichten Antrag begehrt die Antragstelle-
rin vorläufigen Rechtsschutz.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass der bean-
tragten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht
vor.
Mit ihrem Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, der Beigeladenen den Betrieb auf den neu hergestellten Vorfeld-
flächen auf dem Südteil des Flughafens Berlin-Tegel zu untersagen, begehrt die
Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine Vorwegnahme der
Hauptsache. Einem solchen Antrag ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise
stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den
Rechtsschutzbewerber unzumutbar wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Ja-
nuar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26). Diese
Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat dem Senat nicht die
für einen Erfolg im Eilverfahren hinreichende Überzeugung davon vermitteln
können, dass die beanstandete Verlegung der Vorfeldflächen vom nördlichen
zum südlichen Bereich des Flughafengeländes an ihrem Wohngrundstück zu
zusätzlichem Überfluglärm führen wird, der auch für die Dauer des Hauptsa-
cheverfahrens nicht hinnehmbar ist. Ihre Behauptung, es würden mindestens
sechs zusätzliche Abstellpositionen geschaffen mit der Folge, dass sich auch
die Anzahl der Flugbewegungen erhöhen werde, ist entgegen § 123 Abs. 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Dabei
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kommt es auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob
zwischen der Abfertigungskapazität und der Zahl der Starts und Landungen
überhaupt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, nicht an; denn die An-
tragstellerin ist schon einen Fingerzeig dafür schuldig geblieben, dass aus An-
lass der Verlagerung der Vorfeldflächen die Zahl der Abstellpositionen aufge-
stockt wird. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben übereinstimmend
vorgetragen, dass die Vorfeldflächen im Ergebnis verkleinert werden und sich
infolgedessen die Zahl der möglichen Abstellplätze vermindert. Bestätigt wird
dies durch den Inhalt der vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakte.
Unklar ist lediglich der Umfang der Reduzierung. Im Bescheid des Antragsgeg-
ners vom 22. November 2005 ist von 6 330 m², im Schriftsatz vom 28. Novem-
ber 2005 von ca. 20 000 m² die Rede. Die Behauptung der Antragstellerin, es
sollten mindestens sechs zusätzliche Abstellpositionen geschaffen werden, ist
durch nichts untermauert und findet im Verwaltungsvorgang keine Stütze.
Jedenfalls im Eilverfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob die Abstell-
flächen Nord als planfestgestellt gelten. Selbst wenn dies nicht der Fall und die
Herstellung der Vorfeldflächen Süd deshalb planfeststellungsbedürftig sein soll-
te, muss der Eilantrag scheitern, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft ge-
macht hat, dass die umstrittene Baumaßnahme im Vergleich zur bisherigen
Lärmsituation zusätzliche, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht
hinnehmbare Lärmbelastungen zeitigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertentscheidung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
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