Urteil des BVerwG vom 27.06.2002

Aufschiebende Wirkung, Firma, Grunddienstbarkeit, Feuerwehr

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BESCHLUSS
BVerwG 4 VR 1.02 (4 A 4.02)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a und
G a t z
beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Kla-
ge gegen den Planfeststellungsbeschluss des
Beklagten vom 14. Dezember 2001 anzuordnen,
wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anordnungs-
verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Anordnungsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet, soweit er sich auf den
mit der Klage verfolgten Hauptantrag bezieht, den Planfeststel-
lungsbeschluss vom 14. Dezember 2001 aufzuheben. Eine summari-
sche Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Plan-
feststellungsbeschluss rechtmäßig ist und die Klage deshalb
keinen Erfolg haben wird. Das öffentliche Interesse an der so-
fortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt
daher das Interesse der Klägerin, bis zum Abschluss des Haupt-
sacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben.
a) Der Planfeststellungsbeschluss hält zunächst der überschlä-
gigen rechtlichen Prüfung stand, soweit er das Überführungsbau-
werk 187/1A zum Gegenstand hat. Er gibt weder aus formellen
noch aus materiellen Gründen zu durchgreifenden Bedenken An-
lass.
Die nunmehr beanstandete Verlegung des Überführungsbauwerks
187/1A von Bau-km 3 + 245,00 zum Bau-km 420.00 während des
Planaufstellungsverfahrens geht auf die Initiative der Klägerin
als Betreiberin des L.-Centers zurück, die gegen die ursprüng-
liche Planung Einwendungen erhoben und u.a. beanstandet hatte,
dass die Rampe zur südlichen Anbindung des Überführungsbauwerks
an das öffentliche Wegenetz über ihr Betriebsgrundstück verlau-
fen sollte. Im Anschluss an den Erörterungstermin am 17. Okto-
ber 2000, in dem die Einwendungen aufrechterhalten wurden, kam
es zu einem Schriftwechsel zwischen der Vertreterin der Kläge-
rin, der Firma G., und dem Autobahnamt ..., in dessen Verlauf
die Firma G. mit Schreiben vom 13. März 2001 den Vorschlag wie-
derholte, das Überführungsbauwerk in der Nähe der jetzigen Un-
terführung, d.h. bei Bau-km 3 + 420.00, einzuplanen, falls ihre
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primären Forderungen zur Ausführung des Bauwerks nicht erfüllt
werden könnten. Das Autobahnamt erklärte sich in seinem Ant-
wortschreiben vom 19. März 2001 mit dem Vorschlag einverstan-
den. Dem Schreiben war ein Lageplanausschnitt beigefügt, in dem
das Überführungsbauwerk einschließlich einer mehrfach gewendel-
ten Rampe zur Anbindung an die Umfahrung des L.-Centers einge-
zeichnet ist. Nachdem die Firma G. unter dem 29. März 2001 er-
widert hatte, "dass die dargestellte Situierung des Überfüh-
rungsbauwerks den Vorstellungen" der Klägerin "entspricht",
wurde der Plan entsprechend geändert.
Wegen weiterer Änderungen gegenüber der Ursprungsplanung leite-
te die Anhörungsbehörde ... durch Schreiben an die "neu oder
anders Betroffenen" vom 8. Juni 2001 ein vereinfachtes Ände-
rungsverfahren nach § 73 Abs. 8 Satz 1 ThürVwVfG ein, legte die
Änderungsunterlagen vom 11. bis 22. Juni 2001 aus und setzte
eine Frist zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2001. Entgegen
ihrer Ansicht brauchte die Klägerin an diesem Verfahren nicht
beteiligt zu werden, weil mit der Planänderung, soweit sie das
Überführungsbauwerk 187/1A angeht, ihren Vorstellungen uneinge-
schränkt Rechnung getragen worden ist. Eine erstmalige oder
stärkere Berührung ihrer Belange durch die geänderte Planung,
wie sie § 73 Abs. 8 Satz 1 ThürVwVfG voraussetzt, kann die Klä-
gerin nicht mit dem Vortrag begründen, sie habe sich im Schrei-
ben vom 29. März 2001 nur generell mit der Verschiebung des
Überführungsbauwerks einverstanden erklärt, nicht jedoch mit
der Inanspruchnahme von Teilen ihres Grundeigentums für die An-
legung der Rampe. Die Klägerin kommt nicht daran vorbei, dass
der Lageplan, der dem Schreiben des Autobahnamts ... vom
19. März 2001 beigefügt war, den Standort des Bauwerks ein-
schließlich der Rampe nicht nur ungefähr, sondern exakt fest-
legt. Aus dem Plan ergibt sich zweifelsfrei, dass für die Rampe
Teile des ihr gehörenden Flurstücks ... benötigt werden. Einer
Beifügung des Grunderwerbsplans bedurfte es nicht, um ihr die
nunmehr ins Feld geführte Betroffenheit ihres Grundeigentums
vor Augen zu führen. Die Einverständniserklärung lässt sich
auch nicht einschränkend dahingehend verstehen, sie erfasse nur
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den Teil des Überführungsbauwerks über der BAB ..., nicht je-
doch den Standort der Rampe. Aus der maßgeblichen Sicht des
Empfängers enthält das Schreiben der Firma G. vom 29. März 2001
eine solche Beschränkung nicht. Die in dem Schreiben enthaltene
Mitteilung, das Schreiben des Autobahnamts vom 19. März 2001
und die "beiliegende Planung" sei mit der Klägerin besprochen
und die "dargestellte" Situierung des Überführungsbauwerks ent-
spreche deren Vorstellungen, nimmt die gesamte zeichnerische
Darstellung im Lageplan in Bezug. Zudem betrafen die Verhand-
lungen zwischen dem Autobahnamt und der Firma G. mit dem Ziel
einer einvernehmlichen Lösung gerade nur die Frage der Verbin-
dung des Brückenbauwerks mit dem öffentlichen Wegenetz.
Zu Unrecht rügt die Klägerin einen Abwägungsfehler zu ihren
Lasten. Es versteht sich von selbst, dass ein Betroffener einer
Planung, der er zugestimmt hat, später nicht entgegenhalten
kann, seine Belange seien nicht erkannt, fehlgewichtet oder in
unvertretbarer Weise hintangestellt worden.
b) Der Planfeststellungsbeschluss wird im Klageverfahren vo-
raussichtlich auch als rechtmäßig bestätigt werden, soweit er
in Abänderung der Ursprungsplanung die Verlegung der Feuerwehr-
zufahrt zum L.-Center von der L ... vorsieht. Dabei kann offen
bleiben, ob die Klägerin hierzu hätte gehört werden müssen;
denn der Beklagte hat nicht verkannt, dass die Erreichbarkeit
des L.-Centers für die Feuerwehr dauerhaft gesichert sein muss.
Seine Entscheidung, die neue Zufahrt zum Betriebsgelände der
Firma R. auch als Feuerwehrzufahrt für den westlichen Bereich
des L.-Centers vorzusehen, steht zwar unter dem Vorbehalt der
Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit im Grund-
buch. Ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses hat sich die
Firma R. mit der Bewilligung der Grunddienstbarkeit jedoch
grundsätzlich einverstanden erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass
es zu der Bewilligung nicht kommen werde, weil die damit ver-
bundene, seinerzeit noch offene Frage des Erwerbs zusätzlicher
Grundflächen für eine Betriebserweiterung nicht geklärt werden
könne, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Inzwischen ist die
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Bewilligung auch erteilt, wie die Vertreterin des Beklagten im
Erörterungstermin, den der Berichterstatter am 18. Juni 2002
zum Klageverfahren durchgeführt hat, mitgeteilt hat. Bis zur
Eintragung der Grunddienstbarkeit bleibt die derzeitige Feuer-
wehrzufahrt über einen der Stadt J. gehörenden Weg bestehen.
Dies lässt sich dem Schreiben der Stadtverwaltung vom 23. April
2002 entnehmen, das der Beklagte im Klageverfahren vorgelegt
und die Klägerin in Ablichtung erhalten hat. Deren Sorge um die
zukünftige Erreichbarkeit ihrer Liegenschaft für die Feuerwehr
erweist sich daher als unbegründet.
2. In Bezug auf die mit der Klage hilfsweise gestellten Ver-
pflichtungsanträge ist der Eilantrag unzulässig, weil § 80 VwGO
dem vorläufigen Rechtsschutz nur im Fall der Anfechtungsklage
dient. Auch nach einer Umdeutung in einen Antrag nach § 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO hätte er keinen Erfolg, weil der Planfest-
stellungsbeschluss aus den dargelegten Gründen rechtmäßig sein
dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die
Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20
Abs. 3 GKG.
Berkemann
Halama
Gatz