Urteil des BVerwG vom 20.10.2003

Auflage, Rechtsnorm, Vollstreckbarkeit, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 PKH 4.03
VGH 20 B 98.1103
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtli-
che Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss nach § 166
VwGO, § 114 ZPO erfolglos bleiben, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 11. August 2003 keine Aussicht auf Erfolg bietet. Aus dem Vorbringen der
Klägerin ergibt sich nicht, dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO we-
gen eines Verfahrensmangels zuzulassen wäre.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Berufungsgericht nicht befugt gewesen sei,
der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung eine Auflage beizufügen. Da sie
eine Anfechtungsklage erhoben habe, hätte das Gericht vielmehr die Aufhebung
der Baugenehmigung durch das erstinstanzliche Urteil als rechtmäßig bestätigen
müssen. Die Klägerin rügt damit eine Verletzung von § 88 VwGO i.V.m. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG 8 C
30.66 - BVerwGE 25, 357 ff.). Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat ihre
Auflage, mit der sie die Baugenehmigung insoweit eingeschränkt hat, als "Nr. 4.2
Buchst. c i.V.m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 i.V.m. Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm (...) als Vor-
gabe des Immissionsrichtwertes für ein Mischgebiet und zur Berücksichtigung der
Vorbelastung zu beachten (sind)", § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugeordnet und als
Teilaufhebung der Genehmigung verstanden (UA S. 10). Die Auflage ist der Sache
nach in der Tat nichts anderes als die Aufhebung der Baugenehmigung, soweit sie
dem Beigeladenen eine Nutzung der geplanten SB-Waschanlage erlaubt, die zu
- 3 -
höheren Lärmwerten als den nach Nr. 4.2 Buchst. c i.V.m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 i.V.m.
Nr. 6.1 Buchst. b der TA Lärm zulässigen führt. Dies steht aus Sicht des
Verfahrensrechts mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Einklang, der die Aufhebung
eines Verwaltungsakts nur insoweit erlaubt, als der Verwaltungsakt rechtswidrig
und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die übrigen Beanstandun-
gen der Klägerin (Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG durch die behauptete Behand-
lung der TA Lärm als Rechtsnorm und nicht als Verwaltungsvorschrift, fehlende
Vollziehbarkeit und Vollstreckbarkeit der Auflage) könnten schon deshalb nicht zur
Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil sie nicht das
Prozessrecht betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 1 GKG, § 166 VwGO, § 118 Abs. 1
Satz 4 ZPO.
Paetow Lemmel Gatz