Urteil des BVerwG vom 19.07.2006

Überprüfung, Rechtsmittelbelehrung, Aussetzung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 PKH 3.06
OVG 7 A 297/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 29. Mai 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und
einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der vom Kläger erbetenen „Aussetzung der in der Rechtsmittelbelehrung ge-
nannten Fristen“ bedarf es nicht, weil dem Kläger bei erfolgreichem Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Frist für die Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte ge-
währt werden müssen. Der Antrag bleibt indessen erfolglos.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Voraussetzung für die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig er-
scheint. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem seine Bauvoranfrage ablehnenden Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Dem Beschwerdeschriftsatz des Klägers vom 22. Juni 2006 sind keine An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, dass einer der in § 132 Abs. 2 VwGO be-
nannten Gründe für die Zulassung einer Revision gegeben sein könnte. So legt
der Kläger nicht dar, welche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage des Bun-
desrechts in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte (vgl. § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO). Zwar macht der Kläger geltend, „die rechtliche Beurteilung des
Landschaftsplanes“ habe grundsätzliche Bedeutung. Damit ist indes keine
konkrete Rechtsfrage des Bundesrechts dargetan, die höchstrichterlich noch
nicht geklärt ist und einer Beantwortung in einem Revisionsverfahren bedürfte.
Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der Wirksamkeit des Landschaftspla-
nes für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Davon
abgesehen ist nicht erkennbar, welche fallübergreifenden Erkenntnisse ein Re-
1
2
3
- 3 -
visionsverfahren ergeben könnte, das die Überprüfung des - überdies vor allem
nach Landesrecht zu beurteilenden - Landschaftsplanes zum Gegenstand hät-
te.
Soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wen-
det, das beabsichtigte Vorhaben liege im Außenbereich und durch seine Ver-
wirklichung würden öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3
BauGB), wendet er sich gegen die nach seiner Ansicht unrichtige rechtliche
Würdigung im Berufungsurteil. Mit einer derartigen Urteilskritik kann die grund-
sätzliche Bedeutung der Rechtssache oder ein anderer Zulassungsgrund nicht
dargetan werden.
Auch eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt nicht
in Betracht. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht, wie der Kläger
meint, vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 - BVerwG
1 C 30.62 - BRS 15 Nr. 49 ab. Eine zur Zulassung führende Divergenz wäre nur
gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht von einem Rechtssatz abgewichen
wäre, der in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf-
gestellt worden ist. Davon kann keine Rede sein. Der vom Kläger in diesem
Zusammenhang zitierte Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich
mit der Wirkung eines Flächennutzungsplanes im Rahmen der Entscheidung
über die Zulässigkeit eines nicht bevorrechtigten Vorhabens im Außenbereich
nach § 35 Abs. 2 BBauG/BauGB. Das Berufungsurteil enthält aber keine Aus-
sagen zum Flächennutzungsplan.
Auch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich nicht entnehmen, dass eine Zulas-
sung der Revision in Betracht kommen könnte.
Dr. Paetow Gatz Dr. Philipp
4
5
6