Urteil des BVerwG vom 02.03.2005

Beendigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 PKH 2.05
OVG 1 C 10022/05
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 hat der Antragsteller nach Beendigung des Ver-
fahrens BVerwG 4 B 5.05 und Erhalt der Kostenrechnung die Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Soweit der Antragsteller mit diesem Schreiben seinen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens vor dem
Oberverwaltungsgerichts wiederholt, kann das Begehren keinen Erfolg haben, weil
Prozesskostenhilfe für das Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz als Prozessgericht zu beantragen war (§ 166 VwGO i.V.m. § 117
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Antrag mit
Beschluss vom 6. Januar 2005 abgelehnt.
Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das bereits beendete Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 B 5.05) begehrt, muss der
Antrag schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beschwerde gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Januar 2005 zu kei-
nem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte über die Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe können mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht ange-
fochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2005 - BVerwG 4 B 5.05 -).
Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Erinnerung
gegen die Kostenrechnung begehrt, muss der Antrag - unbeschadet etwaiger weite-
rer Hinderungsgründe – abgelehnt werden, weil auch die Erinnerung keine Aussicht
auf Erfolg hat. Der Antragsteller wird zu Recht als Kostenschuldner in Anspruch ge-
nommen. Ihm sind durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar
2005 - BVerwG 4 B 5.05 - die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ihm nicht bewilligt worden und
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hätte ihm - wie bereits dargelegt - auch auf einen entsprechenden Antrag hin nicht
bewilligt werden können.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Dr. Philipp