Urteil des BVerwG vom 15.03.2006

Wiederaufnahme, Zustellung, Wechsel, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 PKH 1.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewil-
ligen, wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtli-
che Kosten werden nicht erstattet.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme
der Verfahren BVerwG 6 CN 1.00 und 6 CN 2.00.
Seinem Antrag kann nicht entsprochen werden, denn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114
Satz 1 ZPO).
Die Verfahren BVerwG 6 CN 1.00 und 6 CN 2.00 sind durch Zustellung
der Urteile vom 31. Januar 2001 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers rechtskräftig beendet worden. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zu-
stellung bestehen nicht. Dass der Prozessbevollmächtigte dem Antragsteller nicht die
mit Ausfertigungsvermerk, Dienstsiegel und Unterschrift des Urkundsbeamten verse-
hene Urteilsausfertigung, sondern lediglich eine einfache Abschrift übergeben hat,
besagt nicht, dass auch der Prozessbevollmächtigte selbst eine solche Ausfertigung
nicht erhalten hat. Selbst wenn auch dem beim Prozessbevollmächtigten verbliebe-
nen Exemplar der Ausfertigungsvermerk fehlen sollte, läge nicht notwendig ein
"Scheinurteil" vor. Vielmehr ist auch eine mit einem solchen Formfehler behaftete
Entscheidung wirksam, wenn die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, die Zu-
stellung vom Urkundsbeamten veranlasst ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht,
dass entgegen dem Willen des Gerichts den Parteien missbräuchlich ein bloßer Ent-
wurf der Entscheidung mitgeteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober
1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183). Anhaltspunkte dafür, dass es hier an
einer dieser Voraussetzungen fehlen könnte, sind nicht ersichtlich.
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nur durch Nichtigkeits- oder
Restitutionsklage wieder aufgenommen werden (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO).
Das Revisionsgericht ist für diese Klagen nur zuständig, wenn ein in der Revisionsin-
stanz erlassenes Urteil aufgrund der §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO angefochten wird
(§ 584 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederaufnahme, weil eine andere Urkunde aufgefunden
wurde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Nr. 7 b ZPO),
kann vor dem Revisionsgericht nicht verlangt werden. Von den zulässigen Anfech-
tungsgründen kommt nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich eine nicht vor-
- 3 -
schriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) in
Betracht. Dass der zuständige 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei den an-
gefochtenen Entscheidungen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein könnte,
ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht. Richter Büge, des-
sen Mitwirkung der Antragsteller vermisst, war zu keinem Zeitpunkt Berichterstatter,
sondern ursprünglich lediglich Mitberichterstatter. Die Mitberichterstattung ist durch
Verfügung vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 6 ER 2.00/9 - für das Jahr 2001 auf
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich übergegangen. Anhaltspunk-
te dafür, dass dieser Wechsel der Mitberichterstattung nicht dazu diente, die Ge-
schäftslast für das Jahr 2001 zwischen den Mitgliedern des Senats ausgewogen zu
verteilen, sondern das Ergebnis der Entscheidung des Senats beeinflussen sollte,
sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen ergeben sich aus der Kritik des Antragstellers an der Richtig-
keit der rechtskräftigen Entscheidungen vom 31. Januar 2001 keine Gründe im Sinne
der §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO für eine Wiederaufnahme der Verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 173 VwGO i.V.m. § 118
Abs. 1 Satz 4 ZPO.
Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp