Urteil des BVerwG vom 31.01.2002

Wiederaufnahme des Verfahrens, Ausnahmefall

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BESCHLUSS
BVerwG 4 PKH 1.02
OVG 11 D 14/99.AK
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w
und die Richter Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n
und G a t z
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers in seinem
Schriftsatz vom 19. Januar 2002 wird zurückge-
wiesen.
G r ü n d e :
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2001 den Antrag des An-
tragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verfahren
- 2 -
auf Wiederaufnahme des Verfahrens 23 D 14.99.AK mangels hin-
reichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen richtet sich
das Schreiben des Antragstellers vom 19. Januar 2002.
Das Schreiben des Antragstellers vom 19. Januar 2002 kann so-
wohl als Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2001
oder auch als Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe für
eine beabsichtigte Beschwerde aufgefasst werden. Welche Ausle-
gung zutreffend ist, kann dahinstehen. Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts können gemäß § 152 VwGO nur in den ge-
setzlich vorgesehenen Fällen angegriffen werden. Eine Be-
schwerde gegen einen Beschluss, der einen Antrag auf Gewährung
der Prozesskostenhilfe ablehnt, ist in § 152 VwGO als Ausnah-
mefall nicht vorgesehen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt
hier nicht vor. Darauf hat das Bundesverwaltungsgericht den
Antragsteller bereits in seinem Beschluss vom 25. September
2001 - BVerwG 4 PKH 3.01 - hingewiesen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat zudem zutreffend in den Gründen seines Beschlusses
ausgesprochen, dass seine Entscheidung unanfechtbar ist. Dem-
gemäß ist ein Antrag auf Gewährung einer Prozesskostenhilfe
wegen fehlender Erfolgsaussicht unbegründet.
Bei dieser klaren Sach- und Rechtslage muss das Gericht den
angekündigten weiteren Vortrag des Antragstellers nicht abwar-
ten.
Selbst wenn - wie der Antragsteller meint - der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2001 fehlerhaft wäre,
könnte das Bundesverwaltungsgericht ihn mangels Zuständigkeit
nicht ändern.
Paetow Berkemann Gatz