Urteil des BVerwG vom 12.11.2012

Urteil vom 12.11.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 2.12 (4 B 47.12)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 26. September 2012 (BVerwG 4 B 47.12) und
die Erinnerung werden verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Rechtsmittel sind unzulässig.
Soweit sich der Kläger dagegen wehrt, dass ihm der Senat im Beschluss vom
26. September 2012 die Kosten des Verfahrens auferlegt und nicht angenom-
men hat, dass nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben
sind, scheitert seine Beschwerde schon daran, dass der Beschluss mit diesem
Rechtsmittel nicht angefochten werden kann. Als Rechtsmittel nach § 66 Abs. 2
GKG geht die Beschwerde ins Leere, weil sie nicht gegen eine vorinstanzliche
Entscheidung über eine Erinnerung gerichtet ist. Die Erinnerung nach § 66
Abs. 8 GKG (richtig: § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) ist unzulässig, weil das Bundes-
verwaltungsgericht Kosten bislang nicht angesetzt hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Von der
Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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