Urteil des BVerwG vom 06.10.2009

Reisekosten, Gutachter, Zahl, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 1009.07 (BVerwG 4 A 1075.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Kläger vom 31. Oktober 2007 wird
der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007
geändert.
Der Beklagte hat aufgrund des rechtskräftigen Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2006 an die
Kläger noch weitere Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
30. November 2006 wie folgt zu entrichten:
Der Beklagte hat
den Klägern zu 2 und 3 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
dem Kläger zu 4
86,96 €,
dem Kläger zu 5
86,96 €,
dem Kläger zu 6
144,92 €,
dem Kläger zu 7
144,92 €,
den Klägern zu 8 und 9 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
den Klägern zu 10 und 11 (als Gesamtgläubiger)
115,94 €,
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den Klägern zu 15 und 16 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
den Klägern zu 17 und 18 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
den Klägern zu 19 und 20 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
den Klägern zu 21 und 22 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
den Klägern zu 23 und 24 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
der Klägerin zu 27
86,96 €,
den Klägern zu 28 und 29 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
den Klägern zu 30 und 31 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
der Klägerin zu 32
86,96 €,
der Klägerin zu 33
86,96 €,
dem Kläger zu 34
86,96 €,
den Klägern zu 35 und 36 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €,
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dem Kläger zu 37
86,96 €
sowie den Klägern zu 38 und 39 (als Gesamtgläubiger)
86,96 €
zu erstatten.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens
tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln
und der Beklagte zu einem Drittel. Das Verfahren ist ge-
richtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinne-
rungsverfahren auf 143 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.
1. Ablichtungspauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG
1.1 Die Kläger haben im Kostenfestsetzungsantrag insgesamt 20 971 Ablich-
tungen in Ansatz gebracht. Hiervon hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
im Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) 835 Ablichtungen für die Vervielfälti-
gung der Klagebegründungsschrift zur Verwendung durch den Sachverständi-
gen Faulenbach da Costa als erstattungsfähig angesehen (KFB 2.2.2.4). Im
Übrigen wurden die geltend gemachten Kosten für Ablichtungen als nicht er-
stattungsfähig abgelehnt, da ihre Zahl im Einzelnen nicht nachvollziehbar war.
Die Kläger haben im Erinnerungsverfahren eine detaillierte tabellarische Auflis-
tung der Ablichtungen vorgelegt. Danach handelt es sich im Wesentlichen um
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Fotokopien, die der Unterrichtung der von den Klägern beauftragten Sachver-
ständigen dienten. Ihre Zahl wird nunmehr mit 11 148 angegeben.
Auf den Einwand des Beklagten, es sei überzogen, die Sachverständigen mit
praktisch allen prozessrelevanten Unterlagen zu versehen, unabhängig davon,
ob sie für ihr Tätigkeitsgebiet einschlägig sind oder nicht, haben die Kläger im
Schreiben vom 24. Oktober 2008 näher dargelegt, dass sich die von den Gut-
achtern bearbeiteten Sachgebiete teilweise überschnitten hätten und erst die
Gutachter selbst hätten erkennen können, in welchem Umfang der Inhalt der
fotokopierten Schriftsätze für ihr Fachgebiet von Bedeutung sein könne. Es ha-
be in der Einschätzung der Sachverständigen verbleiben müssen, welche Inhal-
te für ihre eigene Begutachtung relevant sein könnten. Zu berücksichtigen sei
dabei auch die Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit.
1.2 Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens sind die nunmehr
noch geltend gemachten Kosten für Ablichtungen erstattungsfähig.
Im Hinblick auf die vom Senat bereits hervorgehobene besondere Komplexität
des vorliegenden Gerichtsverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September
2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - Rn. 7) war die Anferti-
gung der nunmehr näher dargelegten Ablichtungen zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung erforderlich. Zwar ist der Einwand des Beklagten grundsätz-
lich zutreffend, im Hinblick auf die besondere Rolle eines Sachverständigen sei
es nicht geboten, diesen durch entsprechende Ablichtungen mit dem gesamten
Prozessstoff zu versehen und ihn damit gleichsam zum ständigen Begleiter des
Prozessbevollmächtigten zu machen. Dagegen kann die Übersendung der
Schriftsätze der Beteiligten an die Sachverständigen der einzelnen Fachgebiete
in einem derartigen Großverfahren geboten sein, wenn erst der Sachverständi-
ge letztlich verantwortlich einschätzen kann, mit welchen Teilen des Vortrags
der Gegenseite er sich für sein Fachgebiet im Einzelnen auseinander zu setzen
hat. Im Übrigen haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger in ihrem Schrei-
ben vom 24. Oktober 2008 dargelegt, bei den beantragten Ablichtungen sei es
jeweils um die Komplexe gegangen, für die die einzelnen Sachverständigen
zuständig gewesen seien. Allerdings seien Überschneidungen nicht zu vermei-
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den gewesen. Dieser Vortrag wird durch die nach den einzelnen Sachverstän-
digen geordnete tabellarische Aufstellung bestätigt. Damit wird den Anforde-
rungen, auch bei Ablichtungen das Sparsamkeitsgebot zu beachten, ausrei-
chend Genüge getan.
Der Geltendmachung steht auch nicht entgegen, dass teilweise Schriftsätze
abgelichtet worden sind, die von den Prozessbevollmächtigten der Beigelade-
nen in den drei zugleich verhandelten Verfahren vorgelegt worden sind. Denn
die Prozessbevollmächtigten der Kläger mussten im Hinblick auf die Arbeitstei-
lung der Rechtsanwälte der Beigeladenen davon ausgehen, dass die Beigela-
denen auch in diesen Schriftsätzen Ausführungen vortragen, die für das vorlie-
gende Verfahren von Bedeutung sein können. Dasselbe gilt für den Umstand,
dass einige der Schriftsätze im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein-
gereicht worden waren. Zum einen ist von den Beteiligten selbst im Hauptsa-
cheverfahren auf die Stellungnahmen im Verfahren des vorläufigen Rechts-
schutzes Bezug genommen worden (vgl. z.B. S. 9 des Schriftsatzes der Beige-
ladenen vom 7. April 2005, GA Bl. 5436). Zum anderen geht der Senat davon
aus, dass die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Privat-
gutachtern durch die Kläger entstanden sind, grundsätzlich dem Hauptsache-
verfahren und nicht dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuzuordnen
sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt
1003.06 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 43).
Somit ist für 11 148 Ablichtungen ein Betrag in Höhe von 1 689,70 €, zuzüglich
der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 270,35 €, insgesamt
1 960,05 €, erstattungsfähig.
2. Reisekosten und Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten
2.1 Die Kläger wenden sich dagegen, dass im Kostenfestsetzungsbeschluss die
Reisekosten nur Rechtsanwalts anerkannt worden sind. Ihre Einwen-
dungen sind nur insoweit begründet, als sie sich auf die mündliche Verhandlung
vor dem Bundesverwaltungsgericht beziehen (KFB 2.2.3.20); hinsichtlich der
Besprechungstermine ist ihnen nicht zu folgen.
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Zwar sind grundsätzlich nur die Reisekosten eines Anwalts zu einer mündlichen
Verhandlung zu erstatten. Im Hinblick auf die hohe Komplexität und den
Schwierigkeitsgrad der Sach- und Rechtsfragen, die mit der Planfeststellung für
den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld verbunden und für alle
Beteiligten erkennbar waren (vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 4. Sep-
tember 2008 a.a.O.), die Zahl der von der Anwaltskanzlei vertretenen Kläger
sowie die Besonderheiten, die mit einer über mehrere Wochen angesetzten
mündlichen Verhandlung verbunden sind, diente die Anwesenheit von zwei
Rechtsanwälten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 162 Abs. 1
VwGO). Dem steht die Vorschrift des § 6 RVG nicht entgegen, denn sie trifft
hierzu keine Regelung. Vielmehr ergibt sich aus ihr im hier gegebenen Zusam-
menhang lediglich, dass für einen zweiten Rechtsanwalt keine weitere Ter-
minsgebühr angesetzt werden kann (vgl. hierzu den mittlerweile unanfechtba-
ren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2009 im vorliegenden Verfahren
BVerwG 4 A 1075.04). Tatsächlich entstandene Reisekosten werden hiervon
nicht berührt.
Dagegen ist die Anwesenheit von mehr als einem Rechtsanwalt bei vorberei-
tenden Besprechungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht ge-
boten und somit nicht erstattungsfähig.
2.2 Daraus ergibt sich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung:
Die Kläger können aufgrund der entstandenen Reisekosten der Prozessbe-
vollmächtigten für deren Teilnahme an der mündlichen Verhandlung insgesamt
Kosten in Höhe von 1 604,75 € in Ansatz bringen. Diese Kosten ergeben sich
aus der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die erste Verhandlungswoche in
Höhe von 1 156,28 €, für die zweite Verhandlungswoche in Höhe von
1 191,77 € und für die dritte Verhandlungswoche in Höhe von 1 138,34 €, ab-
züglich der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober 2007 be-
reits festgesetzten Reisekosten in Höhe von insgesamt 1 881,64 €.
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Die in dem Kostenfestsetzungsantrag mit aufgeführten Übernachtungskosten
der sind nicht an dieser Stelle zu behandeln.
2.3 Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Absetzung von geltend ge-
machten Reisekosten für Besprechungen, die vor dem Erlass des Planfeststel-
lungsbeschlusses stattgefunden haben. Im Hinblick auf den Beschluss des Se-
nats vom 6. Dezember 2007 (BVerwG 4 KSt 1004.07) hat die Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 9. März 2009 der Erinnerung vom
31. Oktober 2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Oktober
2007 insoweit teilweise abgeholfen.
2.4 Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen worden ist, hat sie teilweise Erfolg.
2.4.1 Soweit die Kläger Kosten für eine Strategiebesprechung mit dem Man-
danten Dr. H. am 20. Juli 2004 geltend machen (Antrag vom 30. November
2006 S. 33), kommt eine Erstattung nicht in Frage, da es sich nicht um einen
Kläger im vorliegenden Verfahren handelt. Hinsichtlich der damit zeitlich ver-
bundenen Akteneinsicht am 21. Juli 2004 beim Ministerium des beklagten Lan-
des gilt Folgendes: Zwar kommt ausnahmsweise auch die Erstattung von Aus-
lagen in Betracht, wenn Besprechungen und andere Vorbereitungen der Klage-
erhebung vor Erlass des von den Klägern angefochtenen Planfeststellungsbe-
schlusses stattgefunden haben. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Plan-
feststellungsverfahren für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schöne-
feld außerordentlich komplexe Fragen tatsächlicher und rechtlicher Natur auf-
geworfen hat und ausnahmsweise auch Vorbesprechungen vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses durchzuführen waren (Beschluss vom 6. Dezem-
ber 2007 - BVerwG 4 KSt 1004.07 - Rn. 2 f.).
Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Vorbereitung der Klageerhebung
eindeutig in engem Zusammenhang mit dem späteren Klageverfahren steht, in
dem die Kosten geltend gemacht werden. Daran sind besonders strenge Maß-
stäbe anzulegen, wenn zahlreiche Einwender vorhanden sind, bei denen erst
noch zu klären ist, ob und in welchem Verfahren für sie - mit welchen Anträ-
gen - Klage erhoben werden soll. Da die geltend gemachten Kosten für die
Reise am 20. und 21. Juli 2004 zugleich eine Strategiebesprechung mit dem
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Mandanten Dr. H. betreffen, der nicht Kläger dieses Verfahrens ist, sind diese
Anforderungen nicht erfüllt.
2.4.2 Die Kosten für eine Besprechung mit Herrn K. von der Firma Hydrosond
am 31. Juli 2004 (Antrag vom 30. November 2006 S. 33) können die Kläger
ebenfalls nicht geltend machen. Die Rechnung vom 13. Dezember 2004 ist an
die Gemeinde Eichwalde gerichtet (Anlage 73 zum Kostenfestsetzungsantrag
vom 30. November 2006). Für diese wurde das Gutachten erstattet (vgl. S. 1
der Stellungnahme vom 12. Oktober 2004). Sie befürchtete eine Gefährdung
der auf ihrer Gemarkung betriebenen Wasserversorgung und hat eine eigen-
ständige Klage erhoben (BVerwG 4 A 1001.04). Daher kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass die Besprechung der Vorbereitung der Klageerhebung
im vorliegenden Verfahren diente.
2.4.3 Die Notwendigkeit der Teilnahme eines Rechtsanwalts an der vom Sach-
verständigen F. am 6. Oktober 2004 durchgeführten Ortsbesichtigung ist nicht
dargelegt. Der Gutachter konnte sich als Sachverständiger für Flughafenpla-
nung alleine ein Bild von der Lage der baulichen Anlagen im Raum machen. Für
Fragen der Dimensionierung und Kapazität des Flughafens etc. ist ohnehin
nicht erkennbar, welchen Nutzen eine Ortsbesichtigung haben kann.
2.4.4 Die Besprechung mit dem Sachverständigen der IUS am 11. September
2004 in Berlin war für die Rechtsverfolgung sachdienlich. Der Gutachter hat
mehrere naturschutzfachliche Fragen behandelt, für deren Klärung eine Kennt-
nis der örtlichen Situation erforderlich ist. Die Prozessbevollmächtigten der Klä-
ger legen nachvollziehbar dar, dass auch die Anwesenheit eines Rechtsanwalts
geboten war, um Themen und Umfang der Begutachtung zu erörtern. Aus den
oben genannten Gründen können dabei allerdings nur die Kosten für die Teil-
nahme eines Rechtsanwalts angesetzt werden.
Somit kann ein Abwesenheitsgeld für einen Rechtsanwalt gemäß Nr. 7005
Ziff. 3 VV RVG in Höhe von 120 € angesetzt werden. Ferner ist eine Anreise
von Würzburg nach Berlin am Vortag als notwendig anzusehen, so dass insge-
samt Reisekosten in Höhe von 661,99 € erstattungsfähig sind.
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2.4.5 Die Notwendigkeit einer weiteren Besprechung mit dem Sachverständigen
M. am 24. Februar 2005 (KFB 2.2.3.13) haben die Kläger jetzt in ihrem
Schreiben vom 24. Oktober 2008 näher dargelegt. Entsprechend dem Antrag,
in dem erläutert wird, dass die Reisekosten nach Berlin in diesem Zusammen-
hang nicht berechnet werden, ist ein Betrag von 70,34 € erstattungsfähig.
2.4.6 Die Besprechung mit dem Sachverständigen Dr. H. am 6. November 2005
war für die Rechtsverfolgung sachdienlich. Die Kläger haben in der Begründung
der Erinnerung näher dargelegt, dass Dr. H. Spezialist für die örtlichen
Kanalleitungen, die Klärschlammdeponie und die durch sie bedingte groß-
flächige Schadstoffbelastung des Bodens am Standort des Flughafens mit Di-
oxinen und Furanen sowie von Schwermetallen aus der Zeit der DDR sei. Seine
Spezialkenntnisse dienten danach der sachverständigen Beurteilung der vor-
handenen und zum Teil während des Verfahrens geänderten Situation auf dem
Gebiet der Gefahrstoffbelastung. Insoweit war auch eine gemeinsame
Ortsbesichtigung des Sachverständigen mit dem Prozessbevollmächtigten ge-
eignet, der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu dienen.
Für diese Besprechung können entsprechend dem Antrag Kosten in Höhe von
494,52 € angesetzt werden.
2.4.7 Insgesamt können für die Reisekosten aufgrund der Besprechungen mit
den Sachverständigen und der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
Kosten in Höhe von 2 831,60 €, zuzüglich der Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008
VV RVG in Höhe von 453,06 €, insgesamt 3 284,66 €, in Ansatz gebracht wer-
den.
3. Gutachterkosten
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3.1 Die Kläger machen Gutachterkosten in Höhe eines Bruttobetrages von ins-
gesamt 176 567,07 € geltend. Davon wurden im Kostenfestsetzungsbeschluss
vom 15. Oktober 2007 Kosten in Höhe von 25 410,44 € als erstattungsfähig an-
erkannt (KFB 2.3.2).
3.2 Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4 KSt
1008.07 - entschieden hat, dass auch die von den Klägern geltend gemachten
Gutachterkosten, die dem Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. (BVBB) in
Rechnung gestellt worden sind, nach § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach
erstattungsfähig sind, weil sie den Klägern in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Rechtsstreit entstanden sind und zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig waren, hat die Urkundsbeamtin der Ge-
schäftsstelle in ihrem Beschluss vom 9. März 2009, berichtigt durch Beschluss
vom 31. März 2009, der Erinnerung teilweise abgeholfen und weitere Kosten in
Höhe von 37 150,42 € als erstattungsfähig anerkannt.
3.3 Rechnungen, die erkennen lassen, dass sie an Kläger in anderen gerichtli-
chen Verfahren oder an deren Rechtsanwälte gerichtet sind, können im vorlie-
genden Verfahren (BVerwG 4 A 1075.04) dagegen nicht geltend gemacht wer-
den. Dies gilt insbesondere für Rechnungen, die an die „Schutzgemeinschaft
Umlandgemeinden Schönefeld e.V.“ adressiert sind. Denn anders als im Ver-
fahren BVerwG 4 A 1001.04 treten im vorliegenden Rechtsstreit keine Umland-
gemeinden auf (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 19. August 2008
- BVerwG 4 KSt 1001.08 - Rn. 5).
3.4 Im Übrigen geht der Senat wie in seinem Beschluss vom 24. Juli 2008
- BVerwG 4 KSt 1008.07 - von folgenden Grundsätzen aus:
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjekti-
ven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteilig-
ter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher
Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den
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Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist,
ob sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt.
Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom
Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl.
Beschluss vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - m.w.N., juris).
Der Senat hat ferner bereits entschieden, dass einem Kläger in Fallkonstellati-
onen, in denen das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen Zu-
sammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, die
prozessuale Mitwirkungspflicht obliegen kann, sich selbst sachkundig zu ma-
chen, notfalls sogar mithilfe eines selbst in Auftrag gegebenen Sachverständi-
gengutachtens, dessen Kosten je nach Ausgang des Verfahrens erstattungsfä-
hig sein können (Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ
1993, 268).
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der planfestgestellte Ausbau des Flughafens
Berlin-Schönefeld zu einem internationalen Verkehrsflughafen, der hier Ge-
genstand der Klageverfahren war, durch die besondere Komplexität eines
fachplanungsrechtlichen Großverfahrens gekennzeichnet war und dass die
Planfeststellungsbehörde ebenso wie die beigeladene Flughafenbetreiberin sich
ihrerseits zur Bewältigung der vielfältigen Probleme bei der Ermittlung und
Bewertung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange bereits der Hilfe
zahlreicher Sachverständiger bedient haben, deren Ergebnisse in den ange-
fochtenen Planfeststellungsbeschluss eingegangen sind. Lärmbetroffene An-
wohner, die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtlich vorgehen wollten,
mussten im Rechtsstreit daher zumindest plausibel machen, dass die von der
Planfeststellungsbehörde gefundenen Ergebnisse an durchgreifenden Rechts-
oder Abwägungsfehlern leiden. Dies konnte nur gelingen, wenn die Kläger die
Tatsachenbasis des Planfeststellungsbeschlusses und die zugrunde liegenden
gutachterlichen Ergebnisse derart in Zweifel ziehen konnten, dass das Gericht
Veranlassung für eine eigene Beweiserhebung sehen musste. Bei dieser Aus-
gangslage entsprach es einer vernünftigen Prozessführung, dass die Kläger
sich ihrerseits Sachverständige herangezogen haben, die befähigt waren, die
tragenden Gründe des Planfeststellungsbeschlusses kritisch zu hinterfragen (in
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diesem Sinne auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Juli 2001 - OVG
7 C 11685/90 - zu einem atomrechtlichen Großverfahren).
3.5 In Anwendung dieser Grundsätze sind mehrere der noch umstrittenen Gut-
achterkosten dem Grunde nach erstattungsfähig:
3.5.1 Die Kosten der Gutachten des Instituts für Umweltstudien Weisser & Ness
(IUS) betreffend „Fehler im Planfeststellungsbeschluss bezüglich der Ver-
träglichkeit mit der FFH-Richtlinie im NATURA 2000-Gebiet
derung>“ und zur „Abschätzung der Verträglichkeit einer Grundräumung im
Glasowbach gemäß § 34 BNatSchG als Bestandteil des Vorhabens
Flughafen Schönefeld>“ (Rechnung vom 14. Oktober 2004, Anlage 64 zum
Kostenfestsetzungsantrag) sind erstattungsfähig. Der Einwand des Beklagten,
die Grundräumung des Glasowbachs sei nicht Gegenstand des Planfeststel-
lungsbeschlusses gewesen, steht dem nicht entgegen. Denn der Planfeststel-
lungsbeschluss erlaubt Gewässerausbaumaßnahmen im Bereich des Glasow-
bachs (PFB, Teil A II 12.1, S. 132 ff.). Die Kläger haben hierzu die Auffassung
vertreten, die Grundräumung des Glasowbachs hätte in die Planfeststellung
einbezogen werden müssen. Dem ist der Senat zwar nicht gefolgt (Urteil vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 498 ff.). Damit kann dem Gutachten
jedoch nicht die Eignung abgesprochen werden, der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung zu dienen. Diese Kosten können jedoch lediglich zur Hälfte
anerkannt werden, da die Rechtsanwaltskanzlei Grawert u.a. diese Rechnung
für ihre Mandanten bereits in deren Kostenfestsetzungsverfahren - BVerwG 4 A
1073.04 - zur Abrechnung eingereicht haben und diese dort bereits zur Hälfte
festgesetzt wurden.
Der vom Gutachter geltend gemachte Betrag ist in Höhe von 5 800 € nicht zu
beanstanden. Der Gutachter hat mit Schreiben vom 24. September 2008 und
3. Dezember 2008 im Verfahren - BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A
1073.04) - den Betrag näher erläutert und spezifiziert. Als Arbeitsaufwand gibt
er 168 Stunden an, die nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegen. Hierfür
werden jeweils 60 € in Ansatz gebracht. Unter entsprechender Heranziehung
von § 9 JVEG ist dieser Stundensatz verhältnismäßig. Die Rechnung weist wei-
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terhin Kosten für Vervielfältigungen, namentlich für 14 Exemplare, i.H.v. 210 €
aus. Diese sind nicht erstattungsfähig, da deren Notwendigkeit weder dargetan,
noch ersichtlich ist und davon ausgegangen wird, dass in dem Pauschalpreis
zumindest ein Exemplar enthalten ist.
Unter Hinzusetzung der Umsatzsteuer von 16 % (1 600 €) ergibt sich ein Rech-
nungsbetrag i.H.v. 11 600 €. Da diese Kosten nur zur Hälfte angesetzt werden
können, verbleibt ein Betrag in Höhe von 5 800 €.
3.5.2 Auch die Rechnung der Firma GICON vom 21. Dezember 2004, die das
Gutachten vom 26. November 2004 zur „Belastungssituation mit Luftschadstof-
fen mit Bezug zum Planfeststellungsbeschluss Ausbau Verkehrsflughafen Ber-
lin-Schönefeld“ betrifft, ist dem Grunde nach erstattungsfähig. Die Schadstoff-
belastung ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden; auch der
Senat ist in seinem Urteil auf diese Problematik eingegangen (Urteil vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - Rn. 432/433).
Der Höhe nach können die Kläger 3 005,56 € in Ansatz bringen. Ausweislich
der vorgelegten Rechnung werden in dem Leistungszeitraum September bis
November 2004 Kosten in Höhe von insgesamt 7 446,62 € in Ansatz gebracht.
Der Tätigkeitsbericht wurde mit Schriftsatz vom 30. September 2008 als Anla-
ge 35 in dem Verfahren BVerwG 4 KSt 1008.07 (BVerwG 4 A 1073.04) einge-
reicht. Nicht mit dem Kostenminderungsgebot vereinbar ist jedoch der Zeitauf-
wand für die Sichtung der Unterlagen durch drei Bearbeiter, da dies zu einer
Verdreifachung des Zeitaufwandes führt. Zwar mag das Einschalten von meh-
reren Mitarbeitern bei der Erstellung des Gutachtens nach den Maßstäben der
internen Organisation des Beauftragten von Vorteil sein. Derartige Kosten kön-
nen jedoch nicht der Gegenseite aufgebürdet werden, da sie lediglich auf dem
internen Ablauf der Gutachtenerstellung beruhen. Abrechnungsfähig sind somit
für Herrn Dr. H. 5 Stunden, für Herrn Prof. N. 8,5 Stunden, für Herrn R. 54,5
Stunden und für die Techniker 2 Stunden. Die Stundensätze der Ingenieure von
jeweils 75 € pro Stunde und der Technikerstundensatz von 41 € pro Stunde
sind unter Heranziehung des § 9 JVEG angemessen. Die Kläger können somit
zuzüglich der 16 % Mehrwertsteuer 6 011,12 € in Ansatz bringen. Da in dem
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Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 dieselbe
Rechnung eingereicht worden ist, können in diesem Verfahren jedoch lediglich
die Hälfte der Kosten und damit 3 005,56 € in Ansatz gebracht werden.
3.5.3 Keine Bedenken bestehen ferner gegen eine Erstattungspflicht dem
Grunde nach hinsichtlich der von PD Dr. Ing. M. unter dem 4. Dezember 2005
erstatteten „Gutachterlichen Stellungnahme zum Schutz des Schlafs und der
Gesundheit - Statusbericht: Aktueller lärmmedizinischer Kenntnisstand“ (Rech-
nung vom 9. Januar 2006, Anlage 88 zum Kostenfestsetzungsantrag). Sie dien-
te der Untermauerung des Standpunkts der Kläger zu den im Verfahren aufge-
worfenen Fragen der Lärmwirkungsforschung (vgl. beispielsweise Rn. 302 des
Urteils vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).
Die in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von 4 036,80 € sind erstattungsfä-
hig; die auf der Rechnung ausgewiesene Stundenzahl und der Stundensatz
sind angemessen.
3.5.4 Somit sind insgesamt weitere Kosten für Gutachter in Höhe von
12 842,36 € erstattungsfähig.
3.6 Dagegen bleibt die Erinnerung hinsichtlich folgender Gutachterkosten ohne
Erfolg:
3.6.1 Das Gutachten von Prof. K. (endgültige Fassung vom 29. November
2005, vorgelegt mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 als Anlage K 83) war
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (Rechnung in An-
lage 87 zum Kostenfestsetzungsantrag). Das Gutachten legt rechtliche Prämis-
sen zugrunde, von denen von vornherein nicht ausgegangen werden konnte
(vgl. hierzu das Senatsurteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -
Rn. 407). Ohne Anzeichen dafür, dass ein Gericht entgegen der bislang maß-
geblichen Rechtsauffassung ebenfalls diese Prämissen zugrunde legen würde,
entspricht es nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, ein derarti-
ges kostenaufwendiges Gutachten ausarbeiten zu lassen. Aus methodischer
Sicht tritt hinzu, dass es nach der eigenen Darstellung des Gutachters nicht
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- 18 -
seine Absicht war, ein Verkehrswertgutachten im herkömmlichen Sinne zu
erstellen. Vielmehr war es sein Anliegen, unabhängig von einer anhand von
Verkaufsfällen vorgenommenen Beurteilung des realen Geschehens auf dem
Grundstücksmarkt die volkswirtschaftliche Seite zu beleuchten. Auch um die
Bedeutung des Belangs der eintretenden Wertverluste im Rahmen der Abwä-
gung deutlich zu machen (so der Auftrag an den Gutachter), bedurfte es dieser
Ausarbeitung nicht.
3.6.2 Die Rechnung des Gutachters F. vom 1. April 2005 (Anlage 76 zum Kos-
tenfestsetzungsantrag) ist nicht erstattungsfähig. Im Kostenfestsetzungsbe-
schluss ist dies mit zwei Gesichtspunkten begründet worden: Zum einen han-
dele es sich um Rechtsfragen, zum anderen sei die pauschale Abrechnung oh-
ne Erkennbarkeit der Dauer der Tätigkeit, des Stundensatzes o.ä. zu unbe-
stimmt (KFB 2.3.2.1 - 3 Abdruck S. 65). In der Erinnerung wird zwar näher aus-
geführt, zu welchen tatsächlichen Fragen sich der Gutachter geäußert habe.
Dagegen fehlt es weiterhin an jeglicher Darlegung zu der Dauer der Tätigkeit
und zum Stundensatz.
3.6.3 Die Kosten (Übernachtungskosten) des Gutachters Dr. H. für seine Teil-
nahme an der mündlichen Verhandlung sind nur für einen Tag und damit in
Höhe von 79 € erstattungsfähig. Dies wird im Kostenfestsetzungsbeschluss
(2.3.2.2 - 4 Abdruck S. 69) näher dargestellt. Seine Anwesenheit war im Hin-
blick auf seine Spezialkenntnisse erforderlich. Auf die Frage, ob Herr Dr. H. ein
Mitarbeiter der Fa. Hydrosond war oder nicht (vgl. KFB S. 69, Erinnerung
S. 44), kommt es dabei nicht an.
4. Somit sind insgesamt weitere Kosten in Höhe von insgesamt 18 087,07 €
erstattungsfähig. Daher hat der Beklagte an die Kläger folgende Beträge auf-
grund der Kostengrundentscheidung des Urteils vom 16. März 2006 in dem
Verfahren BVerwG 4 A 1075.04 zu entrichten:
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Kläger-Nr.
Anteil an weiteren
außergerichtlichen
Kosten 18 087,07 €
davon 1/8 jeweils
vom Beklagten zu
erstatten
1
0 €
0 €
2 und 3
1/26 = 695,66 €
86,96 €
4
1/26 = 695,66 €
86,96 €
5
1/26 = 695,66 €
86,96 €
6
5/78 = 1 159,41 €
144,92 €
7
5/78 = 1 159,41 €
144,92 €
8 und 9
1/26 = 695,66 €
86,96 €
10 und 11
2/39 = 927,53 €
115,94 €
15 und 16
1/26 = 695,66 €
86,96 €
17 und 18
1/26 = 695,66 €
86,96 €
19 und 20
1/26 = 695,66 €
86,96 €
21 und 22
1/26 = 695,66 €
86,96 €
23 und 24
1/26 = 695,66 €
86,96 €
27
1/26 = 695,66 €
86,96 €
28 und 29
1/26 = 695,66 €
86,96 €
30 und 31
1/26 = 695,66 €
86,96 €
32
1/26 = 695,66 €
86,96 €
33
1/26 = 695,66 €
86,96 €
34
1/26 = 695,66 €
86,96 €
35 und 36
1/26 = 695,66 €
86,96 €
37
1/26 = 695,66 €
86,96 €
38 und 39
1/26 = 695,66 €
86,96 €
5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenent-
scheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahren beruht
auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Philipp
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