Urteil des BVerwG vom 13.09.2005

Ermessen, Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 1007.05 (4 VR 1011.04)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Einzelrichter
beschlossen:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Ge-
schäftsstelle vom 25. Juli 2005 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Urkundsbe-
amtin zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht er-
stattet.
G r ü n d e :
Der Antrag des Antragsgegners auf Entscheidung des Gerichts ist nach
§ 165 i.V.m. §§ 147 und 151 VwGO zulässig. Er ist auch begründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat im Grundansatz nicht ver-
kannt, dass der Senat im Beschluss vom 19. April 2005 auf der Grundlage eines
Streitwerts von 142 500 € den Antragstellerinnen jeweils 1/190 der Kosten des Ver-
fahrens auferlegt hat. Gleichwohl hat sie der Kostenfestsetzung im Verhältnis zu den
Antragstellerinnen einen Streitwert von 15 000 € und eine Kostenquote von jeweils
1/10 zugrunde gelegt. Sie hat sich dabei von der Vorstellung leiten lassen, dass es
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sich ursprünglich um 19 selbstständige Verfahren gehandelt hat, bei denen sich die
Einzelstreitwerte von jeweils 7 500 € nur deshalb zu dem Betrag von 142 500 € auf-
summiert haben, weil der Senat "aus praktischen Erwägungen" von der Möglichkeit
der Verbindung nach § 93 Satz 1 VwGO Gebrauch gemacht hat.
Der Beschluss vom 19. April 2005 bietet indes keine Handhabe dafür,
auf die ursprüngliche Eigenständigkeit der Verfahren abzustellen. Der Senat hat da-
von abgesehen, bei der Streitwertfestsetzung zwischen der Zeit vor und nach der
Verbindung zu differenzieren. Auch auf eine Streitwertaddition hat er verzichtet.
Vielmehr hat er das Ermessen, das ihm nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumt ist, dahin
ausgeübt, dass er einen Einheitsstreitwert von 142 500 € gebildet und von den Kos-
ten des wertmäßig so eingegrenzten Verfahrens jeweils 1/190 den Antragstellerin-
nen, 9/20 dem Antragsgegner und jeweils 3/20 den Beigeladenen auferlegt hat. Die
den Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten sind auf der Grundlage dieser Ent-
scheidung festzusetzen. Dem wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli
2005 nicht gerecht. Denn er läuft darauf hinaus, die Verfahrensgebühr anhand eines
anderen Streitwerts und einer anderen Kostenquote zu berechnen.
Über den Festsetzungsantrag der Antragstellerinnen ist unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zu diesem Zweck wird
die Sache nach § 573 i.V.m. § 572 Abs. 3 analog ZPO, die gemäß § 173 VwGO im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar sind, an die Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle zurückübertragen.
Halama