Urteil des BVerwG vom 15.06.2011

Rechtliches Gehör, Überprüfung, Gutachter, Kritik

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 1002.10
BVerwG 4 A 1075.04
In der Verwaltungsstreitsache
Seite 2 und 3 leer.
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:
Auf die Erinnerung der Kläger zu 2 bis 39 vom 3. September 2010 wird der Kos-
tenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2010 geändert.
Die Kläger zu 2 bis 39 haben aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - an die Beige-
ladene zu 1 folgende Kosten jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 5. Dezember 2006 zu entrichten:
die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner
387,60 €
(in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
der Kläger zu 4
336,31 €
(in Worten: dreihundertsechsunddreißig 31/100),
die Klägerin zu 5
210,24 €
(in Worten: zweihundertzehn 24/100),
der Kläger zu 6
551,20 €
(in Worten: fünfhunderteinundfünfzig 20/100),
der Kläger zu 7
551,20 €
(in Worten: fünfhunderteinundfünfzig 20/100),
die Kläger zu 8 und 9 als Gesamtschuldner
210,24 €
(in Worten: zweihundertzehn 24/100),
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die Kläger zu 10 und 11 als Gesamtschuldner
440,95 €
(in Worten: vierhundertvierzig 95/100),
die Kläger zu 15 und 16 als Gesamtschuldner
210,24 €
(in Worten: zweihundertzehn 24/100),
die Kläger zu 17 und 18 als Gesamtschuldner
210,24 €
(in Worten: zweihundertzehn 24/100),
die Kläger zu 19 und 20 als Gesamtschuldner
182,42 €
(in Worten: einhundertzweiundachtzig 42/100),
die Kläger zu 21 und 22 als Gesamtschuldner
387,60 €
(in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
die Kläger zu 23 und 24 als Gesamtschuldner
375,28 €
(in Worten: dreihundertfünfundsiebzig 28/100),
die Klägerin zu 27
387,60 €
(in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
die Kläger zu 28 und 29 als Gesamtschuldner
387,60 €
(in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
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die Kläger zu 30 und 31 als Gesamtschuldner
375,97 €
(in Worten: dreihundertfünfundsiebzig 97/100),
die Klägerin zu 32
374,28 €
(in Worten: dreihundertvierundsiebzig 28/100),
die Klägerin zu 33
385,10 €
(in Worten: dreihundertfünfundachtzig 10/100),
der Kläger zu 34
387,60 €
(in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
die Kläger zu 35 und 36 als Gesamtschuldner
378,85 €
(in Worten: dreihundertachtundsiebzig 85/100),
der Kläger zu 37
387,60 €
(in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
die Kläger zu 38 und 39 als Gesamtschuldner
387,60 €
(in Worten: dreihundertsiebenundachtzig 60/100),
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger
zu 2 bis 39 als Gesamtschuldner zu einem Drittel und die Beigeladene zu 1 zu
zwei Dritteln. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf
82 242,25 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er zurückzuweisen.
A. Hinsichtlich der von den Klägern mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. No-
vember 2006 geltend gemachten Kosten hat sich das Erinnerungsverfahren
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juli 2010 durch den diesen
berichtigenden und ergänzenden Beschluss der Kostenbeamtin vom 11. Feb-
ruar 2011 erledigt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig. Mit ihm ist die Vergü-
tung des Sachverständigen Dr. M. zu Gunsten der Kläger auf 15 094,50 € fest-
gesetzt worden.
B. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1 mit Kostenfestsetzungsantrag
vom 5. Dezember 2006 geltend gemachten Kosten gilt Folgendes:
1. Kosten für Sachverständigengutachten der Beigeladenen zu 1
Die Kläger zu 2 bis 39 (im Folgenden: Kläger) wenden sich dagegen, dass im
Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten für Sachverständigengutachten der Bei-
geladenen zu 1 (im Folgenden: Beigeladene) als erstattungsfähig angesehen
worden sind. Sie erheben grundsätzliche Bedenken sowie Einwendungen im
Einzelnen.
1.1 Hierzu geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung notwendig gewordenen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich nicht nach der subjekti-
ven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteilig-
ter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Wei-
se seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeit-
punkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob
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sich die Handlung im Prozessverlauf nachträglich als unnötig herausstellt. Nach
diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Ge-
richt bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (vgl. Be-
schlüsse vom 16. November 2006 - BVerwG 4 KSt 1003.06 - Buchholz 310
§ 162 VwGO Nr. 43; vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz
310 § 162 VwGO Nr. 47 und vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buch-
holz 310 § 162 VwGO Nr. 37).
Der Beigeladenen als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld ist
es nicht von vornherein und aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, im
Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu ihrer
Verteidigung private Sachverständigengutachten vorzulegen und die Kosten
hierfür in das Kostenfestsetzungsverfahren einzubringen. Die Erstattungsfähig-
keit solcher Kosten scheidet nicht schon deshalb aus, weil - wie von Seiten der
Kläger eingewandt wird - die Beigeladene als Vorhabenträgerin den Planfest-
stellungsantrag unter Hinzuziehung internen und externen Sachverstandes hat
ausarbeiten und begründen lassen und weil der Planfeststellungsantrag von der
Planfeststellungsbehörde und ihren sachverständigen Fachkräften geprüft und
zum Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses gemacht worden ist. Kos-
ten für Sachverständigengutachten, deren Einholung die Planfeststellungsbe-
hörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht für erforderlich gehal-
ten hat, können unter bestimmten engen Voraussetzungen im Rahmen eines
sich anschließenden Rechtsstreits zu den privaten Aufwendungen des im Pro-
zess beigeladenen Vorhabenträgers gehören und als zu seiner Rechtsverfol-
gung notwendige Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein.
Die Beigeladene war als Betreiberin des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld
gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig zum Verfahren beizuladen. Der Beigela-
dene hat im Verfahren grundsätzlich alle Rechte eines Beteiligten, soweit sie
nicht ausdrücklich oder ihrer Natur nach den Hauptbeteiligten (Kläger und Be-
klagten) vorbehalten sind. Der Beigeladene hat das Recht auf Teilnahme an
allen Verhandlungen und Beweisterminen, auf Akteneinsicht sowie auf Gel-
tendmachung grundsätzlich aller Angriffs- und Verteidigungsmittel. Der notwen-
dig Beigeladene ist in seiner Rechtsstellung noch weitergehend den Hauptbe-
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teiligten gleichgestellt. Er kann auch von den Parteianträgen des Klägers oder
des Beklagten abweichende Sachanträge stellen (vgl. § 66 Satz 1 und 2
VwGO). Die prozessuale Stellung des Beigeladenen rechtfertigt sich daraus,
dass er an das Urteil, das zwischen den Hauptbeteiligten ergeht, gebunden ist
(vgl. § 121 Nr. 1, § 63 Nr. 3 VwGO). Dem nach § 65 Abs. 2 VwGO beigelade-
nen Vorhabenträger kann daher nicht von vornherein das Recht abgesprochen
werden, zur Verteidigung des Planfeststellungsbeschlusses, der das von ihm
beabsichtigte Ausbauvorhaben für rechtmäßig und zulässig erklärt, im gerichtli-
chen Verfahren private Sachverständigengutachten vorzulegen.
Im Verwaltungsprozess sind jedoch die Kosten für private Sachverständigen-
gutachten mit Rücksicht darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz herrscht und
jeder Beteiligte gehalten ist, die Verfahrenskosten so niedrig wie möglich zu
halten, nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da
das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es
grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tat-
sachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutach-
tens bedürfen. Die Kosten für ein Privatgutachten können ausnahmsweise er-
stattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesonde-
re technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausrei-
chend wahrnehmen zu können. Diese Voraussetzungen hat der Senat hinsicht-
lich der von den Klägern (in diesem und den Parallelverfahren) im gerichtlichen
Verfahren vorgelegten Gutachten in weitem Umfang bejaht (vgl. den Beschluss
vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO
Nr. 47).
Die von der Beigeladenen angemeldeten Kosten der von ihr eingeholten Privat-
gutachten sind nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem sie vom Standpunkt
eines verständigen Beteiligten aus erforderlich waren, um in schwierigen Sach-
fragen dem Vorbringen eines anderen Beteiligten, insbesondere dem Klagevor-
bringen, substantiiert entgegenzutreten. Insbesondere dann, wenn sich die Klä-
gerseite in komplizierten fachtechnischen Fragen der Hilfe privater Sachver-
ständiger bedient, wie dies vorliegend erfolgt ist, kann es die prozessuale Situa-
tion erfordern, dass der beigeladene Vorhabenträger zur Verteidigung des plan-
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festgestellten Vorhabens seinerseits den fachkundigen Rat privater Gutachter
heranzieht, soweit er nicht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Erstat-
tungsfähig sind daher nur die Kosten für solche Privatgutachten des Vorha-
benträgers, die sich aus seiner prozessualen Lage rechtfertigen, einen nach-
vollziehbaren konkreten Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besit-
zen und etwa dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen oder tatsächliche
Schlussfolgerungen zu widerlegen, zu erschüttern oder durch eine gerichtliche
Beweisaufnahme klären zu lassen (Beschluss vom 4. September 2008
- BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 10 ff.).
Eine Abwälzung von Kosten für Privatgutachten der Beigeladenen scheidet je-
doch aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits
im Planfeststellungsantrag geboten gewesen wäre oder die im Planfeststel-
lungsverfahren durch die Behörde hätten geklärt werden müssen. Es ist zu-
nächst Aufgabe des Vorhabenträgers, der Planfeststellungsbehörde alle dieje-
nigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die diese benö-
tigt, um ihre Entscheidung treffen zu können. Hierzu können gesetzliche Vor-
schriften bestehen, in denen die vorzulegenden Unterlagen näher geregelt sind
(vgl. beispielsweise § 40 LuftVZO, § 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Auch nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben sich derartige Pflichten
(vgl. § 6 UVPG). Wenn die Anhörungsbehörde oder die Planfeststellungsbehör-
de weitere Informationen für erforderlich halten, hat sie diese anzufordern. Dies
ist vorliegend auch geschehen (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - BVerwGE 125, 116 <124> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23
Rn. 11). Überdies hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24
VwVfG) sowie die gebotenen Beweise zu erheben (§ 26 VwVfG). Eine Erstat-
tung von Kosten der Beigeladenen für von ihr in das gerichtliche Verfahren ein-
geführte Gutachten kommt unter diesem Gesichtspunkt daher nur in Betracht,
wenn sie der Verteidigung des Planfeststellungsbeschlusses (oder der voran-
gegangenen landesplanerischen Entscheidung) gegen die im Klageverfahren
unter Bezugnahme auf Gutachten der Kläger erhobenen Angriffe dienen. So-
weit während des gerichtlichen Verfahrens Änderungen und Ergänzungen der
ursprünglichen Planung vorgenommen werden, sind die in diesem Zusammen-
hang aufgewendeten Kosten für Untersuchungen und Begutachtungen dage-
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gen dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen und können nicht nach § 162
VwGO erstattet werden.
Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der ledig-
lich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird,
kommt ebenfalls nicht in Betracht (VGH München, Beschluss vom 28. Januar
2010 - 8 M 09.40063 - BayVBl 2010, 477 Rn. 8).
Mit dieser Auslegung und Anwendung der Regelungen über die Kostenerstat-
tung wird entgegen der Auffassung der Kläger der Zugang zu den Verwaltungs-
gerichten weder tatsächlich unmöglich gemacht noch in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. hierzu
BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337
<347>; Nichtannahmebeschluss vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1274/09 - juris
Rn. 3).
1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich folgende Kosten als er-
stattungsfähig:
1.2.1 Kosten für das Gutachten der R. GmbH vom 25. Januar 2005 (Rechnung
vom 1. Februar 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.1)
Dieses Gutachten
stellt eine Antwort auf die von den Klägern im Verfahren BVerwG 4 A 1014.04
vorgelegten Gutachten von f. & Partners
sowie
dar. Diese Stellungnahmen haben die Kläger des vorliegenden Verfahrens in
der Klagebegründung vom 29. November 2004 (S. 126 ff.) ausdrücklich zum
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Gegenstand ihres Vortrags gemacht (Anlage K 33 im Hauptsacheverfahren =
Anlage 66 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO). Die Beigeladene macht die
Kosten für dieses Gutachten in diesem und den drei Parallelverfahren jeweils
zu einem Viertel geltend.
In ihren Stellungnahmen setzen sich die Gutachter f. & Partners ausführlich mit
dem Planfeststellungsbeschluss auseinander und kritisieren dessen Bewertun-
gen. Darauf antwortet die gutachterliche Stellungnahme von R., indem sie den
Aussagen der Planfeststellungsbehörde und den Aussagen der Einwenderseite
jeweils ihre umfangreiche eigene zusammenfassende Stellungnahme gegen-
überstellt. Dabei handelt es sich erkennbar nicht um Sachverhalte, die die
Vorhabenträgerin bereits im Planaufstellungsverfahren hätte darlegen müssen,
dort aber unzureichend vorgetragen hätte, sondern um eine weitergehende
Auseinandersetzung über die streitigen Positionen zu den in Betracht kommen-
den Standortalternativen. Denn bereits im Verfahren zur Aufstellung des Lan-
desentwicklungsplans (LEP FS) und für den Planfeststellungsantrag sind hierzu
Gutachten erhoben und vorgelegt worden. Im Planfeststellungsverfahren hat
die Planfeststellungsbehörde eine weitere Stellungnahme eingeholt (zu den
Einzelheiten vgl. Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O.
Rn. 90 ff.).
Entgegen der Auffassung in der Erinnerungsbegründung (S. 10) stellt das Gut-
achten von R. auch nicht lediglich eine Argumentationshilfe als Unterstützung
für den Auftraggeber dar. Vielmehr handelt es sich um eine fachlich fundierte
gutachterliche Antwort auf die fachlich begründete Kritik der Kläger am Plan-
feststellungsbeschluss sowie der landesplanerischen Entscheidung und den zu
ihrer Begründung verwendeten Gutachten. Dies wird auch - ohne dass dies ei-
ne notwendige Voraussetzung darstellen würde - daran deutlich, dass im Urteil
des Senats vom 16. März 2006 ausdrücklich auf die unterschiedlichen Auffas-
sungen der f. & Partners einerseits und der R. andererseits Bezug genommen
wird (a.a.O. Rn. 92 f., insoweit nicht in BVerwGE).
Da es um grundlegende Fragen der Notwendigkeit einer Erweiterung des Flug-
hafens Berlin-Schönefeld im Gegensatz zur Beibehaltung des bisherigen Sys-
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tems und der Standortwahl geht, war auch die Beauftragung eines externen
Gutachters sachgerecht. Es handelt sich um Aufgaben, die nicht den laufenden
Betrieb eines Flughafens betreffen; mit ihnen werden üblicherweise hierfür spe-
zialisierte Fachleute betraut.
Die Kostenbeamtin hat die geltend gemachten Kosten lediglich zum Teil (in Hö-
he von 2 712,50 €) als erstattungsfähig angesehen. Bedenken gegen die Höhe
werden mit der Erinnerung nicht erhoben.
1.2.2 Das Gutachten
der R. GmbH vom 11. Februar 2005 (Rechnung vom 9. März 2005; Kostenfest-
setzungsbeschluss 2.3.2) stellt eine Antwort auf das von f. & Partners erstattete
Gutachten vom 21. November 2004
dar. Dieses Gutachten von f. & Partners ist als Anlage K 37 der Klagebegrün-
dung beigefügt worden. Es setzt sich eingehend mit der tatsächlichen Kapazität
der genehmigten kapazitätsbestimmenden Flughafeneinrichtungen (SLB-
System, Vorfelder und Passagierterminals) auseinander und gelangt zu dem
Ergebnis, insbesondere das Passagiervorfeld und das Terminalgebäude seien
überdimensioniert (S. 16). Hierzu stellt das Gutachten der R. eine fachlich ein-
gehend begründete Antwort dar.
Es handelt sich nicht um Sachverhalte, die die Beigeladene als Vorhabenträge-
rin im Planaufstellungsverfahren unzureichend vorgetragen hätte. Vielmehr ent-
hielt der Planfeststellungsantrag bereits eingehende Berechnungen (vgl. Urteil
vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 225, insoweit nicht in
BVerwGE). Dem hat das Gutachten von f. abweichende Berechnungen entge-
gengestellt. Hierauf hat die Beigeladene mit dem Gutachten der R. vom
11. Februar 2005 erwidert. Auf diese zu weitgehend entgegengesetzten Ergeb-
nissen gelangenden Gutachten von f. und R. ist der Senat in seinem Urteil vom
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16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - unter 1.2 (a.a.O. Rn. 214 ff.) ausführlich
eingegangen.
Da es um Fragen der Größenordnung einer Erweiterung des Flughafens hin-
sichtlich Start- und Landebahn, Vorfeld und Terminal und der damit zu bewälti-
genden Kapazitäten ging, war auch die Beauftragung eines externen Gutach-
ters sachgerecht. Es handelt sich um Aufgaben, die nicht den laufenden Betrieb
eines Flughafens betreffen; mit ihnen werden üblicherweise hierfür spezialisier-
te Fachleute betraut.
1.2.3 Die Kosten für die Gutachten von F. & S. vom 10. März 2005 sowie des
Vereins für L. vom 10. März 2005 sind zu Recht als erstattungsfähig angesehen
worden (Rechnungen vom 16. August 2005 und 3. März 2005; Kostenfestset-
zungsbeschluss 2.3.4 und 2.3.5).
Die Kläger haben eingehend die Unzulässigkeit der Eingriffe in Natur und Land-
schaft, insbesondere unzureichende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ge-
rügt. Hierzu haben sie sich auf mehrere Gutachten von I. gestützt:
Hierauf hat die Beigeladene mit den Gutachten
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von F. & S. geantwortet.
Dabei handelte es sich nicht um Ermittlungen und Begutachtungen, die im Ver-
waltungsverfahren hätten durchgeführt werden müssen, dort aber unterlassen
worden sind (vgl. zu den Maßstäben Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A
1075.04 - a.a.O. Rn. 522), so dass die dadurch verursachten Kosten von vorn-
herein der Sphäre des Beklagten oder der Beigeladenen zuzurechnen wären.
Vielmehr antwortet das Gutachten
im Wesentlichen auf die von den Klägern behaupteten und im Gutachten
näher dargestellten Mängel. Die
erwidert auf die allgemeinen methodischen Vorwürfe
im Gutachten … von I. und die
stellt tabellarisch die dort formulierte Kritik und die eigene Auffas-
sung einander gegenüber. Zu den Teilpunkten 5.6 und 5.7 des Gutachtens der
Kläger nehmen F. & S. nicht selbst Stellung (vgl. S. 22 des Gutachtens). Viel-
mehr verweisen sie auf das Gutachten des Vereins für L. Dabei handelt es sich
somit entgegen der Auffassung der Kläger in der Erinnerungsbegründung nicht
um eine doppelte Befassung mit demselben Thema; vielmehr stellt das Gutach-
ten eine Ergänzung zu einem Teilbereich dar.
1.2.4 Die Kosten für die lärmphysikalischen Berechnungen des Deutschen
Zentrums für L. hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. September 2008
- BVerwG 4 KSt 1010.07 - (nur) in Höhe der Kosten als erstattungsfähig ange-
sehen, die auf die lärmphysikalischen Berechnungen für die Grundstücke der
Kläger des jeweiligen Musterverfahrens entfallen. Diesen Grundsatz hat die
Kostenbeamtin ihrer Entscheidung zugrunde gelegt (2.3.6 des Kostenfestset-
zungsbeschlusses). Daran ist festzuhalten.
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1.2.5 Die Kosten des Gutachtens - Medizinische Stellungnahme - von Prof. J.
vom 12. Januar 2005 (Rechnung vom 18. Januar 2005, Kostenfestsetzungsbe-
schluss 2.3.7) sind zu Recht als erstattungsfähig angesehen worden. Dieses
erwidert auf die
des Forschungs- und Beratungs-
büros M. (Anlage K 43 zur Klagebegründung). M.s Kritik zielte nicht auf Unvoll-
ständigkeit von Unterlagen oder Mangel an Untersuchungen, die nachzuholen
seien, sondern stellte eine inhaltliche wertende Kritik am Konzept der Planfest-
stellungsbehörde dar. Die Kosten für die fachgutachterliche Antwort auf diese
Kritik sind nach den oben dargestellten Grundsätzen erstattungsfähig.
1.2.6 Auch die Kosten des Gutachtens des Instituts für B. vom 10. März 2005
(Rechnung vom 14. März 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.8) sind er-
stattungsfähig. Mit ihm wurde auf die eingehende Kritik in der gutachterlichen
Einschätzung von Dr. B. (Anlage K 42 zur Klagebegründung) geantwortet. Auch
insoweit handelt es sich um eine inhaltliche Auseinandersetzung und nicht um
das Nachholen von Ermittlungen, die während des Planfeststellungverfahrens
unterlassen worden wären.
1.2.7 Die gutachterliche Stellungnahme der R. GmbH vom 19. August 2005
(Anlage 14 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. Oktober 2005; Rechnung
vom 26. September 2005; Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.10) stellt eine die
bisherigen Äußerungen zu den gegenläufigen Positionen weiterführende Ant-
wort auf die Stellungnahmen der f. & Partners vom 28. März 2005 (Anlage 103
zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2005 im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) und vom 12. April 2005 (Anlage 123 zum
Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 12. April 2005 im Ver-
fahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) dar. Die durch sie entstandenen Kosten sind
nach den dargestellten Grundsätzen erstattungsfähig (vgl. auch Senatsbe-
schluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 24).
1.3 Nach den dargestellten Grundsätzen ist der Kostenfestsetzungsantrag da-
gegen hinsichtlich mehrerer Gutachten abzulehnen; insoweit hat die Erinnerung
Erfolg:
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1.3.1 Gutachten der E. Consultants GmbH vom 30. März 2005 (Rechnung vom
16. Juni 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.3)
Dieses Gutachten ist zwar als Anlage 3 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom
7. April 2005 vorgelegt worden und stellt eine Antwort auf das im Parallelverfah-
ren mehrerer Gemeinden (BVerwG 4 A 1001.04) eingereichte Gutachten von
Prof. W. über die eisenbahnseitige Anbindung des Standorts Sperenberg dar.
Das Gutachten von Prof. W. ist von den Klägern dieses Verfahrens jedoch we-
der vorgelegt worden, noch ist in einer anderen Weise darauf Bezug genom-
men worden, die es rechtfertigen könnte, die Kosten für eine fachgutachterliche
Antwort der Beigeladenen als erstattungsfähig anzusehen. Hierfür hat der all-
gemeine Vortrag der Kläger in ihrer Klagebegründung zur Standortalternative
Sperenberg (S. 778 - 802) keinen ausreichenden Anlass gegeben. Daher
kommt eine Erstattung anders als im Parallelverfahren (vgl. Senatsbeschluss
vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - juris Rn. 26) nicht in Be-
tracht.
1.3.2 Gutachten der L. GmbH vom 31. Juli 2005 (Rechnung vom 30. August
2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.12)
Dieses Gutachten verneint die Eignung des Alternativstandorts Sperenberg aus
naturschutzfachlicher Sicht (vgl. Senatsurteil - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O.
Rn. 568 f.). Eine derartige Antwort ist durch die Ausführungen der Kläger in ih-
rer Klagebegründung zur Standortalternative Sperenberg nicht herausgefordert
worden. Daher kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang eine der-
artige Prüfung bereits im Rahmen der landesplanerischen Entscheidung oder
im Planfeststellungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen und der Vor-
trag im gerichtlichen Verfahren dem Nachholen unterlassener Untersuchungen
dient.
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1.3.3 Gutachten der I. Ingenieurgruppe vom 29. August 2005 (Rechnung vom
23. November 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.13)
Dieses Gutachten prüft die straßenseitige Anbindung an den Alternativstandort
Sperenberg. Eine derartige gutachterliche Ausarbeitung wurde durch das Vor-
bringen der Kläger nicht veranlasst. Zwar hat f. & Partners in seiner fachplane-
rischen Stellungnahme zur Antragserwiderung vom 28. März 2005 (Anlage 103
zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2005 im
Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) auch die straßenmäßige Anbindung ange-
sprochen (S. 37). Dies forderte jedoch keine detaillierte fachliche Begutachtung
der vorhandenen und möglichen künftigen straßenmäßigen Anbindung als pro-
zessual notwendig heraus. Die Beigeladene führt in ihrem Schriftsatz vom
21. Oktober 2005 selbst aus, das Gutachten komme zu dem nachvollziehbaren
Ergebnis, dass das Verkehrsaufkommen eines Verkehrsflughafens am Standort
Sperenberg durch die Straßen nicht bewältigt werden könne
(S. 57). Im Hinblick auf den Grundsatz der Amtsaufklärung hätte es genügt, ge-
gebenenfalls entsprechende Beweisangebote vorzutragen oder Beweisanträge
zu stellen.
1.3.4 Prof. J.
Die
(Anlage 19 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. Oktober 2005, Rechnung
vom 4. August 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.14) durch Prof. J. ant-
wortet zwar auf die
(Anlage 116 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom
8. April 2005 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO)
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- 19 -
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Eine derartige gutachterliche Ausarbeitung durch Prof. J. für die Beige-
ladene war jedoch auch im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger nicht in der
Weise veranlasst, dass ihre Kosten (die die Beigeladene hier nur für das Ver-
fahren dieser Kläger und nicht für die Parallelverfahren geltend macht) als er-
stattungsfähig anzusehen wären. Dass es zu den angesprochenen Fragen der
Lärmwirkungsforschung unterschiedliche Auffassungen (hinsichtlich der empiri-
schen Erkenntnisse ebenso wie der Wertungen) gibt, war bereits durch die vo-
rangegangenen Gutachten und den Stand der Literatur hinreichend erkennbar.
1.3.5 V. Ingenieure GmbH B.
Die als Anlage 22 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 21. Oktober 2005 vor-
gelegte
vom 28. Juli 2005
(Rechnung vom 8. Mai 2006, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.15) stellt eine
Entgegnung auf die Einwände von I. (März 2005, Anlage 117 zum Schriftsatz
der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 8. April 2005 im Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO) dar. Diese Stellungnahme ist der ingenieurmäßigen was-
serbautechnischen Begleitung des Bauvorhabens zuzuordnen, mit dem auch
erhebliche Entwässerungsmaßnahmen verbunden sind. Die Wiedergabe der
tatsächlichen Verhältnisse vor Ort durch ein mit dem Ablauf ständig befasstes
Ingenieurbüro ist im Verhältnis zu den Klägern nicht erstattungsfähig.
1.3.6 Die Kosten für die
von F. & S. vom 24. November 2005(Rechnung vom
25. November 2005, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.16) können nicht geltend
gemacht werden, da es sich um eine Prüfung handelt, die dem Verwaltungsver-
fahren zuzuordnen ist. Der Senat hat am 13. Oktober 2005 einen rechtlichen
Hinweis zum Artenschutz gegeben (AS 6390, vgl. auch Urteil vom 16. März
2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - a.a.O. Rn. 562, juris Rn. 19, 562). Dies hat den
Beklagten veranlasst, eine artenschutzrechtliche Befreiung nach § 62
BNatSchG zu erteilen. Die hierfür als erforderlich angesehenen Untersuchun-
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gen stellen keine Antwort auf Einwände der Kläger gegen den Planfeststel-
lungsbeschluss dar, sondern ergänzen diesen in konstitutiver Weise.
1.3.7 D. Consulting GmbH; V. Ingenieure GmbH B.
Die von D. Consultingverfasste
vom 26. November 2004 (AS 1155 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO,
Rechnung vom 14. Dezember 2004, Kostenfestsetzungsbeschluss 2.3.17) ist
nicht erstattungsfähig, da es sich nur um eine Zusammenstellung von Stellung-
nahmen anderer Firmen handelt. Eine derartige unterstützende Zuarbeit erfüllt
nicht die aufgestellten Anforderungen. Die nach den Angaben der Beigeladenen
einen Teil dieses „Gutachtens“ darstellende Stellungnahme der V. Ingenieure
GmbH vom 23. November 2004 (Rechnung vom 1. August 2005, Kostenfest-
setzungsbeschluss 2.3.18) ist nicht in das gerichtliche Verfahren eingeführt
worden und kann schon deswegen nicht geltend gemacht werden.
1.4 Daraus ergibt sich hinsichtlich der Kosten für Gutachten in tabellarischer
Übersicht:
Nr. im
KFA (KFB)
Gutachter
Rechnung
vom:
Betrag nach
KFB:
Betrag
nach Be-
schluss:
1 (2.3.1)
R.
01.02.2005
2 712,50 € 2 712,50 €
2 (2.3.2)
R.
09.03.2005
1 597,50 € 1 597,50 €
3 (2.3.3)
E.
16.06.2005
11 125,00 €
0 €
4 (2.3.4)
F. & S.
16.08.2005
1 814,40 € 1 814,40 €
5 (2.3.5) Verein für L. e.V.
03.03.2005
2 673,00 €
2 673,00 €
6 (2.3.6) D.
27.06.2005
2 420,71 €
2 420,71 €
7 (2.3.7) Prof. Dr. Dr. J.
18.01.2005
990,00 €
990,00 €
8 (2.3.8) IB.
14.03.2005
1 750,00 €
1 750,00 €
9 (2.3.9) A.
27.09.2005
0 €
0 €
10
(2.3.10)
R.
26.09.2005
3 143,75 €
3 143,75 €
11
(2.3.11)
Institut für V.
14.03.2005
0 €
0 €
12
(2.3.12)
L. GmbH
30.08.2005
3 528,26 €
0 €
46
47
48
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- 21 -
13
(2.3.13)
I. Ingenieurgruppe
GmbH
23.11.2005
16.05.2006
4 898,00 €
5 048,00 €
0 €
14
(2.3.14)
Prof. Dr. Dr. J.
04.08.2005
5 000,00 €
0 €
15
(2.3.15)
V. Ingenieure GmbH
08.05.2006
2 013,44 €
0 €
16
(2.3.16)
F. & S.
25.11.2005
2 646,00 €
0 €
17
(2.3.17)
D. Consulting GmbH
14.12.2004
359,38 €
0 €
18
(2.3.18)
V. Ingenieure GmbH
01.08.2005
1 304,68 €
0 €
Summe:
53 024,62 €
17 101,86 €
2. Teilnahme von Gutachtern an der mündlichen Verhandlung
2.1 Bei einem Verfahren dieses Umfangs (vgl. hierzu bereits die Senatsbe-
schlüsse vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt 1010.07 - und vom 6. Okto-
ber 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 -) lag es im Interesse aller Beteiligten eben-
so wie des Gerichts, die einzelnen Themenkomplexe, wie sie vom Senat in sei-
nem Hinweis vom 14. Dezember 2005 (AS 7344) aufgegliedert worden sind,
möglichst abschließend im jeweiligen sachlichen Zusammenhang in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht zu behandeln. Daher diente es einer zweckentspre-
chenden Rechtsverfolgung (§ 162 Abs. 1 VwGO), dass die Gutachter der Betei-
ligten an den für ihre Themenbereiche vorgesehenen Tagen im Gerichtssaal
anwesend waren, um sich im Rahmen des jeweiligen Sachvortrags fachkundig
äußern, ihre schriftlich abgefassten und dem Gericht vorgelegten Gutachten
erläutern oder auf Einwände der Gegenseite erwidern zu können. Die fachliche
Auseinandersetzung ermöglichte es den Beteiligten, ihr rechtliches Gehör in der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (als erst- und
letztinstanzlichem Tatsachengericht) zu wahren und ihre Argumente für oder
gegen die Notwendigkeit der Einholung von (weiteren) Gutachten im Rahmen
der Amtsaufklärung vorzutragen.
Dabei war eine Anwesenheit der Gutachter der Beteiligten nur erforderlich, so-
weit sie sich zu den jeweiligen Themenkomplexen zu äußern hatten. Hierzu
hatte der Senat bereits im genannten Hinweis zeitliche Vorstellungen benannt,
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- 22 -
- 22 -
die im weiteren Verlauf näher konkretisiert worden sind. Dem ist im Kostenfest-
setzungsbeschluss Rechnung getragen worden.
Der Erstattung von Kosten steht nicht entgegen, dass nicht sämtliche Sachver-
ständigen in das Protokoll über die öffentliche Sitzung aufgenommen worden
sind; daraus kann im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden, dass sie
nicht anwesend waren.
2.2 In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten für die Teilnahme von
Gutachtern an der mündlichen Verhandlung in den folgenden Fällen erstat-
tungsfähig, so dass die Erinnerung insoweit keinen Erfolg hat. Dagegen ist die
Erinnerung zum Teil erfolgreich, soweit Kosten für Vorbereitungstreffen etc. gel-
tend gemacht worden sind.
2.2.1 IB.
Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Dr. D. in der mündlichen
Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenomme-
nen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.1) - der notwendigen
Rechtsverfolgung (vgl. Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG 4 KSt
1010.07 - juris Rn. 31, sowie oben 1.2.6).
2.2.2 G. mbH
Die Teilnahme des Sachverständigen Dr. E. an der mündlichen Verhandlung
am 15. Februar 2006 (vgl. hierzu Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.2) war im
Hinblick auf das durch ein Gutachten der G. Ingenieur Consult GmbH substanti-
ierte Vorbringen der Kläger (Anlage 90 zum Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)
geboten. Dagegen ist die Rechtfertigung für die Kostenüberwälzung eines Vor-
bereitungstreffens auf die Gegenseite nicht ausreichend dargelegt.
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- 23 -
2.2.3 I. Consult GmbH
Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen W. in der mündlichen Ver-
handlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen
Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.4) - der notwendigen Rechts-
verfolgung. Die I. Consult GmbH hat während des Planfeststellungsverfahrens
für die Beigeladene - wohl auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde (PFB
S. 723) - ein Gutachten zur Schadstoffbelastung erstattet, das von den Klägern
im Klageverfahren mit dem Gutachten von G. angegriffen worden ist (Urteil vom
16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 429, 432, 434,
insoweit nicht in Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23). Dagegen ist die Rechtfer-
tigung für die Kostenüberwälzung eines Vorbereitungstreffens auf die Gegen-
seite nicht ausreichend dargelegt.
2.2.4 Prof. J.
Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. J. in der mündlichen
Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenomme-
nen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.6) - der notwendigen
Rechtsverfolgung (vgl. auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG
4 KSt 1010.07 - juris Rn. 28, sowie oben 1.2.5).
2.2.5 A.
Die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. W. in der mündlichen
Verhandlung dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenomme-
nen Einschränkung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.8) - der notwendigen
Rechtsverfolgung (vgl. auch Beschluss vom 4. September 2008 - BVerwG
4 KSt 1010.07 - juris Rn. 30).
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2.2.6 R. GmbH
Die Kosten für die Teilnahme eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung
dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschrän-
kung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.9) - der notwendigen Rechtsverfolgung.
2.2.7 V. Ingenieure GmbH B.
Die Kosten für die Teilnahme eines Gutachters in der mündlichen Verhandlung
dienten - mit der im Kostenfestsetzungsbeschluss vorgenommenen Einschrän-
kung (Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.13) - der notwendigen Rechtsverfol-
gung. Die Kläger hatten sich umfassend zu wassertechnischen und wasser-
rechtlichen Problemen geäußert und zahlreiche Bedenken gegen den Planfest-
stellungsbeschluss vorgetragen. Der Sachverständige Dr. M., dessen Kosten im
Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungsfähig angesehen worden sind, hat
sich auch in der mündlichen Verhandlung geäußert (Protokoll vom 21. Februar
2006, S. 8).
2.2.8 F. & S.
Die Teilnahme des Sachverständigen W. in der mündlichen Verhandlung ist
erstattungsfähig. (Die Teilnahme weiterer Mitarbeiter ist bereits im Kostenfest-
setzungsbeschluss abgelehnt worden.) Dem steht nicht entgegen, dass die ar-
tenschutzrechtliche Befreiung erst während des gerichtlichen Verfahrens nach-
geholt worden ist und auch dieser Bereich zu den vom Gutachter abzudecken-
den Fragen zählte. Denn im Hinblick auf die Notwendigkeit, die zugunsten der
Beigeladenen getroffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde gegen die
fachgutachterlich unterstützten Angriffe der Kläger zu verteidigen, kommt es
nicht darauf an, ob die Entscheidung bereits im Planfeststellungsbeschluss oder
in einer späteren Ergänzung enthalten ist.
Soweit im Kostenfestsetzungsbeschluss vorbereitende und sonstige Tätigkei-
ten, die zeitlich vor der mündlichen Verhandlung liegen, als erstattungsfähig
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angesehen worden sind, greift die Erinnerung durch. Die Beigeladene hat sich
ersichtlich von F. & S. fortlaufend begleitend beraten lassen (vgl. die Projektbe-
zeichnung: „umweltfachliche Begleitung“). Es ist jedoch nicht ausreichend dar-
gelegt, dass die Überwälzung der hierdurch entstandenen Kosten gerechtfertigt
ist. Teilweise (z.B. Termine 19. und 20. Januar 2006) betreffen die Tätigkeiten
überdies die Erteilung der artenschutzrechltichen Befreiung vom 27. Januar
2006 (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 – a.a.O. Rn. 571, juris
Rn. 19, 571, vgl. hierzu oben 1.3.6).
2.3 Nach den dargestellten Grundsätzen ist der Kostenfestsetzungsantrag hin-
sichtlich mehrerer Sachverständiger abzulehnen; insoweit hat die Erinnerung in
vollem Umfang Erfolg:
2.3.1 Gf. mbH, H. Consult AG und L. mbH
Die Kostenbeamtin hat die Kosten für die Teilnahme an der mündlichen Ver-
handlung nicht als erstattungsfähig angesehen (Kostenfestsetzungsbeschluss
2.4.3, 2.4.5 und 2.4.12). Eine Rechtfertigung für die Kostenüberwälzung der
Teilnahme an einem Vorbereitungstreffen auf die Gegenseite ist nicht ausrei-
chend dargelegt. Dasselbe gilt für eine zusätzliche Schutzgebietsübersicht
(Kostenfestsetzungsbeschluss 2.4.12).
2.3.2 E. Consultans GmbH
Die Kosten für die Teilnahme des Gutachters der E. GmbH an der mündlichen
Verhandlung sind nicht erstattungsfähig. Das Gutachten ist durch den Vortrag
der Kläger nicht herausgefordert worden (s. oben 1.3.1).
2.4 Daraus ergibt sich hinsichtlich der Kosten für die Teilnahme von Gutachtern
an der mündlichen Verhandlung in tabellarischer Übersicht:
Nr. im
KFA
(KFB)
Gutachter
Betrag nach
KFB:
Betrag
nach Be-
schluss:
19
(2.4.1)
IB.
308,95 €
308,95 €
71
72
73
74
75
76
- 26 -
- 26 -
20
(2.4.2)
G.
737,75 €
365,25 €
21
(2.4.3)
Gf.
118,75 €
0 €
22
(2.4.4)
I. Consult
738,33 €
456,77 €
23
(2.4.5)
H. Consult
200,00 €
0 €
24
(2.4.6)
Prof. Dr. Dr.
J.
1 188,55 € 1 188,55 €
25
(2.4.7)
A. Consult
0 €
0 €
26
(2.4.8)
A.
950,00 €
950,00 €
27
(2.4.9)
R.
5 417,13 € 5 417,13 €
28
(2.4.10)
E.
19,17 €
0 €
29
(2.4.11)
I. Ingenieur-
gruppe
0 €
0 €
30
(2.4.12)
L.
134,75 €
0 €
31
(2.4.13)
V. Ingenieure
287,00 €
287,00 €
32
(2.4.14)
F. & S.
4 022,75 € 1 000,00 €
Summe:
14 123,13 € 9 973,65 €
3. Die erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen setzen sich damit wie folgt
zusammen:
2.1
Bevollmächtigtenkosten
3 611,77 €
2.2
Reisekosten der Beigeladenen zu 1
505,50 €
2.3
Kosten für vorgelegte Gutachten
17 101,86 €
2.4
Kosten für die Teilnahme der Gut-
achter an der mündlichen Verhand-
lung
9 973,65 €
Summe:
Kosten der Beigeladenen zu 1
31 192,78 €
77
- 27 -
- 27 -
4. Die Zusammenstellung (Tabelle S. 108 des Kostenfestsetzungsbeschlusses)
erhält folgende Fassung:
Kläger zu von Klägern zu tra-
gende außergericht-
liche Kosten der
Beigeladenen zu 1
31 192,78 €
von der Beige-
ladenen zu 1 zu
tragende au-
ßergerichtliche
Kosten der Klä-
ger gemäß
KFB II.
von der Beige-
ladenen zu 1 an
die Kläger zu
erstattende Ge-
richtskosten
gemäß
KFB I.
Ausgleich
2 und 3
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
4
9/312 = 899,79 €
544,44 €
19,04 €
336,31 €
5
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
6 15/312 = 1 499,65 €
853,66 €
94,79 €
551,20 €
7 15/312 = 1 499,65 €
853,66 €
94,79 €
551,20 €
8 und 9
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
10 und 11 12/312 = 1 199,72 €
682,93 €
75,84 €
440,95 €
15 und 16
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
17 und 18
9/312 = 899,79 €
512,19 €
177,36 €
210,24 €
19 und 20
9/312 = 899,79 €
560,69 €
156,68 €
182,42 €
21 und 22
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
23 und 24
9/312 = 899,79 €
524,51 €
0 €
375,28 €
27
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
28 und 29
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
30 und 31
9/312 = 899,79 €
523,82 €
0 €
375,97 €
32
9/312 = 899,79 €
525,51 €
0 €
374,28 €
33
9/312 = 899,79 €
514,69 €
0 €
385,10 €
34
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
35 und 36
9/312 = 899,79 €
520,94 €
0 €
378,85 €
37
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
38 und 39
9/312 = 899,79 €
512,19 €
0 €
387,60 €
Hinsichtlich des Klägers zu 1 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss nicht Ge-
genstand der Erinnerung.
5. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenent-
scheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahren beruht
auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (dabei ist der Berichti-
gungs- und Ergänzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 11. Februar 2011
einzubeziehen).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
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79
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