Urteil des BVerwG vom 13.08.2012

Einzelrichter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 KSt 1.12 (4 B 17.12)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. August 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung
der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 4. Juni 2012
wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht er-
stattet.
G r ü n d e :
Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrich-
ter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg, weil weder vorgetragen noch ersicht-
lich ist, dass die angefochtene Kostenrechnung fehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Gatz
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