Urteil des BVerwG vom 11.09.2003

Amtsblatt, Bekanntmachung, Regionalplan, Rechtsstaatsprinzip

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 CN 8.03
OVG 3 D 80/00.NE
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
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Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Revision richtet sich gegen eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, mit
der es festgestellt hat, dass der Regionalplan Havelland-Fläming der Antragsgegne-
rin vom 18. Dezember 1997 nichtig sei. Nachdem bekannt geworden ist, dass eine in
einem Parallelverfahren ergangene Entscheidung desselben Inhalts rechtskräftig
geworden ist, weil die Antragsgegnerin gegen sie kein Rechtsmittel eingelegt hat,
haben die Beteiligten die Revision für erledigt erklärt. Sie beantragen jeweils, dem
Gegner die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
II.
Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Revisionsverfah-
ren einzustellen. In entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO ist nur noch
über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss
vom 22. April 1994 - BVerwG 9 C 456.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 106,
m.w.N.).
Die Kosten des Revisionsverfahrens muss die Antragsgegnerin tragen. Nur diese
Entscheidung entspricht billigem Ermessen. Denn die Erledigung fällt allein in den
Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Es lag in ihrer Macht, das vorliegende
Revisionsverfahren für eine Entscheidung offen zu halten, weil sie auch im Parallel-
verfahren ein Rechtsmittel hätte einlegen können. Und sie hätte auch die inzwischen
entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens vermeiden können, wenn sie nach
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Parallelverfahren das nunmehr nutzlos
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gewordene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet hätte. Zwar dürften die
Versäumnisse der Antragsgegnerin auf einem bloßen Versehen beruhen. Gleichwohl
entspricht es der Billigkeit, nur sie und nicht etwa auch die an der Verursachung der
Erledigung und der weiteren Verfahrenskosten unbeteiligte Antragstellerin mit den
Kosten zu belasten. Es wäre auch unbillig, die Kostenentscheidung entsprechend
dem voraussichtlichen Erfolg oder Misserfolg der Revision zu treffen, weil die Erledi-
gung des Revisionsverfahrens und die in ihm entstandenen Kosten allein von der
Antragsgegnerin zu verantworten sind.
Im Übrigen wäre allerdings bei summarischer Prüfung zumindest offen, ob die Nor-
menkontrollentscheidung hätte Bestand haben können. Zwar gehört die Frage, ob
eine Bekanntmachung in der Beilage zum Amtsblatt für Brandenburg noch als die
vorgeschriebene Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg angesehen werden
kann, grundsätzlich zum irrevisiblen Landesrecht. Das Normenkontrollgericht hat sich
jedoch bei seiner Verneinung der Frage mehrfach - in den Gründen der Ent-
scheidung und plakativ in den Leitsätzen - auf Bundesverfassungsrecht, nämlich auf
das Rechtsstaatsprinzip, berufen; es hat damit bei der Auslegung von Landesrecht
revisibles Recht angewendet. Ob das Rechtsstaatsprinzip die vom Normenkontroll-
gericht für allein zutreffend gehaltene Auslegung des einschlägigen Bekanntma-
chungsrechts verlangt, hätte im Revisionsverfahren geprüft werden sollen. Der Senat
hat jedenfalls Zweifel, ob die Bekanntmachung in der Beilage zum Amtsblatt statt im
Amtsblatt selbst die Möglichkeit, von dem streitigen Regionalplan verlässlich Kennt-
nis zu erhalten, in unzumutbarer Weise (vgl. BVerfGE 65, 283 <291>) erschwert.
Dass es in der Vergangenheit tatsächlich zu ernsthaften Problemen wegen der Ver-
öffentlichung (nur) in der Beilage zum Amtsblatt gekommen ist - die vom Normen-
kontrollgericht beanstandete Veröffentlichungspraxis besteht in Brandenburg immer-
hin bereits seit zehn Jahren -, stellt auch das Normenkontrollgericht nicht fest. Zwei-
felhaft kann ferner sein, ob es das Interesse der Normerhaltung, das in der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts generell als bedeutsam für die Auslegung
von Normen angesehen wird (z.B. BVerfGE 49, 148 <157>; 69, 1 <55>; vgl. auch
BVerwGE 94, 352 <358>) und das beispielsweise im Baugesetzbuch zur Einfügung
von Vorschriften zur "Planerhaltung" (§§ 214 ff. BauGB) geführt hat, hinreichend
beachtet hat. Diesen Fragen kann jedoch nach der Erledigung des Revisions-
verfahrens nicht mehr weiter nachgegangen werden.
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Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Paetow Lemmel Jannasch