Urteil des BVerwG vom 03.06.2014

Ausweisung, Prognostische Beurteilung, Bebauungsplan, Bestandteil

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 6.12
OVG 1 C 10048/12
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
ohne weitere mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni
2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die Neufassung des Bebauungs-
plans „Teilgebiet Brückenkopf/A.straße“ im Stadtteil B. der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich des
Bebauungsplans, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Südlich grenzt das Ge-
lände einer ehemaligen Sektkellerei an sein Grundstück an. Für die Umnutzung
dieses Geländes zu einer Brauerei mit Außengastronomie hatte ein Investor im
Mai 2010 erfolglos einen Bauvorbescheid beantragt.
Im Ursprungs-Bebauungsplan aus dem Jahre 1962 war der betreffende Bereich
als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der streitgegenständliche Bebauungs-
plan weist ein Teilgebiet des Ursprungs-Bebauungsplans, in dem auch das
Grundstück des Antragstellers und das Gelände der ehemaligen Sektkellerei
liegen, als gegliedertes Mischgebiet aus. Ein der Mosel zugewandter Teil des
Plangebiets liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
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Auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers hatte das Oberverwaltungsge-
richt die Ende 2010 als Satzung beschlossene und ortsüblich bekannt gemach-
te ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans mit Urteil vom 8. Juni 2011 - 1 C
11239/10.OVG - (BauR 2011,1701) wegen einer fehlerhaften Ermittlung der
durch den Schiffsverkehr auf der Mosel hervorgerufenen Geräuschimmissionen
aufgehoben. Die Antragsgegnerin leitete daraufhin ein Änderungsverfahren ein,
ließ die Geräuschimmissionsprognose überarbeiten und passte den Bebau-
ungsplanentwurf dem Ergebnis der neuen Begutachtung an. Der Bebauungs-
plan wurde Anfang 2012 als Satzung beschlossen und ortsüblich bekannt ge-
macht.
Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag des Antragstellers hat das
Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die Planung sei weder eine unzulässige
Gefälligkeitsplanung, noch liege ein sog. Etikettenschwindel vor. Als Ziel der
Umplanung sei zwar zunächst die Realisierung des Vorhabens auf dem Grund-
stück der Sektkellerei benannt worden, nunmehr stehe aber vor allem die frem-
denverkehrliche Aufwertung des Bereichs im Vordergrund. Auch könne dem
Baugebiet der Charakter eines Mischgebiets nicht deshalb abgesprochen wer-
den, weil in Teilbereichen Wohnnutzung vorhanden sei. Auf der Grundlage der
Neuplanung sei auch ein Verstoß gegen das Gebot der zutreffenden Ermittlung
und Bewertung der abwägungserheblichen Belange nicht (mehr) gegeben. Die
Vorhalte des Antragstellers gegen die ermittelten Lärmwerte griffen unter kei-
nem genannten Gesichtspunkt durch. Das gelte insbesondere für den Vortrag,
dass die zugrunde gelegten Verkehrsdaten veraltet gewesen seien; die An-
tragsgegnerin sei nicht verpflichtet gewesen, ihrer Begutachtung noch nicht
veröffentlichte Daten zugrunde zu legen; auch eine „permanente Nachbegut-
achtung“ sei nicht geboten gewesen. Die prognostische Beurteilung des Gut-
achtens der Antragsgegnerin sei auch vertretbar. Zwar erscheine der gewählte
Worst-Case-Ansatz nicht ganz unproblematisch, weil höhere Werte zugleich die
Umstufung zu einem belastungsintensiveren Gebiet bedingen könnten. Der An-
satz wirke sich jedoch auf die künftige Einordnung des Plangebiets als Misch-
gebiet nicht entscheidungserheblich aus. Die Antragsgegnerin habe im Pla-
nungsverfahren deutlich gemacht, dass es sich aus ihrer Sicht bereits um ein
faktisches Mischgebiet handele. Die Überschreitung bestimmter Lärmwerte sei
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daher für die Festsetzung eines Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen. Die
behaupteten Ermittlungsfehler seien - ihr Vorliegen unterstellt - zudem nach den
Planerhaltungsvorschriften unbeachtlich, weil sie sich auf das Ergebnis des
Verfahrens nicht ausgewirkt hätten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen
verstoße die Planung eines Mischgebiets unter Inkaufnahme der hierdurch ent-
stehenden höheren Lärmimmissionen auch nicht gegen die Abwägungspflich-
ten des § 1 Abs. 7 BauGB. Der Bebauungsplan sei schließlich auch nicht we-
gen eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG unwirksam, wonach
in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung neuer Baugebiete
untersagt sei. Der Begriff der „neuen Baugebiete“ sei nur für diejenigen Planun-
gen anzuwenden, die erstmals eine Bebauung zuließen. Nach Sinn und Zweck
der Regelung sei es allenfalls erforderlich, solche Änderungsplanungen auszu-
schließen, die zu einer beachtlichen neuen Flächenversiegelung und/oder zu
einer wesentlichen Behinderung des Hochwasserabflusses führten. Dies sei
vorliegend zu verneinen, weil das Gebiet praktisch vollständig bebaut sei und
seine Nutzung bereits heute weitgehend einem Mischgebiet entspreche. Der
theoretisch gegebene Unterschied in der Grundflächenzahl nach der Baunut-
zungsverordnung und die tatsächlich nur moderat veränderten Baugrenzen be-
gründeten insofern keine Ausnahme.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage der
Auslegung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bisher nicht hinreichend geklärt
sei. Der Antragsteller hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch ge-
macht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antrag-
steller Auszüge aus dem Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Wes-
terwald 2006 (im Folgenden: RROP 2006) überreichen lassen; er macht nun-
mehr geltend, dass der Bebauungsplan auch deshalb unwirksam sei, weil die
Antragsgegnerin das in Ziffer 4.2 „Freiraumsicherung“ unter Z1 festgelegte Ziel
des RROP 2006, wonach „die Vorranggebiete für Hochwasserschutz … von
jeglicher Bebauung freizuhalten“ seien, nicht beachtet und damit gegen das
Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen habe. Diese Zielfestlegung
enthalte eine strikt verbindliche Vorgabe, die jegliche Bebauung und damit Er-
weiterungen oder ähnliches ausschlössen. Nach der Begründung/Erläuterung
zu Z1 umfassten die Vorranggebiete unter anderem die förmlich festgesetzten
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Überschwemmungsgebiete. Das Ziel sei hinreichend bestimmt, abschließend
abgewogen und damit wirksam.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angegriffene Urteil. Nach ihrer Auffassung
handelt es sich bei Z1 nicht um ein Ziel der Raumordnung in Gestalt einer Vor-
ranggebietsfestlegung. Vielmehr habe der Plangeber lediglich die für ihn vor-
rangige Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets nachrichtlich in den Re-
gionalen Raumordnungsplan übernehmen wollen. Jedenfalls soweit die festge-
setzten Überschwemmungsgebiete überplant seien, sei dort nicht ein Vorrang-
gebiet, sondern ein Vorbehaltsgebiet ausgewiesen.
II
Der Senat kann ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil die
Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hierauf verzichtet haben (§ 101
Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil
hält im Ergebnis einer bundesrechtlichen Überprüfung stand.
1. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
WHG der streitgegenständlichen Planung nicht entgegenstehe, ist bundesrecht-
lich nicht zu beanstanden.
a) Nach dieser Vorschrift ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten „die
Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzun-
gen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und
Werften,“ untersagt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen,
dass „die Ausweisung von neuen Baugebieten“ im Sinne der Vorschrift nur die
erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebau-
liche Satzungen meint, während die bloße Änderung der Gebietsart eines be-
reits bisher ausgewiesenen Baugebiets - hier: die Umplanung eines festgesetz-
ten allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet - dieses Tatbestandsmerkmal
nicht erfüllt.
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Die Beschränkung der Regelungswirkung des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG
auf eine Untersagung der erstmaligen Ermöglichung einer Bebauung von Flä-
chen war der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers. Sowohl die im Gesetzge-
bungsverfahren beteiligten Verbände (BTDrucks 15/3510 S. 2 ff.) als auch der
Bundesrat (BTDrucks 16/13306 S. 19) hatten sich ausdrücklich auf den Stand-
punkt gestellt, dass sich das Planungsverbot nur gegen die Planung von neuen
Baugebieten richte, mit denen erstmals eine zusammenhängende Bebauung im
festgesetzten Überschwemmungsgebiet ermöglicht werden solle, während die
Überplanung oder Umplanung bereits bebauter Bereiche nicht unter das Verbot
des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG falle. Unterschiedliche Positionen nahmen
die Beteiligten lediglich insoweit ein, als der Bundesrat eine genauere Definition
des Begriffs der „neuen Baugebiete“ für dringend geboten hielt, während die
Verbände für eine diesbezügliche Klarstellung keine Veranlassung sahen, weil
sich die Zulässigkeit der Überplanung bestehender Bausubstanz mit hinrei-
chender Deutlichkeit aus dem Regierungsentwurf ergebe. Der Position der Ver-
bände schloss sich auch die Bundesregierung an (BTDrucks 16/13306 S. 32).
Dass die bloße Um- oder Überplanung bereits bebauter Gebiete nicht von der
Verbotsvorschrift erfasst sein sollen, entsprach deshalb der einmütigen Vorstel-
lung aller am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten.
Dieser historische Gesetzgeberwille findet im Wortlaut der Vorschrift eine hin-
reichende Stütze. Das Attribut „neu“ bezieht sich nach der Wortstellung auf den
Begriff des „Baugebiets“. Der Wortlaut der Vorschrift stellt damit klar, dass es
nicht um eine „Neuausweisung“ bereits ausgewiesener oder - hier nicht von
Bedeutung - um die Überplanung bebauter Innenbereichslagen, sondern um die
erstmalige Ausweisung „neuer Baugebiete“ geht, mithin von Flächen, die vor
der Ausweisung noch keine festgesetzten oder faktischen Baugebiete waren
und hinsichtlich derer mit der Ausweisung erstmalig die Möglichkeit der Bebau-
ung eröffnet werden soll. Hätte der Bundesgesetzgeber mit der Verbotsvor-
schrift auch die Überplanung bestehender Baugebiete erfassen wollen, hätte es
nahegelegen, dies im Wortlaut der Verbotsvorschrift zum Ausdruck zu bringen,
wie dies in anderslautenden wasserrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl.
z.B. in § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WG NRW a.F.: „… das Ausweisen von Bauge-
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bieten … einschließlich deren Änderung …“) der Fall war (Zychowski/Reinhardt,
WHG, 10. Aufl. 2010, § 78 Rn. 6). Soweit § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG - im
Gegensatz zur Vorgängervorschrift des § 31b Abs. 4 Satz 1 WHG a.F. - nicht
nur die Ausweisung von neuen Baugebieten „in Bauleitplänen“, sondern auch
„in sonstigen Satzungen nach dem BauGB“ regelt, spricht dies ebenfalls nicht
dafür, dass grundsätzlich jede Überplanung oder Änderung von Baugebiets-
ausweisungen untersagt ist. Denn diese Ergänzung des Wortlauts ist allein ins-
trumentell zu verstehen. Mit ihr sollten auch Satzungen nach § 34 Abs. 4
BauGB sowie Außenbereichssatzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB in die Ver-
botsvorschrift einbezogen werden, die ebenfalls die Möglichkeit einer erstmali-
gen Bebauung eröffnen. Ein Argument für eine beabsichtigte Einbeziehung der
Um- oder Überplanung ausgewiesener oder faktisch bestehender Baugebiete in
den Begriff der „neuen Baugebiete“ lässt sich daraus nicht herleiten (a.A.
Queitsch, in: Wellmann/Queitsch/Fröhlich, WHG, 1. Aufl. 2010, § 78 Rn. 3).
Diese durch Wortlaut und historischen Gesetzgeberwillen gestützte Interpreta-
tion wird durch einen systematischen Abgleich mit § 78 Abs. 2 WHG zusätzlich
untermauert. In dieser Vorschrift sind die Voraussetzungen geregelt, unter
denen die zuständige Behörde abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG
die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen kann. Nach § 78
Abs. 2 Nr. 1 WHG kommt dies in Betracht, wenn „keine anderen Möglichkeiten
der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können“. Die Aus-
nahmeregelung geht also ersichtlich davon aus, dass der in § 78 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 WHG formulierte Verbotstatbestand Möglichkeiten der Siedlungsentwick-
lung beschneidet, also nur solche Flächen erfasst, die erstmalig einer Bebau-
ung zugeführt werden sollen. Noch klarer kommt dieses Verständnis in § 78
Abs. 2 Nr. 2 WHG zum Ausdruck, wonach eine Ausweisung ausnahmsweise
zugelassen werden kann, wenn „das neu auszuweisende Gebiet an ein be-
stehendes Baugebiet angrenzt“. Der damit verfolgte sog. Arrondierungsgrund-
satz (Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013,
§ 78 WHG Rn. 25) ginge ins Leere, wenn von dem Verbotstatbestand des § 78
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG bereits bestehende Baugebiete erfasst wären.
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b) Es besteht keine Notwendigkeit, dieses Normverständnis entsprechend den
ergänzenden Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 25) für den
Fall zu korrigieren, dass die Umplanung zu einer erheblichen Nachverdichtung
des Baugebiets oder zu einer hochwasserschutzrelevanten zusätzlichen Flä-
chenversiegelung führt. Dies gilt bereits deshalb, weil die hier streitgegenständ-
liche Umplanung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungs-
gerichts keine erhebliche Nachverdichtung ermöglicht. Eine Erweiterung des
nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte auf die Neuausweisung von Bauge-
bieten beschränkten Verbotstatbestandes ist aber auch nach Sinn und Zweck
der Verbotsnorm nicht veranlasst. Denn eine an die jeweilige Planungssituation
angepasste Berücksichtigung des Hochwasserschutzes ist im Fall einer durch
Planung ermöglichten erheblichen Nachverdichtung eines bereits vorhandenen
Baugebiets im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2
Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 12 BauGB) sowie der für die Vorhabenzulas-
sung erforderlichen wasserrechtlichen Abweichungsentscheidungen (§ 78
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 WHG) sichergestellt.
2. Bundesrechtlich unbedenklich ist ferner die Annahme des Oberverwaltungs-
gerichts, dass die streitgegenständliche Umplanung im Sinne des § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB erforderlich sei.
Zur Begründung der Erforderlichkeit der Planung hat das Oberverwaltungsge-
richt (UA S. 8) auf sein Urteil vom 8. Juni 2011 (- 1 C 11239/10.OVG -
BauR 2011, 1701) und dort wiederum auf seinen Beschluss vom 30. Dezember
2010 (- 1 B 11240/10.OVG - BA S. 8 f.) verwiesen. In diesen in Bezug genom-
menen Entscheidungen war das Oberverwaltungsgericht von einer doppelten
planerischen Zielsetzung der Antragsgegnerin ausgegangen: einerseits von
dem Ziel, die Planung an den gewandelten Bestand im Plangebiet anzupassen,
der durch schon vorhandene touristische, gewerbliche und weitere Mischnut-
zung gekennzeichnet sei; andererseits aber auch davon, dass diese Entwick-
lung von der Antragsgegnerin nicht als „Fehlentwicklung“ bewertet worden sei,
sondern dieser Stadtteil vielmehr „insbesondere aufgrund seiner günstigen La-
ge in seiner fremdenverkehrlichen Bedeutung für die (Gesamtstadt) gestützt
werden“ und diese gesichert und gegebenenfalls auch ausgebaut werden sollte.
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Die gutachtlich ermittelte Überschreitung der Lärmorientierungswerte sei dem-
gegenüber für die Festsetzung des Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen.
Dass das Oberverwaltungsgericht diese - mit Verfahrensrügen nicht angegriffe-
nen und damit für das Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) -
Feststellungen teilweise bei der Überprüfung des Abwägungsvorgangs getrof-
fen hat (z.B. UA S. 12 f.), ändert nichts an deren sachlicher Tragfähigkeit auch
im Rahmen der Planrechtfertigung. Die vom Antragsteller geltend gemachten
Defizite bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung waren deshalb für die Erfor-
derlichkeit der Planung ohne Belang.
Dass die Zielsetzung, die Planung an die gewandelten touristischen, gewerbli-
chen und sonstigen Mischnutzungen im Plangebiet anzupassen, ein von positi-
ven städtebaulichen Gründen getragenes Planungsziel ist und die Ausweisung
eines Mischgebiets grundsätzlich geeignet ist, diese Zielsetzung zu fördern (vgl.
hierzu Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137
Rn. 9), steht außer Frage. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforder-
lichkeit der Planung hinsichtlich derjenigen Teilbereiche des Plangebiets in
Zweifel zieht, die bislang eine „reine Wohnbebauung“ aufweisen, legt er nicht
die Planungsziele zugrunde, von denen das Oberverwaltungsgericht ausge-
gangen ist. Insbesondere blendet er das weitere Ziel der Antragsgegnerin aus,
die fremdenverkehrliche Entwicklung im Plangebiet zu sichern und auszubauen
und dadurch den Stadtteil fremdenverkehrlich aufzuwerten. Dieses Ziel ist
grundsätzlich ebenfalls von positiven städtebaulichen Gründen getragen. Dass
zur Verwirklichung dieses Ziels die Festsetzung eines Mischgebiets in bisher
ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Teilgebieten des Plangebiets ge-
rechtfertigt sein kann, erschließt sich von selbst und bedarf keiner Vertiefung.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin wolle in Wirklich-
keit überhaupt keine Fortentwicklung der in die Planung einbezogenen Wohn-
bereiche, vielmehr diene die Einbeziehung allein dem Zweck, durch die Minde-
rung des Schutzniveaus für die Wohnnutzung die Umwandlung der ehemaligen
Sektkellerei in einen Brauereibetrieb mit Außengastronomie zu ermöglichen, ist
vorab darauf hinzuweisen, dass auch eine solche planerische Zielsetzung im
Rahmen des generellen Ziels, die fremdenverkehrliche Entwicklung in dem be-
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treffenden Stadtteil zu sichern und auszubauen, eine von positiven städtebauli-
chen Gründen getragene, nicht nur dem privaten Interesse des Investors die-
nende und damit die Planung rechtfertigende Zielsetzung wäre. Im Übrigen legt
der Antragsteller bei dieser Rüge wiederum Planungsziele zugrunde, von denen
das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist. Das Oberverwaltungsge-
richt hat nämlich festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin formulierte Pla-
nungsziel sich nicht auf das Nachbargrundstück der ehemaligen Sektkellerei
beschränke, sondern darüber hinausgehe, und sich aus den Festsetzungen des
Bebauungsplans nicht zweifelsfrei herleiten lasse, dass die behauptete städte-
bauliche Zielsetzung lediglich vorgeschoben sei und nicht ernstlich verfolgt
werde. Der Vorwurf einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung geht deshalb ins
Leere.
Gleiches gilt für die Rüge eines unzulässigen „Etikettenschwindels“. Nach den
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war die mit dem „Mischgebiet“ er-
möglichte Entwicklung des Plangebiets in Richtung Sicherung und Ausbau der
fremdenverkehrlichen Entwicklung ausdrücklich gewollt, also gerade kein blo-
ßes „Etikett“, mit dem die wahren Planungsabsichten verdeckt werden sollten.
3. Der seitens des Antragstellers im Termin zur mündlichen Verhandlung im
Revisionsverfahren erstmals behauptete Verstoß des Bebauungsplans gegen
das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ebenfalls nicht feststel-
len.
Nach Ansicht des Antragstellers ergibt sich der Widerspruch zu § 1 Abs. 4
BauGB daraus, dass die Antragsgegnerin das in Ziffer 4.2 „Freiraumsicherung“
unter Z1 des RROP 2006 festgelegte Ziel nicht beachtet habe, wonach „die
Vorranggebiete für Hochwasserschutz … von jeglicher Bebauung freizuhalten“
seien, wobei die Vorranggebiete unter anderem auch die förmlich festgesetzten
Überschwemmungsgebiete umfassten. Der behauptete Bundesrechtsverstoß
lässt sich unter Berücksichtigung der Bindungswirkungen, die von dem vor-
instanzlichen Urteil ausgehen, nicht feststellen.
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Gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden,
dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung revisiblen Rechts beruht.
Das in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungsgebot ist Bestandteil des revi-
siblen Bundesrechts. Die Vorschrift verlangt, dass die Bauleitpläne den Zielen
der Raumordnung anzupassen sind. Die in einem Regionalen Raumordnungs-
plan festgelegten Ziele der Raumordnung sind Bestandteil des irrevisiblen Lan-
desrechts. Die sich deswegen für das Revisionsgericht nach dem gemäß § 173
VwGO auch im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwendenden § 560 ZPO
ergebende Bindung umfasst den von der Vorinstanz festgestellten Inhalt und
den Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein be-
stimmter Rechtssatz besteht, also rechtsgültig ist, und Anwendung findet (Eich-
berger/Buchheister, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 137
Rn. 82). Zu diesen Feststellungen darf sich das Revisionsgericht nicht in Wider-
spruch setzen, sofern die Vorinstanz diese ohne Verstoß gegen Bundesrecht
getroffen hat (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137
Rn. 116).
Die Bindungswirkung nach § 560 ZPO ist dabei nicht nur in positiver, sondern
auch in negativer Hinsicht zu beachten (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 - III ZR
320/54 - BGHZ 21, 214 <217>). Eine Bindung besteht folglich auch dann, wenn
die Vorinstanz zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Bestimmung des irrevisi-
blen Rechts aus ihrer Sicht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bestanden hat
oder auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar ist (Eichberger/Buch-
heister a.a.O.). Hierfür ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Vor-
instanz die irrevisible Rechtsnorm in den Urteilsgründen ausdrücklich erwähnt
und geprüft oder sie überhaupt angeführt hat. Denn durch die Nichterwähnung
kann ebenfalls zum Ausdruck kommen, dass die irrevisible Rechtsnorm aus der
Sicht der Vorinstanz entweder nicht besteht oder auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar ist (BGH, Urteil vom 9. Juli 1956 a.a.O. 217).
Eine Bindung an irrevisibles Recht besteht für das Revisionsgericht allerdings
dann nicht, wenn die Vorinstanz eine einschlägige Vorschrift des irrevisiblen
Rechts übersehen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 - V ZR 146/57 - BGHZ
40, 197 <200>, nicht angewandt (vgl. Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG
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3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 S. 65) oder bei der Bestimmung
des Inhalts von Landesrecht gegen Bundesrecht verstoßen hat (Urteil vom
18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351>). In diesem
Fall hält sich das Bundesverwaltungsgericht für befugt, die landesrechtliche
Norm selbst auszulegen und anzuwenden, wenn es nach seiner Rechtsauffas-
sung auf sie ankommt (Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 4.01 - BVerwGE
116, 296 <300>).
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ober-
verwaltungsgericht die fragliche Bestimmung zum Hochwasserschutz des
RROP 2006 übersehen hat oder diese ihm unbekannt gewesen ist. Das folgt
bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, wonach sich die Existenz des (ver-
meintlichen) Raumordnungsziels aus der Begründung des Bebauungsplans
ergebe, die Bestandteil der dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Normset-
zungsunterlagen gewesen sei. Es spricht auch nichts dafür, dass das Oberver-
waltungsgericht die fragliche Bestimmung unter Verkennung ihrer Entschei-
dungserheblichkeit nicht angewandt hat. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass
es die Bestimmung unerwähnt gelassen hat, weil es für einen Verstoß des Be-
bauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB keine Anhaltspunkte gab und infolge
fehlender Problematisierung durch die Beteiligten auch keine Notwendigkeit
bestand, hierauf näher einzugehen. Da somit Gründe, die für eine regelwidrige
Nichtanwendung des RROP 2006 sprechen, insgesamt nicht ersichtlich sind,
hat der Senat gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO davon auszugehen, dass
die Ziele des RROP 2006 als Teile des irrevisiblen Rechts die Anpassungs-
pflicht des § 1 Abs. 4 BauGB nicht ausgelöst haben und damit der streitgegen-
ständlichen Planung nicht entgegenstehen.
Dieses Ergebnis begegnet auch im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fol-
genden Justizgewährungsanspruch - anders als der Antragsteller meint - keinen
Bedenken. Es ist vielmehr Konsequenz der Besonderheiten des Revisionsver-
fahrens und hier vor allem der dargelegten Bindung des Revisionsgerichts an
die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz
gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO.
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Fehlt es somit an einem Bundesrechtsverstoß, weil der Senat gemäß § 173
VwGO i.V.m. § 560 ZPO davon auszugehen hat, dass die Ziele des RROP
2006 als Teile des irrevisiblen Rechts die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4
BauGB nicht ausgelöst haben und damit der streitgegenständlichen Planung
nicht entgegenstehen, ist dem Senat auch der Weg einer Zurückverweisung
gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO versperrt (vgl. hierzu Kraft, in: Eyer-
mann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 144 Rn. 16 ff.). Eine Zurückverweisung zur wei-
teren Aufklärung der Frage, ob ein Bundesrechtsverstoß vorliegt, sieht das gel-
tende Prozessrecht nicht vor.
4. Fehler im Abwägungsvorgang hat das Oberverwaltungsgericht jedenfalls im
Ergebnis zu Recht verneint.
a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Lärmschutzbelange (§ 1 Abs. 6
Nr. 7 Buchst. c BauGB) hat das Oberverwaltungsgericht unter zwei Gesichts-
punkten behandelt: zum einen unter dem Aspekt der Lärmvorbelastung des
Plangebiets, zum anderen unter dem der Lärmvorsorge.
Was die Lärmvorbelastung betrifft, hat die Antragsgegnerin - wie ausgeführt -
nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 11 f.) deutlich
gemacht, dass die Überschreitung bestimmter Lärmwerte für die Festsetzung
eines Mischgebiets nicht maßgeblich gewesen sei. Eine seitens des Antragstel-
lers behauptete unzutreffende Ermittlung der Lärmbelastung war insoweit schon
nicht abwägungsrelevant. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin
habe versucht, die Lärmvorbelastung künstlich hochzurechnen, um eine Recht-
fertigung für die planungsrechtliche Herabsetzung des Schutzniveaus zu finden,
das ein allgemeines Wohngebiet biete und das die Bewohner beanspruchen
könnten, geht an den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts vorbei.
Soweit das Oberverwaltungsgericht Fehler bei der Ermittlung und Bewertung
des Abwägungsmaterials unter dem Gesichtspunkt der Lärmvorsorge verneint
hat, steht das angegriffene Urteil ebenfalls mit Bundesrecht im Einklang. Das
gilt insbesondere für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13 f.),
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dass der den gutachtlichen Ermittlungen zugrunde liegende „Worst-Case“-
Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden sei. Denn insoweit war die Antragsgeg-
nerin mit tendenziell zu hoch prognostizierten Lärmimmissionswerten „auf der
sicheren Seite“; ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt nicht vor. Auf die Ein-
zelheiten der seitens des Antragstellers vorgebrachten Rügen kam es insoweit
nicht an. So kann der Senat etwa auch die vom Antragsteller aufgeworfene
Frage offen lassen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihrer Abwägung
aktualisierte Verkehrsdaten zugrunde zu legen, die zwar noch nicht im Zeit-
punkt der sachverständigen Begutachtung, wohl aber im Zeitpunkt des Sat-
zungsbeschlusses vorlagen.
b) Soweit die prognostizierten Lärmimmissionen auch für die Abwägung der
Eigentümerinteressen von Bedeutung waren, ist der tatsächlichen Lärmvorbe-
lastung im Baugebiet die Abwägungsrelevanz nicht abzusprechen. Das hat das
Oberverwaltungsgericht verkannt. Das angegriffene Normenkontrollurteil hält
einer bundesrechtlichen Überprüfung insoweit nur im Ergebnis stand (§ 144
Abs. 4 VwGO).
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss
vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727) ist geklärt, dass
bei der Abwägung von Eigentümerbelangen auch von Bedeutung ist, ob für ein
bestimmtes Grundstück ein Recht zur Bebauung besteht. Ist das der Fall,
kommt der normativen Entziehung des Baurechts ein erhebliches Gewicht zu,
das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Diese Grundsätze lassen
sich auf die hier streitgegenständliche Frage der bisherigen Lärmvorbelastung
der von der Planung betroffenen Grundstücke übertragen. Die Antragsgegnerin
möchte dem Antragsteller im Interesse einer touristischen Aufwertung des
Plangebiets die für Mischgebiete maßgeblichen, durch Lärmschutzfestsetzun-
gen abgefederten Lärmwerte zumuten. Für eine gerechte Abwägung der Inte-
ressen des Antragstellers (und sonstiger Wohnanlieger) ist es deshalb mit Blick
auf die grundrechtlich gewährleistete Privatnützigkeit des Eigentums (Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG) nicht unerheblich, in welchem Maße die Wohnnutzung be-
reits bisher durch Lärm vorbelastet ist. Überschreiten die Lärmimmissionen be-
reits jetzt die für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte, werden
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die Nutzungsmöglichkeiten der durch die Mischgebietsausweisung betroffenen
Eigentümer in einem geringeren Maße beschränkt als im umgekehrten Fall,
wenn also die für Wohngebiete maßgeblichen Werte bisher gewahrt sind. Die
Antragsgegnerin hätte sich deshalb mit Blick auf die betroffenen Eigentümerin-
teressen nicht auf eine „Worst-Case-Betrachtung“ beschränken dürfen, das
Oberverwaltungsgericht hätte insoweit zu einer abschließenden Bewertung der
Ist-Belastung kommen müssen.
Ein insoweit möglicherweise festzustellender Fehler im Abwägungsvorgang wä-
re allerdings gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Denn nach
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 19 f.) fehlt es an der
konkreten Möglichkeit, dass er sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt
haben könnte, weil die Antragsgegnerin die Mischgebietsausweisung auch bei
genauerer Prüfung der Lärmbelastung vorgenommen hätte. Hiervon hat der
Senat auszugehen.
c) Ebenfalls nur im Ergebnis nicht zu beanstanden ist das Normenkontrollurteil,
soweit es um die Ermittlung und Bewertung der für den Hochwasserschutz re-
levanten Belange geht.
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind die Belange des Hochwasserschutzes
bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen, d.h. mit ihrer jeweils
konkret nach Planungsanlass, Planungsziel und örtlichen Gegebenheiten zu
gewichtenden Bedeutung in die Abwägung einzustellen (Gaentzsch, in: Berliner
Kommentar zum BauGB, Stand Mai 2014, § 1 Rn. 56). Der Umstand, dass der
Verbotstatbestand des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG - wie aufgezeigt - der
Umplanung eines bereits bestehenden Baugebiets nicht entgegensteht, enthebt
die planende Gemeinde nicht von der Pflicht, die Belange des Hochwasser-
schutzes in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Hochwasserschutz ist - wie
dargestellt - gerade in diesem Fall auf eine planerische Bewältigung im Rahmen
der Abwägung bzw. im Rahmen der für die Vorhabenzulassung erforderlichen
wasserrechtlichen Abweichungsentscheidung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
WHG) angewiesen.
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Hinsichtlich des Hochwasserschutzes ist das Oberverwaltungsgericht (UA
S. 22 ff.) ausschließlich der Frage nachgegangen, ob der Bebauungsplan we-
gen Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG aufzuheben sei. Ob die
Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwä-
gung fehlerfrei ermittelt und bewertet hat, oder - wenn nicht - ob ein entspre-
chender Fehler nach den Planerhaltungsvorschriften (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB) unbeachtlich ist, hat das Oberverwaltungsge-
richt nicht geprüft. Allein aus der Formulierung, Bebauungspläne, die gegen
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG verstoßen, seien wegen eines Verstoßes gegen
höherrangiges Recht unwirksam, „ohne dass es auf den Rückgriff auf § 1
Abs. 3 oder § 1 Abs. 7 BauGB ankäme“, kann Gegenteiliges nicht geschlossen
werden. Dieser Mangel der vorinstanzlichen Entscheidung verhilft der Revision
jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn aus der Begründung des Bebauungs-
plans ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Antragsgegnerin mit den Belangen
des Hochwasserschutzes auch abwägend auseinander gesetzt hat. Auf dieses
Tatsachenmaterial kann der Senat zurückgreifen, weil das Oberverwaltungsge-
richt auf die beigezogenen Planungsakten im Tatbestand des Normenkontroll-
urteils (UA S. 7) im Wege des § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen
hat (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 55 m.w.N.). Aus der
in der Begründung („3.4 Fachplanungen - Hochwasserschutz“ S. 11 f.) wieder-
gegebenen Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde ergibt sich, dass sich
das zur Abgabe einer Stellungnahme gebetene Ministerium auf den Standpunkt
gestellt hatte, ein Planungsverbot nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG greife
nicht, weil nicht erstmals eine zusammenhängende Bebauung ermöglicht wer-
de, „dass aber gleichwohl der Belang des Hochwasserschutzes auch bei der
Überplanung bereits bebauter Bereiche nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 12 BauGB
zwingend in die Abwägung einzustellen sei“. Diese Auffassung machte sich die
Antragsgegnerin ersichtlich zu eigen. Sie erwog, dass die festgesetzten Bau-
grenzen dem Bestand folgten bzw. die bereits 1962 vorgegebenen überbauba-
ren Flächen des Ursprungs-Bebauungsplans aufgriffen, dass vor der (ehemali-
gen) Sektkellerei eine Anpassung an die ebenfalls bereits vorhandene überbau-
te Situation stattfinde und dass neue, bisher nicht bebaute Flächen nicht aus-
gewiesen würden. Im Übrigen wies sie auf die Notwendigkeit einer hochwas-
serkompatiblen Bauweise hin („5.3 Hochwasserschutz“ S. 27 f.). Die Antrags-
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gegnerin hat damit klar zu erkennen gegeben, dass sie den Belangen des
Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen sah, weil
sich die Bedingungen des Hochwasserschutzes durch die Umplanung aus ihrer
Sicht jedenfalls nicht verschlechtern. Nicht ausdrücklich behandelt wurde dem-
gegenüber die Frage, ob Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasser-
schutzes in Betracht kommen. Indes lässt sich den Ausführungen zu einer feh-
lenden Verschlechterung entnehmen, dass die Antragsgegnerin die Belange
des Hochwasserschutzes bereits hierdurch als ausreichend berücksichtigt an-
sah und weitergehende Maßnahmen im Rahmen der Abwägung nicht für erfor-
derlich hielt.
5. Einen Fehler im Abwägungsergebnis hat das Oberverwaltungsgericht im Ein-
klang mit Bundesrecht verneint.
Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20 f.) hat angenommen, dass die Planung
eines Mischgebiets unter Inkaufnahme höherer Orientierungswerte für Lärm-
immissionen nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB versto-
ße. Die Antragsgegnerin habe in der Begründung des Bebauungsplans deutlich
gemacht, dass sie das Ziel der Fortentwicklung des Stadtteils schwerer gewich-
te als das Interesse des Antragstellers an einer unveränderten Beibehaltung
des 1962 festgesetzten allgemeinen Wohngebiets einschließlich der dafür gel-
tenden Immissionswerte. Die Antragsgegnerin habe damit die in einem Misch-
gebiet in höherem Umfang hinzunehmende Lärmbelastung gesehen und zum
Bestandteil ihrer Planung gemacht. Sie habe insbesondere die Neuplanung „um
den Preis“ von - für künftige Bauten geltende - erheblichen Lärmschutzbestim-
mungen auf den Weg gebracht. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht an-
genommen, dass die Antragsgegnerin damit weder die Bedeutung der betroffe-
nen privaten Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen den Belangen in
einer Weise vorgenommen hat, der zur objektiven Gewichtigkeit außer Verhält-
nis steht. Insbesondere hat es nicht den „Wesensgehalt“ des Eigentumsrechts
des Antragstellers verkannt, den dieser darin sieht, dass er in Übereinstimmung
mit den (seinerzeit) geltenden planungsrechtlichen Grundlagen und im Vertrau-
en darauf eine Nutzung aufgenommen habe, die ihm in einem allgemeinen
Wohngebiet einen bestimmten Schutzstandard bezogen auf Immissionen und
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gebietsfremde Nutzungen biete. Wie dargelegt, hat die Antragsgegnerin nach
den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 21 f.) die in einem
Mischgebiet in höherem Umfang hinzunehmende Lärmbelastung gesehen und
zum Bestandteil ihrer Planung gemacht; dass der Antragsteller damit das
Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets verliert, war zentrales Thema der
Planung.
Soweit der Antragsteller die touristische Entwicklung nicht für einen die Planung
rechtfertigenden Grund hält, weil ungezählte bewirtschaftete Flächen für die
Außengastronomie vorhanden seien und es deshalb nicht nachvollziehbar sei,
warum gerade in seinem Stadtteil die planerischen Voraussetzungen für noch
mehr Außengastronomie geschaffen werden sollen, stellt er seine eigenen Vor-
stellungen den städtebaupolitischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin gegen-
über; ein Fehler im Abwägungsergebnis ist damit nicht dargetan. Deshalb kann
offen bleiben, ob die Antragsgegnerin das Argument der beabsichtigten Ver-
meidung eines Trading Down-Effekts - wie der Antragsteller meint - sinnentleert
habe, weil Spielhallen im allgemeinen Wohngebiet unzulässig und erst in einem
Mischgebiet unter bestimmten Voraussetzungen zulassungsfähig seien, und
- wie der Antragsteller weiter vorträgt - zu Unrecht angenommen habe, dass die
angestammte Wohnbevölkerung von den im Bebauungsplan festgesetzten
Lärmschutzvorkehrungen profitieren könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
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- 19 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Rubel Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Baurecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
GG
Art. 14 Abs. 1 Satz 1
VwGO
§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 173
ZPO
§ 560
BauGB
§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 6 Nr. 1, 7 Buchst. c, Nr. 12, Abs. 7,
§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2
WHG
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3
RROP 2006
(Regionaler Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald
2006) Z1
Stichworte:
Bebauungsplan; Baugebiet; Umplanung; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet;
Hochwasserschutz; Überschwemmungsgebiet; festgesetztes ~; „Ausweisung
von neuen Baugebieten“; Untersagung der ~; Neuausweisung; erstmalige Er-
möglichung einer Bebauung; Siedlungsentwicklung; Änderung der Gebietsart;
Nachverdichtung; Ausnahmemöglichkeiten; Arrondierungsgrundsatz; Erforder-
lichkeit der Planung; Planungskonzept; städtebauliche Gründe; geänderte Ver-
hältnisse; Fremdenverkehr; fremdenverkehrliche Entwicklung; fremdenverkehr-
liche Aufwertung; „Etikettenschwindel“; „Gefälligkeitsplanung“; Anpassungsge-
bot; Ziele der Raumordnung; irrevisibles Landesrecht; Rechtsgültigkeit; Ausle-
gung; Anwendung; vorinstanzliches Urteil; Bindung des Revisionsgerichts; posi-
tive und negative Bindungswirkung; Nichterwähnung in den Urteilsgründen; re-
gelwidrige Nichtanwendung; Abwägungsvorgang; Lärmschutzbelange; Lärm-
vorbelastung; Lärmvorsorge; Eigentümerinteressen; Ist-Belastung; „Worst-
Case-Betrachtung“; Hochwasserschutz; Abwägungsergebnis; „Trading Down-
Effekt“.
Leitsatz:
§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erfasst nur solche Flächen in festgesetzten
Überschwemmungsgebieten, die erstmalig einer Bebauung zugeführt werden
sollen. Bloße Umplanungen, etwa die Änderung der Gebietsart eines bereits
bestehenden Baugebiets, fallen nicht hierunter. In diesem Fall sind die Belange
des Hochwasserschutzes im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1
Abs. 6 Nr. 1 und 12, Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) sowie der für die Vorhabenzu-
lassung erforderlichen hochwasserschutzrechtlichen Abweichungsentscheidun-
gen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 WHG) zu berücksichtigen.
Die sich aus § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ergebende Bindung des Revi-
sionsgerichts umfasst den von der Vorinstanz festgestellten Inhalt und den Gel-
tungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter
Rechtssatz besteht, also rechtsgültig ist, und Anwendung findet. Die Bindungs-
wirkung ist auch in negativer Hinsicht zu beachten. Dass eine Bestimmung des
irrevisiblen Rechts aus der Sicht der Vorinstanz zum maßgeblichen Zeitpunkt
nicht bestanden hat oder auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar ist,
kann auch durch die Nichterwähnung der Rechtsnorm in den Entscheidungs-
gründen des angegriffenen Urteils zum Ausdruck kommen.
Urteil des 4. Senats vom 3. Juni 2014 - BVerwG 4 CN 6.12
I. OVG Koblenz vom 29.06.2012 - Az.: OVG 1 C 10048/12 -