Urteil des BVerwG vom 29.06.2015

Subjektives Recht, Grundstück, Gesellschafter, Gesellschaftsvertrag

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, § 109
BauGB § 1 Abs. 7
Stichworte:
Normenkontrolle; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; GbR; Antragsbefugnis;
Eigentum; Nutzungsrechte; "gewinnbringende Verwaltung und Vermietung" von
Grundstücken; Wahrnehmung von Vermögensinteressen; Abwägungsgebot;
Recht auf fehlerfreie Abwägung; privater Belang; Abwägungserheblichkeit;
städtebaulicher Bezug; Darlegung.
Leitsatz:
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Aufgabe in der bloßen
Wahrnehmung von Vermögensinteressen der Grundeigentümer besteht, macht
nur dann im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend, selbst in ihrem Recht
auf fehlerfreie Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu sein, wenn sie darlegt,
dass ihre Vermögensverwaltungsaufgabe in der konkreten Planungssituation
einen schutzwürdigen städtebaulichen Bezug aufweist und deshalb für die
Abwägungsentscheidung beachtlich war.
Urteil des 4. Senats vom 29. Juni 2015 - BVerwG 4 CN 5.14
I. VGH Kassel vom 14. Januar 2014
Az: VGH 3 C 2295/12.N
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 5.14
VGH 3 C 2295/12.N
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar
2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
G r ü n d e :
I
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist die 1. Änderung des Bebauungs-
plans Nr. 411 "Gewerbegebiet Seulberg II", mit der die Antragsgegnerin das
Ziel verfolgt, im Gewerbegebiet "sachgerechte Steuerungsinstrumente" für die
Zulassung von Vergnügungsstätten zu erhalten sowie das im Plangebiet gel-
tende generelle Einzelhandelsverbot "an die Ergebnisse des zur Beschlussfas-
sung anstehenden Einzelhandelskonzeptes anzupassen".
Im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans liegt das Grundstück In-
dustriestraße 29 (im Folgenden: planbetroffenes Grundstück), als dessen Ei-
gentümer im Grundbuch die Gebrüder Joachim, Peter, Rolf und Wolfgang B.
(im Folgenden: Gebrüder B.) zu je ¼ eingetragen sind.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 31. März 1998 gründeten die Gebrüder B. die
Grundstücksverwaltungsgesellschaft Gebrüder B. GbR (Antragstellerin), deren
1
2
3
- 3 -
Zweck nach § 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages "die gewinnbringende
Verwaltung und Vermietung des gemeinsam erworbenen Grundbesitzes", u.a.
des planbetroffenen Grundstücks, ist. Nach § 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschafts-
vertrages überlassen die Vertragsschließenden das Grundstück der Gesell-
schaft für deren Dauer zur Benutzung nach Maßgabe dieses Vertrages, wobei
aber das Bruchteilseigentum der Gesellschafter an diesem Grundstück unbe-
rührt bleibt.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wandte sich die Antragstellerin gegen
die Planung. Nach Satzungsbeschluss und ortsüblicher Bekanntmachung des
Änderungs-Bebauungsplans stellte sie einen Antrag auf Normenkontrolle. Sie
gab an, Eigentümerin des planbetroffenen Grundstücks zu sein. Nach Ablauf
der Antragsfrist und nachdem die Antragsgegnerin die Aktivlegitimation/An-
tragsbefugnis der Antragstellerin in Zweifel gezogen hatte, stellte die Antragstel-
lerin richtig, dass nicht sie, sondern ihre Gesellschafter Miteigentümer des
Grundstücks zu je ¼ seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren nach § 109 VwGO mit Zustim-
mung der Beteiligten über die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags verhan-
delt. Er hat angenommen, dass die Antragstellerin als GbR nicht antragsbefugt
ist und den Normenkontrollantrag deshalb insgesamt durch Endurteil abgewie-
sen. Auf eine Verletzung von Eigentumsrechten im Sinne des Art. 14 GG könne
sich die Antragstellerin nicht berufen, weil nicht sie, sondern ihre Gesellschafter
(Mit-)Eigentümer des Grundstücks seien. Eine die Antragsbefugnis vermittelnde
Rechtsposition ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt des durch die Grund-
stückseigentümer geschlossenen Gesellschaftsvertrages. Die hierauf ausge-
richteten Interessen der Antragstellerin hätten von der Antragsgegnerin nicht in
die Abwägung eingestellt werden müssen.
Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt die Antrag-
stellerin, dass das Normenkontrollgericht ihre Antragsbefugnis zu Unrecht ver-
neint habe. Antragsbefugt könnten auch obligatorisch Berechtigte wie etwa Mie-
ter oder Pächter sein. Ihr stehe eine viel stärkere Rechtsposition und ein viel
stärkeres Nutzungsrecht zu als einem Pächter oder Mieter. Sie sei selbst Ver-
4
5
6
- 4 -
mieterin und entscheide auch über die Art der Nutzung, ob sie also ein Miet-
oder Pachtverhältnis abschließe und zu welchem Zweck, auf welche Dauer und
in welchem Umfang sie das Grundstück vermiete. Deshalb sei ihre Position der-
jenigen des Grundstückseigentümers näher als derjenigen des Mieters. Infolge-
dessen wirke sich jede die mögliche Nutzung beschränkende bauplanerische
Festsetzung auf ihr Nutzungsrecht aus. Ihre Interessen seien auch abwägungs-
relevant.
II
Die Revision, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne münd-
liche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141, 125 Abs. 1 Satz 1
VwGO), ist unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag der Antragstellerin
zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Antragstellerin kann nicht im Sinne des
§
47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch den angegriffenen Ände-
rungs-Bebauungsplan oder dessen Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
1. Auf eine Verletzung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentums-
rechts (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - Buch-
holz 310 § 47 VwGO Nr. 123 m.w.N. und Beschluss vom 25. Januar 2002
- 4 BN 2.02 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153 S. 73) kann sich die Antragstel-
lerin nicht berufen, weil sie - unstreitig - nicht Eigentümerin eines im Plangebiet
gelegenen Grundstücks ist. Das planbetroffene Grundstück steht im Eigentum
der Gebrüder B..
2. Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, durch den Änderungs-
Bebauungsplan in ihr eingeräumten Nutzungsrechten verletzt zu sein. Denn
vom Grundeigentum abgeleitete Nutzungsrechte an dem planungsbetroffenen
Grundstück stehen ihr nicht zu.
7
8
9
10
- 5 -
Zwar können nach der Rechtsprechung des Senats auch Personen, denen
- etwa als Mieter oder Pächter - Nutzungsrechte übertragen worden sind, als
Folge nachteiliger bauplanerischer Festsetzungen Rechtsbeeinträchtigungen
erleiden und deshalb im Normenkontrollverfahren - selbständig und unabhängig
vom Eigentümer - überprüfen lassen, ob die ihre Nutzung beeinträchtigenden
Festsetzungen unter beachtlichen Rechtsfehlern leiden (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 11. November 1988 - 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO
Nr. 30, vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 90 und
vom 25. Januar 2002 - 4 BN 2.02 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 153 = juris
Rn. 4). Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings davon ausgegan-
gen, dass der Antragstellerin solche aus Miete, Pacht oder anderen vergleich-
baren Vertragsverhältnissen folgende Nutzungsrechte nicht übertragen worden
sind.
Aufgabe und Zweck der Antragstellerin ist nach § 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesell-
schaftsvertrages die "gewinnbringende Verwaltung und Vermietung des ge-
meinsam erworbenen Grundbesitzes", u.a. des planbetroffenen Grundstücks.
Zur Erfüllung dieses Gesellschaftszwecks schließt die Antragstellerin im Inte-
resse ihrer Gesellschafter Miet- und Nutzungsverträge ab. Dass sie dabei
- ihrem Vortrag entsprechend - im eigenen Namen vermietet und selbständig
über die Art der abzuschließenden Vertragsverhältnisse entscheidet, ändert
nichts daran, dass der jeweilige Mieter (§ 535 Abs. 1 BGB) oder Pächter (§ 581
Abs. 1 Satz 1 BGB) während der vereinbarten Miet- oder Pachtzeit Nutzungs-
berechtigter des Grundstücks ist. Weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch
aus sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Antrag-
stellerin über eine als bloße Dienstleistung gegenüber den Eigentümern ge-
schuldete gewinnbringende Vermietung oder Verpachtung hinaus auch selbst
zur baulichen oder sonstigen Nutzung des planbetroffenen Grundstücks be-
rechtigt wäre.
3. Schließlich ergibt sich die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts im
Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch nicht aus einem Verstoß gegen das
in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot; den von der Antragstellerin
11
12
13
- 6 -
durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumten Verfügungsbefugnissen fehlt es
an der hierfür erforderlichen städtebaulichen Relevanz.
In der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Sep-
tember 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <221>) ist anerkannt, dass ein
"Recht" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dessen Verletzung der Antrag-
steller im Normenkontrollverfahren geltend machen kann, auch das in § 1
Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot sein kann. Es verleiht Privaten ein
subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht
entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller im Normenkontrollver-
fahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine Belange möglicherweise
falsch abgewogen worden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -
BVerwGE 140, 41 ). Drittschützenden Charakter hat das Abwägungs-
gebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung
erheblich sind. Deshalb muss der Antragsteller, der in einem Normenkontroll-
verfahren eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend macht, einen eigenen
Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung beachtlich war (BVerwG,
Urteil vom 24. September 1998 a.a.O. S. 219). Beachtlich sind dabei nur solche
privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich
relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An letzterem fehlt es bei ge-
ringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf
deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für
die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren
(BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215
<221> und vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 Rn. 15; siehe
auch Beschluss vom 25. Januar 2001 - 6 BN 2.00 - juris Rn. 8).
Die Antragstellerin macht geltend, durch den Gesellschaftsvertrag sei ihr die
Aufgabe zugewiesen, den Grundbesitz ihrer Gesellschafter gewinnbringend zu
verwalten und zu vermieten; zu diesem Zweck seien ihr bestimmte Verfügungs-
befugnisse eingeräumt worden, die sie anstelle und im Interesse ihrer Gesell-
schafter wahrnehme. Jede die mögliche Nutzung der Grundstücke beschrän-
kende und bestimmende bauplanerische Festsetzung wirke sich daher auf ihre
Rechtsposition als Vermieterin und Verwalterin aus. Die Zwecksetzung der Ge-
14
15
- 7 -
sellschaft werde durch die sich aus dem Änderungs-Bebauungsplan ergeben-
den "umfassenden Nutzungseinschränkungen erheblich in Frage gestellt". Das
führt nicht auf eine mögliche Verletzung eines für die Abwägungsentscheidung
erheblichen Belangs. Wie sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, besteht der
Zweck der Antragstellerin in der bloßen Wahrnehmung von Vermögensinteres-
sen der Eigentümer. Die Antragstellerin verfolgt keine eigenen Erwerbsinteres-
sen und erst recht keine, die in irgendeiner Form einen städtebaulichen Bezug
aufweisen würden, insbesondere besitzt sie keine Befugnis, das planbetroffene
Grundstück selbst zu nutzen (vgl. oben). Ihr Zweck besteht auch nicht im Be-
trieb eines Handelsgewerbes, denn ein solches kann nur von einer OHG oder
einer KG betrieben werden (vgl. § 105 Abs. 1, § 161 Abs. 1 HGB). Der Sache
nach handelt es sich mithin um eine reine Grundstücks- und Vermögensverwal-
tung. Inwiefern eine solche einen für die nach § 1 Abs. 7 BauGB zu treffende
Abwägungsentscheidung relevanten städtebaulichen Bezug aufweisen soll, ist
nicht erkennbar und wird von der Antragstellerin auch nicht dargelegt. In einer
Situation wie der vorliegenden wäre es ausschließlich Sache des Eigentümers
und nicht des Vermögensverwalters, etwaige Beschränkungen in der Verwert-
barkeit des planbetroffenen Grundstücks im Wege eines Normenkontrollantrags
geltend zu machen. Die Gebrüder B. haben jedoch keinen Normenkontrollan-
trag gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
16
- 8 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 €
festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann