Urteil des BVerwG vom 27.08.2009

Grundeigentümer, Bebauungsplan, Enteignung, Gestatten

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 5.08
OVG 1 C 10225/08
Verkündet
am 27. August 2009
Rüger
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Jannasch,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 29. Oktober 2008 wird abgeändert.
Die textliche Festsetzung Nr. 1.9 des Bebauungsplans
„Auf dem Krammerich“ der Antragsgegnerin vom 19. März
2007 ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt
der Antragsteller zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin
zu einem Drittel.
G r ü n d e :
I
Gegenstand der Normenkontrolle ist der Bebauungsplan „Auf dem Krammerich“
der Antragsgegnerin vom 19. März 2007.
Durch die Planung soll eine bislang überwiegend unbebaute Fläche in hängi-
gem Gelände zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt und durch eine in
etwa parallel zum Hang verlaufende, in einem Wendehammer endende Straße
erschlossen werden. Der Bebauungsplan setzt - mit einer Ausnahme - auf
sämtlichen an die Erschließungsstraße angrenzenden Privatgrundstücken Flä-
chen für Aufschüttungen und Abgrabungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB
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fest. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.9 Abs. 1 werden die Grundeigentümer
(sinngemäß) verpflichtet, auf den festgesetzten Böschungsflächen die erforder-
lichen Aufschüttungen oder Abgrabungen zu gestatten; nach Absatz 2 dieser
textlichen Festsetzung sind „die im Rahmen der Herstellung des Straßenkör-
pers notwendigen Fundamente der Straßenrandbegrenzungen (Betonrücken-
stützen) … in einer Breite von 0,15 m auf den angrenzenden Grundstücksflä-
chen zu dulden“. Allein im Bereich des - bereits bebauten - Grundstücks
Fl.Nr. ..6 soll die geplante Erschließungsstraße nicht durch eine Böschung,
sondern durch zwei innerhalb der Verkehrsfläche liegende Stützmauern und
eine dazwischen liegende Aufschüttung abgestützt werden.
Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer der im Plangebiet talseits gelegenen un-
bebauten Grundstücke Fl.Nr. ..4 und ..5 sowie des bebauten Grundstücks
Fl.Nr. ..6. Im Planaufstellungsverfahren wandte er ein, die Höhenlage der ge-
planten Erschließungsstraße bewirke, dass sein Grundstück Fl.Nr. ..6 nunmehr
in einem „Loch“ liege. Außerdem sollten seiner Meinung nach auch die Bö-
schungen auf den Grundstücken Fl.Nr. ..4 und ..5, die wegen ihres Gefälles
nicht ordentlich gepflegt und bearbeitet werden könnten und für die Obstbäume,
Sträucher und eine Weißtanne entfernt werden müssten, durch Stützmauern
ersetzt werden.
Die Antragsgegnerin wies diese Einwendungen zurück. Straßenböschungen auf
Privatgrundstücken seien für alle Straßenanlieger die wirtschaftlich günstigere
Lösung. Auf den Grundstücken Fl.Nr. ..4 und ..5 lasse die geringe Höhe der
geplanten Anschüttungen von maximal 0,7 bis 1,0 m erkennen, dass der
Bearbeitungs- und Pflegeaufwand nicht unverhältnismäßig sei. Die Lagenach-
teile des Grundstücks Fl.Nr. ..6 seien nicht planungs-, sondern naturbedingt. Im
Fall einer Absenkung des Straßenniveaus gingen die Erschließungsschwierig-
keiten allein zu Lasten der bergseits gelegenen Grundstücke.
Mit seinem Normenkontrollantrag macht der Antragsteller Abwägungsfehler bei
der Festsetzung des Höhenniveaus der Erschließungsstraße und bei der Bö-
schungsfestsetzung geltend. Außerdem sei der Bebauungsplan zu unbestimmt,
weil er keine hinreichend konkrete örtliche Festlegung der Straßenelemente
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enthalte; es sei auch nicht hinreichend erkennbar, welche Teile seiner
Grundstücke in welchem Umfang in Anspruch genommen werden sollen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den Bebauungsplan mit Urteil
vom 29. Oktober 2008 (BauR 2009, 1108) wegen eines beachtlichen Verstoßes
gegen das Abwägungsgebot für unwirksam erklärt. Die mit der Festsetzung von
Böschungsflächen auf angrenzenden Privatgrundstücken einhergehenden Be-
lastungen könnten den betroffenen Grundeigentümern gegen ihren Willen nur
dann im öffentlichen Interesse auferlegt werden, wenn sie auf einer gesetzli-
chen Grundlage beruhten, die zugleich die Entschädigung hierfür regle. Die im
Baugesetzbuch vorgesehene Entschädigungsregelung des § 40 Abs. 1 BauGB
umfasse den Fall einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB jedoch
nicht; auch eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Die Festset-
zungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB, die aus der Sicht des Gesetz-
gebers mithin keiner Entschädigungsregelung bedürfe, sei deshalb nur dort
anzuwenden, wo der Plangeber mit der erforderlichen Gewissheit davon aus-
gehen könne, dass die spätere tatsächliche Umsetzung der Festsetzung mit
Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer gewährleistet sei. Das habe
die Antragsgegnerin verkannt. Aus den Einwendungen des Antragstellers im
Planaufstellungsverfahren gehe klar hervor, dass er auf seinen Grundstücken
mit Böschungen nicht einverstanden sei. Nicht verletzt werde das Abwägungs-
gebot indes durch die Festsetzung der Erschließungsstraße. Zur Frage der Be-
stimmtheit der festgesetzten Böschungsflächen sei zu „bemerken“, dass in der
Planurkunde Höhenlinien eingetragen seien, aus denen sich ableiten lasse,
welche Höhe die Böschung haben und wie die Straße verlaufen soll.
Mit der Revision wendet sich die Antragsgegnerin gegen die dem Normenkon-
trollurteil zugrunde liegende Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts.
II
Die Revision ist zum überwiegenden Teil begründet.
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Das Normenkontrollurteil verstößt gegen Bundesrecht. Es beruht auf einem
unzutreffenden Verständnis von § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB als Rechtsgrundlage
für die Festsetzung von „Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stütz-
mauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind“ (1).
Das Normenkontrollurteil stellt sich aber aus einem anderen Grunde teilweise
als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), soweit die Grundeigentümer mit der textli-
chen Festsetzungen Nr. 1.9 - sinngemäß - verpflichtet werden, auf den festge-
setzten Böschungsflächen die für die Herstellung des Straßenkörpers erforder-
lichen Aufschüttungen oder Abgrabungen zu gestatten und die notwendigen
Fundamente der Straßenrandbegrenzung auf ihren Grundstücken zu dulden; im
Übrigen ist der Bebauungsplan rechtswirksam (2).
1. Zu Unrecht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass Flächen für
Straßenböschungen auf angrenzenden Privatgrundstücken auf der Grundlage
des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nur dort festgesetzt werden könnten, wo der Plan-
geber mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgehen könne, dass die späte-
re tatsächliche Umsetzung der Festsetzung mit Einverständnis der betroffenen
Grundeigentümer gewährleistet sei. Bundesrechtswidrig ist deshalb auch die
hierauf gestützte Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Be-
bauungsplan unter einem beachtlichen Abwägungsmangel leide, der zur Ge-
samtunwirksamkeit des Bebauungsplans führe, weil die Antragsgegnerin auf den
Grundstücken Fl.Nr. ..4 und ..5 Böschungsflächen festgesetzt habe, obwohl für
sie klar erkennbar gewesen sei, dass der Antragsteller damit nicht einverstanden
sei.
Kernthese des Oberverwaltungsgerichts ist, dass die mit einer Festsetzung nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB einhergehenden Belastungen den Grundeigentümern
gegen ihren Willen nur dann im öffentlichen Interesse auferlegt werden könnten,
wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die zugleich die Entschädi-
gung hierfür regelt. Dieser Auffassung liegt ein unzutreffendes Verständnis von
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB zugrunde; sie verkennt auch die einschlägigen verfas-
sungsrechtlichen Maßstäbe. Der Bundesgesetzgeber war von Verfassungs we-
gen nicht verpflichtet, dem Festsetzungsinstrument des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB
eine Entschädigungs- oder finanzielle Ausgleichsregelung zur Seite zu stellen.
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Aus der „Junktimklausel“ des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG ergibt sich eine derartige
Verpflichtung nicht, weil die Festsetzung von Böschungsflächen auf Privat-
grundstücken keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG bewirkt, sondern
auf gesetzlicher Grundlage gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und
Schranken des Grundeigentums bestimmt (a). Der nach Art. 14 Abs. 1 GG ge-
botene gerechte Ausgleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigen-
tümers und den Belangen des Gemeinwohls ist bei Anwendung des § 9 Abs. 1
Nr. 26 BauGB regelmäßig sichergestellt; die von der Festsetzung ausgehenden
Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind deshalb im Regelfall als Ausfluss
der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) entschädigungslos
hinzunehmen. Soweit der verfassungsrechtlich gebotene Interessenausgleich
ausnahmsweise verfehlt zu werden droht, weil Eigentümerinteressen im Einzel-
fall aufgrund besonderer Umstände durch die Festsetzung unverhältnismäßig
oder gleichheitswidrig betroffen würden, kann dem der Plangeber auf der Grund-
lage des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) angemessen Rech-
nung tragen; einer finanziellen Ausgleichsregelung bedarf es auch insoweit nicht
(b). Infolgedessen sind die Gerichte auch nicht legitimiert, die Normgeltung des
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB einzuschränken, etwa indem sie - wie es dem Ober-
verwaltungsgericht vorschwebt - die Festsetzungsmöglichkeit im Rahmen der
Abwägung auf diejenigen Fälle beschränken, in denen die betroffenen Eigentü-
mer mit der Festsetzung einverstanden sind (c).
a) Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, der bestimmt, dass Enteignungsgesetze zugleich
Art und Ausmaß der Entschädigung regeln müssen (sog. Junktim-Klausel), ist
auf Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht anwendbar, weil der
Plangeber mit der Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken
keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG bewirkt.
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbind-
lich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städ-
tebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen (§ 1 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1
Satz 1, § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB). Sie entziehen durch die planerischen Festset-
zungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die mit dem
Grundeigentum generell verbundenen bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefug-
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nisse (§ 30 Abs. 1, 3 BauGB). Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher
Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zu-
gewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu
bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten (BVerfG, Be-
schlüsse vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 <191 f.>
und vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727; Urteil vom
1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <153>). Rechtsgül-
tige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14
Abs. 3 GG, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen.
Diese Einordnung ist von der Intensität der den Rechtsinhaber treffenden Belas-
tungen unabhängig. Sie behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die von einer
Festsetzung ausgehende Belastung in ihrer Wirkung einer Enteignung nahe-
oder gleichkommt. Ein „Umschlagen“ in eine enteignende Maßnahme, die - wie
dies in den Gründen des Normenkontrollurteils (UA S. 13 unten und S. 14 oben)
anklingt - an den Maßstäben des Art. 14 Abs. 3 GG zu messen wäre, kommt
nicht in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE
100, 226 <240>).
b) Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung des Gesetz-
gebers, der Festsetzungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB eine flankie-
rende finanzielle Ausgleichsregelung zur Seite zu stellen.
Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss der Plan-
geber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des
Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis
bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen
halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden (BVerfG, Be-
schluss vom 2. März 1999, a.a.O. S. 241). Begrenzungen der Eigentümerbefug-
nisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigen-
tums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Über-
schreitet der Plangeber die dargelegten Grenzen, so ist die Festsetzung unwirk-
sam, hierauf gestützte Beschränkungen oder Belastungen sind rechtswidrig und
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können im Wege des Primärrechtsschutzes abgewehrt werden; zu einem Ent-
schädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (BVerfG, Be-
schluss vom 2. März 1999, a.a.O.).
Andererseits ist es dem Gesetzgeber nicht grundsätzlich verwehrt, eigentums-
beschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält
und die bei genereller Betrachtung verhältnismäßig sind, aber in besonders ge-
lagerten Härtefällen zu unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastun-
gen führen, mit finanziellen Ausgleichsregelungen zu verbinden, um die Eigen-
tumsbeschränkung auch in diesen Härtefällen durchzusetzen (sog. ausgleichs-
pflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung). Finanzielle Ausgleichsregelungen
tragen dem Bestandsinteresse des Eigentums aber nur unter bestimmten Vor-
aussetzungen Rechnung. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Schaf-
fung finanzieller Ausgleichsregelungen besteht überdies dann nicht, wenn Härte-
fälle auf gesetzlicher Grundlage real vermieden werden können, etwa auf der
Grundlage von Dispensregelungen oder sonstigen auf der Ebene des Bestands-
interesses des Eigentümers ansetzenden Maßnahmen (BVerfG, Beschluss vom
2. März 1999, a.a.O. S. 244 f.).
Gemessen hieran war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, der Festsetzungsmög-
lichkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB eine finanzielle Ausgleichsregelung zur
Seite zu stellen. Der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene gerechte Aus-
gleich zwischen den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Be-
langen des Gemeinwohls ist bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB re-
gelmäßig sichergestellt; die Anwendung der Norm führt im Regelfall nicht zu ei-
ner unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastung der Grundeigentü-
mer. Soweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen in besonders gelagerten
Einzelfällen ausnahmsweise verfehlt zu werden drohen, kann dem der Plangeber
im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) Rechnung tragen und
verfassungsrechtlich unzulässige Härtefälle auch ohne finanziellen Ausgleich
real vermeiden.
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aa) Zu Recht geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, dass die Festsetzung
von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken für die betroffenen Grundeigen-
tümer grundsätzlich mit andauernden Belastungen verbunden ist.
Rechtsverbindliche Festsetzungen eines (qualifizierten) Bebauungsplans bestim-
men nicht nur den Inhalt, sondern auch die Schranken des Eigentums. Im Fall
privatnütziger Festsetzungen verhalten sich Nutzungsmöglichkeiten und Nut-
zungsbeschränkungen im Allgemeinen komplementär. Sie berechtigen den
Grundeigentümer gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zu festsetzungskonformer Nutzung
seines Grundstücks und beschränken damit zugleich seine Befugnisse auf die
festgesetzte Nutzung. Im Gegensatz dazu ist mit der Festsetzung einer öffentli-
chen Bedarfsfläche - etwa einer Böschungsfläche als Teil der öffentlichen Ver-
kehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - bereits mit Inkrafttreten des Bebau-
ungsplans jegliche private bauliche Nutzung der betreffenden Fläche durch den
Eigentümer vollständig ausgeschlossen. Der festgesetzte öffentliche Zweck ist
von privaten Zwecksetzungen klar zu unterscheiden (VGH München, Urteil vom
13. Mai 2008 - 9 N 05.3240 - BayVBl 2009, 340 <341> - zu öffentlichen
Grünflächen - m.w.N.). Private Vorhaben stehen deshalb im Widerspruch zur
Festsetzung öffentlicher Bedarfsflächen und sind daher gemäß § 30 Abs. 1
BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Eine Mischform stellt die gemeinnützi-
ge Festsetzung von Böschungsflächen auf angrenzenden Privatgrundstücken
nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB dar. Sie dient zwar letztlich ebenfalls dem (öffent-
lichen) Verkehrsinteresse, weil sie die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für
die Errichtung und Unterhaltung von Böschungen als konstruktive Vorausset-
zung für den Straßenkörper schafft. Im Gegensatz zur Festsetzung einer Bö-
schungsfläche als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche sollen hier die betreffen-
den Flächen aber gerade im Eigentum des privaten Grundeigentümers verblei-
ben und diesem im Grundsatz auch weiterhin zur privatnützigen Verwendung zur
Verfügung stehen. Nutzungsbeschränkungen erlegt die Festsetzung dem Eigen-
tümer lediglich insoweit auf, als private Nutzungen, die der Funktion der festge-
setzten Böschungsfläche zuwiderlaufen, gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ausge-
schlossen sind. So ist es etwa unzulässig, die Böschung wieder zu beseitigen
oder so zu verändern, dass sie ihre konstruktive Hilfsfunktion für den Straßen-
körper nicht mehr erfüllen kann. Dem Grundeigentümer bleibt es aber im Regel-
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fall unbenommen, die betreffende Fläche auch nach Herstellung der Böschung
weiter zu nutzen, etwa für Anpflanzungen oder als Garten- und Freizeitfläche.
Selbst bauliche Nutzungen, wie etwa die Errichtung einer Grundstückszufahrt,
eines Stellplatzes oder einer Garage, werden auf der Böschungsfläche in vielen
Fällen nicht ausgeschlossen sein, solange diese Anlagen die Funktion der Bö-
schung nicht beeinträchtigen.
bb) Weitere, über die nutzungsbeschränkende Wirkung hinausgehende unmit-
telbare Belastungen für den Grundeigentümer sind mit der Festsetzung einer
Böschungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht verbunden. Entgegen
der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts begründet die Festsetzung für sich
genommen insbesondere noch keine Rechtspflicht des betroffenen Grundeigen-
tümers, auf seinem Privatgrundstück die Errichtung und Unterhaltung der Stra-
ßenböschung durch den Straßenbaulastträger zu dulden.
Ob und inwieweit der Grundeigentümer von festgesetzten Nutzungsmöglichkei-
ten Gebrauch macht, ist grundsätzlich seiner privatautonomen Entscheidung und
Initiative überlassen. Besonderheiten ergeben sich, wenn Vorhabensträger und
Grundeigentümer nicht identisch sind. In diesem Fall muss sich der Vorha-
bensträger das aus der Eigentümerposition (§ 903 Satz 1 BGB) fließende Nut-
zungsrecht vom Grundeigentümer verschaffen. Das gilt auch dann, wenn die
bauleitplanerische Festsetzung - wie etwa im Fall der Festsetzung einer Bö-
schungsfläche als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11
BauGB - ausschließlich einen Hoheitsträger zur Verwirklichung des Vorhabens
berechtigt. Auch in diesem Fall ist der öffentliche Bedarfsträger zur Herstellung
und Unterhaltung des Vorhabens nicht berechtigt, solange und soweit ihm die
private Rechtsmacht des Grundeigentümers entgegensteht, die auch Aus-
schlussrechte umfasst (§ 903 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Die erforderliche Berech-
tigung kann sich der Straßenbaulastträger auf vielfältige Weise verschaffen. Ne-
ben der Möglichkeit des freihändigen Erwerbs des betreffenden Grundstücks
oder anderer auf die Rechtsübertragung gerichteter vertraglicher Instrumente
kommt - als Ultima Ratio - auch die planakzessorische städtebauliche Enteig-
nung des Grundstücks (§ 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) in Betracht, für die der Be-
bauungsplan die Grundlage bildet (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). In aller Regel ist
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dieser Rechtstransfer nicht ohne Gegenleistung zu haben, sondern - im Falle
des freihändigen Erwerbs - nur gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises
oder - im Fall der hoheitlichen Enteignung - gegen Zahlung der im Enteignungs-
beschluss festzusetzenden Enteignungsentschädigung (Art. 14 Abs. 3 Satz 3
GG, § 93 Abs. 1, § 113 Abs. 2 Nr. 8, § 117 Abs. 1 BauGB).
Nichts anderes gilt im Grundsatz, wenn Böschungsflächen nicht als Teil der öf-
fentlichen Verkehrsflächen, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26
BauGB auf einem an die Verkehrsfläche angrenzenden Privatgrundstück fest-
gesetzt werden. Auch in diesem Fall berechtigt die Festsetzung den zuständigen
Straßenbaulastträger unmittelbar noch nicht dazu, die Straßenböschung auf dem
betreffenden Privatgrundstück auch tatsächlich herzustellen und zu unterhalten,
solange die aus dem Eigentum fließende entsprechende Rechtsmacht des
Grundeigentümers noch nicht auf ihn übergegangen ist. Auch in diesem Fall
steht hierfür - als Ultima Ratio - wiederum die planakzessorische städtebauliche
Enteignung zu Gebote, freilich mit der Besonderheit, dass die Enteignung
grundsätzlich nicht zu einem Vollrechtsentzug führt, weil ein Grundstück gemäß
§ 92 Abs. 1 BauGB nur in dem Umfang enteignet werden darf, in dem dies zur
Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht für die Zweckver-
wirklichung - wie bei § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB regelmäßig der Fall - die Belas-
tung des betroffenen Grundstücks mit einem Recht (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
aus, darf angesichts der Verpflichtung der Enteignung auf das Interventionsmi-
nimum (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, § 87 Abs. 1 BauGB) nur die Übertragung die-
ses Rechts hoheitlich durchgesetzt werden. Aber auch für diesen Teilrechtsent-
zug ist im Enteignungsbeschluss eine nach dem Verkehrswert des Rechts zu
bestimmende (§ 95 Abs. 1 BauGB) Enteignungsentschädigung festzusetzen.
„Duldungspflichten“, die über die nutzungsbeschränkende Wirkung bauleitplane-
rischer Festsetzungen hinausgehen und in der Sache einen Transfer von Eigen-
tümerrechten bewirken, sind dem Festsetzungsinstrumentarium des § 9 Abs. 1
bis 3 BauGB fremd. Ein für die Verwirklichung der Planung erforderlicher
Rechtstransfer ist weder Teil der in § 1 Abs. 1 und 3 BauGB formulierten Aufga-
be der Gemeinde, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entspre-
chend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen rechtsverbindlich zu
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regeln, noch ist er vom verfassungsrechtlichen Ausgestaltungsauftrag des
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst. Für den Rechtstransfer stehen vielmehr die
zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderlichen Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2
BauGB) wie insbesondere die planakzessorische städtebauliche Enteignung zur
Verfügung, deren verfassungsrechtliche Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 3 GG
geregelt sind. Der Bebauungsplan bildet hierfür zwar die Grundlage; eine ent-
eignungsrechtliche Vorwirkung kommt ihm aber nicht zu (BVerfG, Urteil vom
24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282>; Beschluss vom
16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 - NVwZ 2003, 726 <727>; BVerwG, Be-
schluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - Buchholz 406.11 § 1
BauGB Nr. 94, S. 42 <44 f.> = BRS 59 Nr. 7; Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG
4 CN 6.01 - BRS 65 Nr. 8). Mit der Festsetzung im Bebauungsplan ist bindend
lediglich über die künftige Zweckbestimmung der Fläche entschieden; hierfür und
für die hiervon ausgehenden Nutzungsbeschränkungen muss der Plangeber im
Rahmen der Abwägung die planerische Verantwortung übernehmen (Beschluss
vom 25. August 1997 a.a.O.). Voraussetzungen und Rechtswirkungen etwa
erforderlicher enteignender Vollzugsmaßnahmen sind von der Enteig-
nungsbehörde und den Baulandgerichten in eigener Verantwortung zu prüfen
(BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07 und 692/08 - juris Rn. 12).
Auf der Planungsebene abschließend abgewogen werden müssen sie nicht (Be-
schluss vom 5. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 29.03 - BRS 66 Nr. 53).
cc) Gemessen hieran ergibt sich, dass der nach Art. 14 Abs. 1 GG gebotene ge-
rechte Ausgleich zwischen den schützwürdigen Interessen des Eigentümers und
den Belangen des Gemeinwohls bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB
sichergestellt ist.
Bei genereller Betrachtung bewirken Böschungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1
Nr. 26 BauGB keine unzumutbaren Nutzungsbeschränkungen für den betroffe-
nen Grundeigentümer (ebenso Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
11. Aufl. 2009, Rn. 98 zu § 9). Die an den Straßenkörper angrenzenden Bö-
schungsflächen liegen häufig im baulich nicht nutzbaren Grundstücksbereich.
Und selbst private bauliche Nutzungen sind - wie ausgeführt - auf den betreffen-
den Flächen nicht stets ausgeschlossen. Soweit nichtbauliche Nutzungsabsich-
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ten des Grundeigentümers in Frage stehen, werden diese im Wesentlichen nur
durch die veränderte Topographie der betreffenden Grundstücksflächen einge-
schränkt oder erschwert. Das schließt eine weitere Verwendung als Pflanz-, Gar-
ten- oder Freizeitfläche nicht aus. Hinzu kommt, dass die Festsetzung von Bö-
schungsflächen auf Privatgrundstücken regelmäßig die bauliche Ausnutzbarkeit
des Gesamtgrundstücks nicht einschränkt, insbesondere weil Böschungsflächen
bei der Berechnung der für das Maß der zulässigen baulichen Nutzung maßgeb-
lichen Parameter (GRZ, § 19 Abs. 1 BauNVO und GFZ, § 20 Abs. 2 BauNVO)
mitzurechnen sind. Im Vergleich zur Festsetzung einer Böschungsfläche als Teil
der öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, die - wie ausge-
führt - bereits mit Inkrafttreten des Bebauungsplans jedwede private bauliche
Nutzungsmöglichkeit ausschließt und letztlich auf einen Vollrechtsentzug gerich-
tet ist, wird die Festsetzung von Böschungsflächen auf angrenzenden Privatflä-
chen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB jedenfalls in den Fällen, in denen auch Bö-
schungsflächen als Teil der öffentlichen Verkehrsfläche erst von Privat erworben
werden müssten (vgl. Urteil vom 6. Juni 2002 a.a.O.), die auch im Lichte der ge-
schützten Eigentümerinteressen oft schonendere Festsetzungsvariante sein. Die
von der Festsetzung ausgehenden Nutzungsbeschränkungen sind deshalb bei
genereller Betrachtung verhältnismäßig und als Ausfluss der Sozialgebundenheit
des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzuneh-
men.
Verfassungswidrige Härtefälle kann der Plangeber im Rahmen der Abwägung
(§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) bereits auf der Ebene des Bestandsinteresses
des Eigentümers real vermeiden. Härtefälle können auftreten, wenn der verfas-
sungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsausgleich im Einzelfall verfehlt zu
werden droht, etwa weil ausnahmsweise Bauflächen als Böschungsflächen in
Anspruch genommen werden müssten oder weil das Grundstück durch die Bö-
schungsflächenfestsetzung aufgrund besonderer Umstände insgesamt entwertet
würde oder nicht mehr sinnvoll genutzt werden könnte oder eine sinnvolle Nut-
zung jedenfalls erheblich erschwert würde. Ein ohne finanziellen Ausgleich unzu-
lässiger Härtefall läge auch vor, wenn dem betroffenen Grundeigentümer ein
gleichheitswidriges Sonderopfer abverlangt würde. In all diesen Fällen hat der
Plangeber im Rahmen der Abwägung vielfältige Reaktionsmöglichkeiten. Das
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Abwägungsgebot ermöglicht einen besonders flexiblen und dem Einzelfall ge-
recht werdenden Interessenausgleich (BVerfG, Beschluss vom 30. November
1988 a.a.O. S. 198). Das gilt umso mehr, als Böschungsflächen auf der Grund-
lage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB auch als Teil der öffentlichen Verkehrsflächen
festgesetzt werden können (wohl einhellige Meinung, vgl. Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 229 zu § 9; Gaentzsch, in: Berliner
Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Rn. 69 zu § 9; Löhr, in: Battis/Krautz-
berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rn. 97 zu § 9; Spannowsky/Baumann, in:
Spanowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, Rn. 111 zu § 9; Jäde, in: Jäde/Dirn-
berger/Weiß, BauGB/BauNVO, 5. Aufl. 2007, Rn. 82 zu § 9). Sofern sich bei der
Aufbereitung des Abwägungsmaterials also herausstellt, dass die Festsetzung
einer Böschungsfläche auf einem angrenzenden Privatgrundstück zu unverhält-
nismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastungen führen würde, kann die pla-
nende Gemeinde auf diese - gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Grundsatz be-
reits auf der Planungsebene entschädigungspflichtige - Festsetzungsalternative
nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausweichen, die den Straßenbaulastträger auf
der Vollzugsebene letztlich im Wege der - gemäß §§ 93 ff. BauGB ebenfalls ent-
schädigungspflichtigen - städtebaulichen Enteignung zum Vollrechtsentzug be-
rechtigt. Bereits durch diese Festsetzungsalternative wird in aller Regel sicher-
gestellt sein, dass Planungen von entsprechendem Gewicht durchgesetzt wer-
den können, ohne in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB verfassungswid-
rige Härtefälle in Kauf nehmen zu müssen. Weitere Gestaltungsalternativen be-
stehen etwa darin, an Stelle einer unzumutbar oder gleichheitswidrig belasten-
den Böschungsfläche - wie vorliegend auf dem bebauten Grundstück Fl.Nr. ..6
geplant - eine Stützwand zu errichten. Führt auch das nicht zu verfassungsmä-
ßigen Zuständen, kann die Gemeinde die Trassenführung ändern oder
- notfalls - ganz auf die Planung verzichten. Verfassungsrechtliche Defizite auf
der Normebene sind hiernach insgesamt nicht auszumachen. Einer finanziellen
Ausgleichsregelung bedarf es auch insoweit nicht.
c) Mangels verfassungswidriger Defizite auf der Normebene sind die Gerichte zu
einer die Normgeltung einschränkenden Handhabung des § 9 Abs. 1 Nr. 26
BauGB nicht legitimiert (zu den Voraussetzungen verfassungskonformer Ausle-
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gung vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07 - BauR
2009, 1424 f.).
Wie dargelegt, verkennt das Oberverwaltungsgericht, dass Entschädigungs-
rechtsfolgen bei Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht bereits auf der
Planungsebene, sondern erst auf der - im Rahmen der Abwägung nur einge-
schränkt zu berücksichtigenden - Vollzugsebene in den Blick zu nehmen sind.
Infolgedessen meint es rechtsirrig, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die
Festsetzung von Straßenböschungsflächen auf angrenzenden Privatgrund-
stücken ohne finanzielle Ausgleichsregelung im Rahmen der Abwägung auf die-
jenigen Fälle zu beschränken sei, in denen der betroffene Eigentümer mit der
Festsetzung einverstanden ist. Das Normenkontrollurteil beruht auf diesem Bun-
desrechtsverstoß. Einen Abwägungsfehler nimmt das Oberverwaltungsgericht
allein deshalb an, weil die Antragsgegnerin Böschungsflächen auf den Grund-
stücken Fl.Nr. ..4 und ..5 ohne Einverständnis des Antragstellers festgesetzt ha-
be. Sonstige Rechtsfehler hat es nicht festgestellt.
2. Über die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplans kann der Senat gemäß § 144
Abs. 3 Nr. 1 VwGO auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Nor-
menkontrollgerichts sowie der beigezogenen Unterlagen in der Sache selbst ent-
scheiden. Die Rechtmäßigkeitsprüfung ergibt, dass der Bebauungsplan rechts-
widrig und unwirksam ist, soweit die betroffenen Grundeigentümer in Nr. 1.9 der
textlichen Festsetzungen - sinngemäß - verpflichtet werden, die für die Herstel-
lung des Straßenkörpers erforderlichen Aufschüttungen oder Abgrabungen auf
den festgesetzten Böschungsflächen zu gestatten (Absatz 1) und die im Rahmen
der Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Fundamente der Stra-
ßenrandbegrenzung auf ihren Privatgrundstücken zu dulden (Absatz 2) (a). Im
Übrigen ist der Bebauungsplan wirksam (b).
a) Die textliche Festsetzung Nr. 1.9 des Bebauungsplans ist rechtswidrig und
unwirksam. Sie kann sich nicht auf eine tragfähige Rechtsgrundlage stützen.
Absatz 1 der Textfestsetzung Nr. 1.9 bestimmt, dass „die für die Herstellung des
Straßenkörpers der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlichen Flächen für Auf-
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schüttungen oder Abgrabungen … auf den angrenzenden Grundstücken in dem
in der Planzeichnung festgelegten Umfang zu gestatten“ sind. Bei wortgetreuer
Lesart ergäbe diese Festsetzung keinen Sinn, weil sich die festgesetzte Gestat-
tungspflicht auf die „erforderlichen Flächen“ bezöge, Flächen aber nicht gestattet
werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Gestattungs-
pflicht auf „die für die Herstellung des Straßenkörpers der öffentlichen Verkehrs-
flächen erforderlichen ... Aufschüttungen oder Abgrabungen“ beziehen sollte und
die Worte „Flächen für“ irrtümlich in den Festsetzungstext eingestellt wurden.
Dieses Auslegungsergebnis deckt sich mit der offensichtlich auch vom
Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Lesart der Festsetzung, die auch in
der im Normenkontrollurteil erörterten Frage zum Ausdruck kommt, ob die von
der Straßenbaulastträgerin vorzunehmende Anlage, Unterhaltung und Erneue-
rung der auf den angrenzenden Privatgrundstücken festgesetzten Böschungen
von den betroffenen Grundeigentümern auf Dauer zu dulden sei (UA S. 13).
Die Festsetzung einer entsprechenden Gestattungspflicht ist mangels tragfähiger
Rechtsgrundlage rechtswidrig. Wie ausgeführt, ist der zuständige Straßen-
baulastträger allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26
BauGB noch nicht berechtigt, die festgesetzte Straßenböschung auf dem betref-
fenden Privatgrundstück auch tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, so-
lange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist.
Dem entsprechend kann eine Verpflichtung des Grundeigentümers, die hierfür
erforderlichen Arbeiten zu gestatten, auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26
BauGB nicht festgesetzt werden, und zwar weder konstitutiv noch deklaratorisch.
Andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer Gestattungspflicht kommen
von vorn herein nicht in Betracht.
Entsprechendes gilt für die textliche Festsetzung Nr. 1.9 Abs. 2. Auch eine
Pflicht, die im Rahmen der Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Fun-
damente der Straßenrandbegrenzung auf den angrenzenden Privatgrund-
stücken in der erforderlichen Breite zu dulden, kann auf der Grundlage des § 9
Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden.
b) Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig.
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Unter Bestimmtheitsmängeln leidet der Bebauungsplan nicht. Soweit der An-
tragsteller geltend macht, es sei auf der Grundlage der Festsetzungen des Be-
bauungsplans nicht hinreichend erkennbar, welche Teile seiner Grundstücke in
welchem Umfang (für Straßenböschungen) in Anspruch genommen werden sol-
len, ist dies durch die tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts,
an die der Senat gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), widerlegt. Abschließende
Ausführungen zur Bestimmtheit der Böschungsfestsetzungen hat das Oberver-
waltungsgericht - vor dem Hintergrund seines Verständnisses von § 9 Abs. 1
Nr. 26 BauGB konsequent - zwar nicht mehr für erforderlich gehalten. Auch die
Frage, ob im Falle besonders problematischer Geländeverhältnisse - abstrakt
gesehen - eine Verdeutlichung des Planinhalts auch hinsichtlich der Höhe der
festgesetzten Böschungen angezeigt sein könne, lässt es letztlich offen. Immer-
hin formuliert es dann aber wörtlich: „Zu bemerken ist jedoch, dass in der Plan-
urkunde Höhenlinien eingetragen sind, aus denen sich ableiten lässt, welche
Höhe die Böschung haben und wie die Straße verlaufen soll“ (UA S. 17). Diese
„Bemerkung“ bezieht sich unmissverständlich auf tatsächliche Umstände, näm-
lich auf die Frage, ob sich die Höhe der Böschung vorliegend aus der Planur-
kunde ableiten lässt. Sie ist als Tatsachenfeststellung verbindlich formuliert,
auch wenn das Oberverwaltungsgericht es ablehnt, hieraus abschließende
rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Dass diese Feststellung auf einem
Denkfehler beruhen könnte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Besondere Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen
sein könnte, über die zeichnerische Kennzeichnung der öffentlichen Verkehrs-
flächen (Nr. 6 der Anlage zur PlanzV 90) hinaus ausnahmsweise auch die ein-
zelnen Straßenelemente detailliert zu kennzeichnen, benennt der Antragsteller
nicht.
Der Bebauungsplan ist auch nicht abwägungsfehlerhaft. Der vom Oberverwal-
tungsgericht angenommene Abwägungsfehler beruht - wie dargestellt - auf einer
bundesrechtswidrigen Rechtsauffassung. Hinsichtlich des Höhenniveaus der
Erschließungsstraße hat das Normenkontrollgericht einen Abwägungsfehler - für
den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - ausdrücklich verneint. Soweit der
Antragsteller einen Abwägungsfehler außerdem darin sieht, dass die festgesetz-
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ten Böschungen auf seinen Grundstücken Fl.Nr. ..4 und ..5 wegen ihres Gefälles
nicht ordentlich gepflegt und bearbeitet werden könnten und Obstbäume, Sträu-
cher und eine Weißtanne entfernt werden müssten, fehlen zwar ausdrückliche
Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts. Es liegt aber auf der Hand, dass
diese Umstände den Fall des Antragstellers nicht als einen vom Regelfall abwei-
chenden unzumutbaren Härtefall erscheinen lassen, der es aus verfassungs-
rechtlichen Gründen gebieten könnte, von einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1
Nr. 26 BauGB abzusehen. Ein unzumutbares Sonderopfer wird dem Antragstel-
ler schon deshalb nicht abverlangt, weil Böschungsflächen - mit Ausnahme des
Grundstücks Fl.Nr. ..6 - auf sämtlichen an die Erschließungsstraße angrenzen-
den Grundstücken im Plangebiet festgesetzt worden sind. Ein Fehler im Abwä-
gungsvorgang ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Antragsgegne-
rin die von Böschungsflächenfestsetzungen betroffenen Grundeigentümer zu
Unrecht zur entschädigungslosen Duldung der Herstellungsarbeiten verpflichtet
angesehen hat. Dass die Höhe der gegebenenfalls anfallenden Enteignungsent-
schädigung wegen der damit verbundenen Belastungen für den Gemeinde-
haushalt abwägungserheblich (§ 2 Abs. 3 BauGB) gewesen sein könnte (vgl.
Beschluss vom 5. Juni 2003 a.a.O.), ist nicht ersichtlich. Umgekehrt berechtigt
der Umstand, dass der Antragsteller entgegen der Vorstellung der Antragsgeg-
nerin auf der Vollzugsebene gegebenenfalls mit einer Enteignungsentschädi-
gung rechnen kann, nicht zu der Annahme, dass seine privaten Interessen zu
seinem Nachteil falsch ermittelt und bewertet worden wären.
c) Die Rechtswidrigkeit der Textfestsetzung Nr. 1.9 führt zur isolierten Unwirk-
samkeit dieser Festsetzung. Sie lässt die Rechtswirksamkeit des Bebauungs-
plans im Übrigen objektiv unberührt. Es ist auch davon auszugehen, dass die
Antragsgegnerin, hätte sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Kenntnis von
der Unwirksamkeit dieser Textfestsetzung gehabt, den Bebauungsplan auch
ohne sie beschlossen hätte (zu den Kriterien vgl. z.B. Urteil vom 23. April 2009
- BVerwG 4 CN 5.07 - BauR 2009, 1417 <1420 f.> m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
Petz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird gemäß § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 15 000 Euro festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Jannasch
Dr. Bumke
Petz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
ja
Städtebaurecht
Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 26, § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 30 Abs. 1,
§§ 85 ff.
GG
Art. 14 Abs. 1, 3 GG
Stichworte:
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Herstellung des
Straßenkörpers; Straßenböschungen; Festsetzung auf Privatgrundstücken; In-
halt und Schranken des Eigentums; Entschädigungspflicht; finanzielle Aus-
gleichspflicht; Nutzungsbeschränkung; Duldungspflicht; Verhältnismäßigkeit;
Gleichheitssatz; Härtefall; Bestimmtheit; Abwägungsgebot.
Leitsatz:
Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26
BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Fest-
setzung einverstanden ist.
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen
noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die
Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulast-
träger auf ihren Grundstücken zu dulden.
Urteil des 4. Senats vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08
OVG Koblenz vom 29.10.2008 - Az.: OVG 1 C 10225/08 -