Urteil des BVerwG vom 05.05.2015

Bebauungsplan, Nachhaltige Entwicklung, Grundstück, Gemeinde

BVerwGE: ja
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Bau- und Bodenrecht, einschließlich der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für
Windkraftanlagen, sofern der Schwerpunkt der Sache im Bau-
und Bodenrecht liegt
Rechtsquelle/n:
VwGO § 101 Abs. 2, § 137 Abs. 1 und 2
BauGB § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7, § 45
Stichworte:
Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;
Abwägungsergebnisfehler
Leitsatz:
Eine amtliche Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB ist im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) nur zur Umsetzung der darin
getroffenen Festsetzungen zulässig. Deswegen darf die ungeklärte Erschließung
überplanter Grundstücke nicht im Wege des Konflikttransfers einem
nachfolgenden amtlichen Umlegungsverfahren vorbehalten werden.
Urteil des 4. Senats vom 5. Mai 2015 - BVerwG 4 CN 4.14
I. OVG Münster vom 27. Mai 2013
Az: OVG 2 D 37/12.NE
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 CN 4.14
OVG 2 D 37/12.NE
In der Normenkontrollsache
- 2 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Mai 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Petz, Dr. Decker und
Dr. Külpmann
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 27. Mai 2013 geändert. Der am 7. De-
zember 2011 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. V 18
„Holtkamp“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in
beiden Rechtszügen.
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des am 7. Dezember 2011 be-
kannt gemachten Bebauungsplans Nr. V 18 "Holtkamp" der Antragsgegnerin
(im Folgenden "Bebauungsplan").
Der Bebauungsplan überplant ein ca. 10,1 ha großes, bisher unbebautes Areal
südlich der He. Straße (Landesstraße L 778) und westlich der Ho. Straße. Er
setzt hierzu vier sich von Osten nach Westen erstreckende Gewerbegebiete mit
den Bezeichnungen GE 1 bis GE 4 fest. Er setzt zudem Straßenverkehrsflä-
chen fest, und zwar teilweise auf der Ho. Straße, von der aus die Gewerbege-
biete über das Gewerbegebiet GE 1 von Osten her an das öffentliche Ver-
kehrsnetz angebunden werden, und teilweise entlang der Grenze des Plange-
biets (im Norden) zur Verbreiterung der He. Straße jenseits eines Flächenstrei-
fens zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Eine innere Erschließung der Baugebiete sieht der Bebauungsplan nicht vor.
Nach der Begründung des Plans ist Anlass der Planung eine private, betriebs-
1
2
- 3 -
bezogene Projektentwicklung, die der Standortsicherung eines vorhandenen
arbeitsplatzintensiven Gewerbebetriebs (im folgenden "Projektträger") dient und
die nachhaltige Entwicklung des Betriebs an dem gewachsenen Standort vor-
sieht.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das teilweise im GE 3,
teilweise im GE 4 liegt. Es ist an einen Landwirt verpachtet, der es bewirtschaf-
tet. Es wird derzeit über eine landwirtschaftliche Zu-/Ausfahrt zur He. Straße
erschlossen. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet gehören dem Projektträ-
ger, dessen betriebliche Anlagen auf benachbarten Grundstücken stehen und
der seine Grundstücke im Plangebiet als Erweiterungsflächen vorhält.
Die Antragstellerin erhob gegen den Bebauungsplan fristgerecht Normenkon-
trollantrag, der in der Vorinstanz erfolglos blieb.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Antragstellerin, der Bebau-
ungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bzw. § 1 Abs. 7 BauGB,
weil es diesem an einem schlüssigen Erschließungskonzept fehle. Der Bebau-
ungsplan liefere keine Rechtsgrundlage dafür, das Grundstück der Antragstelle-
rin gegen deren Willen einer Nutzung durch den Projektträger zum Zweck der
Werkserweiterung zuzuführen.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die zulässige Revision der Antragstellerin, über die der Senat mit Einverständ-
nis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2
i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das angefochtene Ur-
teil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
3
4
5
6
7
- 4 -
Das Normenkontrollgericht hat angenommen, der Bebauungsplan sei in materi-
eller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere leide der Bebauungsplan
trotz fehlender Festsetzungen zur Innenerschließung an keinen Abwägungsfeh-
lern. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die fehlende Innenerschließung im We-
ge eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB herbei geführt werden
könne. Diese Annahme verletzt Bundesrecht.
1. Mit Bundesrecht im Einklang steht allerdings die vorinstanzliche Ansicht,
dass der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstößt.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden,
sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erfor-
derlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der
Rechtsprechung des Senats dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Plan-
rechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfer-
tigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechts-
einwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu brin-
gen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwG,
Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 <60> m.w.N.). Nicht
erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht
dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Pla-
nungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer
positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zie-
len dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetz-
buches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn
ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf
unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (siehe hierzu etwa BVerwG,
Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 CN 4.13 - BVerwGE 150, 101 Rn. 14 m.w.N.). In
dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste,
wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen of-
fensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. Juni
1971 - 4 C 64.70 - BVerwGE 38, 152 <157>). Sie betrifft die generelle Erforder-
lichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planeri-
schen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom
8
9
10
- 5 -
21. März 2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <147>), das im Hinblick auf
gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Er-
kenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Ab-
gewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits
zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (zu-
sammenfassend: BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE
146, 137 Rn. 9).
Das Oberverwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil zur städtebaulichen
Erforderlichkeit der Planung ausgeführt, vor dem Hintergrund des Planungsan-
lasses, wie er in der Planbegründung zum Ausdruck komme, verfolge die An-
tragsgegnerin mit der Planung die städtebaulich legitimen Belange der Wirt-
schaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a und c BauGB, indem sie infrastrukturelle
Standortpolitik zugunsten des Projektträgers betreibe, damit dieser seinen
Standort im Gebiet der Gemeinde sichern könne. Es handele sich hierbei weder
um eine sog. Gefälligkeitsplanung noch um eine unzulässige Vorratsplanung
(UA S. 10, 13 und 14). Da der Bebauungsplan eine realistische Vollzugsper-
spektive aufweise, sei er auch nicht dauerhaft vollzugsunfähig (UA S. 12). Der
Bebauungsplan sei daher als "konkret projektbezogener Angebotsbebauungs-
plan" zur Ermöglichung einer Werkserweiterung durch den Projektträger städte-
baulich gerechtfertigt (UA S. 11).
An diese Wertungen ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Er ist nicht
befugt, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Tatsachengerichts durch
eine eigene Wertung zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - 4 CN
6.01 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 111 S. 36). Hieran ändert die Rüge der
Antragstellerin nichts, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verstoß gegen
die gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehler in
der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, wie sie die Revision mit Verweis auf
die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gel-
tend macht, sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, son-
dern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel
grundsätzlich nicht begründen (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom
19. Oktober 1999 - 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11). Ein
11
12
- 6 -
Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz setzt deswegen voraus, dass das
Gericht Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte
aufdrängen müssen. Denn erst in diesem Fall fehlt es an einer tragfähigen
Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts sowie für die
Überprüfung seiner Entscheidung darauf, ob die Grenze einer objektiv willkür-
freien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beach-
tenden Würdigung überschritten ist (BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C
158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> m.w.N. und vom 6. Februar 1975 - 2 C
68.73 - BVerwGE 47, 330 <361>; Beschluss vom 18. Mai 1999 - 7 B 11.99 -
juris Rn. 4). Solche Mängel macht die Revision der Sache nach aber nicht gel-
tend. Sie liegen auch nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem
Urteil sowohl mit der Frage befasst, ob der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3
Satz 1 BauGB verstößt, weil er eine unzulässige Vorratsplanung darstelle, als
auch mit der Frage nach etwaigen Erweiterungsabsichten des Projektträgers
(UA S. 13). Dass es dabei der Meinung der Antragstellerin nicht gefolgt ist, führt
auf keinen Verfahrensfehler.
2. Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Bebauungsplan lei-
de auch nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB), steht
dagegen mit Bundesrecht nicht im Einklang.
a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt
nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was
nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich
zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenom-
men wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
steht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301
<308 f.>). In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan
grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren
Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem
gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass
Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich
13
14
- 7 -
ungelöst bleiben (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -
BVerwGE 147, 379 Rn. 17 m.w.N.). Dies schließt eine Verlagerung von Prob-
lemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwal-
tungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können
auch Ausdruck einer "planerischen Zurückhaltung" sein (BVerwG, Urteil vom
5. August 1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <338> m.w.N.). Die Grenzen
zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings
überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der
offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht
sachgerecht wird lösen lassen (BVerwG, Urteile vom 11. März 1988 - 4 C
56.84 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG Nr. 30 S. 4 ff. und vom 12. September
2013 a.a.O.). Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung
der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich
und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungs-
handeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prog-
nostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist in-
soweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hin-
reichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung
tragen (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11
§ 1 BauGB Nr. 75 S. 11 f.).
Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Kon-
fliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwä-
gungsentscheidung (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 a.a.O. Rn. 17,
21). Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindli-
chen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungser-
gebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie
Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht
zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen
den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorge-
nommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Ver-
hältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit über-
schritten würden (BVerwG, Urteil vom 22. September 2010 - 4 CN 2.10 -
15
- 8 -
BVerwGE 138, 12 Rn. 22). Anders als Mängel im Abwägungsvorgang (vgl.
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3
BauGB) ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unab-
hängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit
des Bebauungsplans (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 4 BN
66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).
b) Nach den (bindenden) Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weist der
Bebauungsplan die Besonderheit auf, dass die Erschließung der vier Gewerbe-
gebiete ausschließlich von Osten von der Ho. Straße aus über das Grundstück
des Projektträgers erfolgen soll. Das Grundstück der Antragstellerin liegt in der
Mitte des Plangebiets; es wird derzeit landwirtschaftlich genutzt und ist über
eine landwirtschaftliche Ausfahrt zur He. Straße erschlossen. Nach Anlegung
des Grüngürtels entfällt die Anbindung an die He. Straße und wird das Grund-
stück der Antragstellerin von jeglicher Erschließung abgeschnitten. Nicht nur,
dass die Antragstellerin schon jetzt die im Bebauungsplan festgesetzte gewerb-
liche Nutzung mangels Erschließung nicht aufnehmen kann (vgl. § 30 Abs. 1
BauGB), ginge ihr dann auch die landwirtschaftliche Nutzbarkeit verloren, weil
eine Zu-/Abfahrt auch über die He. Straße nicht mehr möglich wäre. Es ent-
stünde eine nicht nutzbare "Gewerbegebietsinsel", weil dem Grundstück die zur
ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen
Weg fehlt. Eine solche Planung ist mit einer geordneten städtebaulichen Ent-
wicklung nicht vereinbar; sie vernachlässigt in nicht zu vertretender Weise die
durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerinteressen der Antragstellerin,
überschreitet mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit.
Die Lösung des Problems der fehlenden Innenerschließung konnte - anders als
das Oberverwaltungsgericht meint - nicht im Wege eines Konflikttransfers ei-
nem nachfolgenden Umlegungsverfahren vorbehalten werden. Die Durchfüh-
rung eines Umlegungsverfahrens ist rechtlich nicht zulässig, weil der Bebau-
ungsplan selbst keine Festsetzungen zur Innenerschließung enthält. Diese sind
aber erforderlich, weil die amtliche Umlegung nach §§ 45 ff. BauGB - das gilt in
gleicher Weise für eine vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff. BauGB (vgl.
Burmeister/Aderhold, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand
16
17
- 9 -
November 2014, zu § 80 Rn. 25) - im Bereich qualifizierter Bebauungspläne
(§ 30 Abs. 1 BauGB) nur zur Verwirklichung der darin getroffenen Festsetzun-
gen zulässig ist. Das Umlegungsverfahren ist kein Verfahren, in dem Konflikte,
die im Bebauungsplan unbewältigt geblieben sind, gelöst werden können. Die
Umlegung ist, wie § 46 Abs. 1 BauGB (
) belegt, eine dem Vollzug des Bebauungsplans dienende Maßnahme
(BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 29/86 - BGHZ 100, 148 <150>), ein
Instrument zur Planverwirklichung. Die Umlegung ist somit von der Planung
abhängig; sie ist - im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans - ein planak-
zessorisches Instrument (Breuer, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 45
Rn. 33; Dieterich, Baulandumlegung, 5. Aufl. 2006, Rn. 28) und dient dazu, den
Grund und Boden entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans so zu
gestalten, dass dessen Verwirklichung möglich ist (siehe auch Begründung des
Entwurfs eines Bundesbaugesetzes, BT-Drs. 3/336 S. 73). Im Wege des
Tauschs sollen Grundstücke, deren Lage, Form und Größe sich für eine Be-
bauung oder sonstige Nutzung nach Maßgabe des Bebauungsplans als unge-
eignet oder unzweckmäßig erweisen, in der Weise neu gestaltet werden, dass
die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung durchführbar ist. Eine Umlegung
zur Bereitstellung von Verkehrsflächen kann danach nur unter der Vorausset-
zung zulässig sein, dass die Flächen im Bebauungsplan ausgewiesen sind
(Dieterich a.a.O. Rn. 31). Auch § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB zeigt, dass eine
Umlegung entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan voraussetzt. Nur
dann ist es überhaupt i.S.v. § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB möglich, vorweg
Flächen für Straßen, Wege etc. aus der Umlegungsmasse auszuscheiden. Oh-
ne solche Festsetzungen ist aber (auch) eine Erschließungsumlegung ausge-
schlossen.
3. Dieser Abwägungsergebnisfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Be-
bauungsplans.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die
Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen - nach den allgemeinen Grundsätzen
über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften
(vgl. auch § 139 BGB) - dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit eines Bebau-
18
19
- 10 -
ungsplans führt, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine
den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle
städtebauliche Ordnung bewirken können und außerdem hinzukommt, dass die
Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Wil-
len im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen
hätte (BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58
<61>; Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230>, vom
20. August 1991 - 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59, vom 25. Feb-
ruar 1997 - 4 NB 30.96 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 S. 77, vom 6. No-
vember 2007 - 4 BN 44.07 - juris Rn. 3, vom 22. Januar 2008 - 4 B 5.08 - BRS
73 Nr. 22 Rn. 8 und vom 24. April 2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77 S. 463).
Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Teilunwirksamkeit ei-
ne von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirk-
samkeit darstellt (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 4 NB
10.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 75 S. 128).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist von der Gesamtunwirksamkeit des Be-
bauungsplans auszugehen. Eine bloße Teilunwirksamkeit scheidet bereits des-
halb aus, weil dann ein Planungstorso zurückbliebe. Nach den bindenden Fest-
stellungen des Oberverwaltungsgerichts ging es der Antragsgegnerin darum,
ein ca. 10 ha großes Gebiet als Erweiterungsfläche für den Projektträger aus-
zuweisen und damit - auf lange Sicht - zu sichern. Es handelt sich also um ein
einheitliches planerisches Gesamtkonzept. Dieses lässt sich nicht in zwei selb-
ständige Teile (GE 1 und 2 sowie GE 3 und 4) aufspalten, ohne die Gesamtpla-
nung in Frage zu stellen.
Da sich die Revision der Antragstellerin danach bereits aus materiellen Grün-
den als begründet erweist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der von ihr auch
insofern geltend gemachte Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen den
Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegeben ist.
20
21
- 11 -
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 €
festgesetzt.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Petz
Dr. Decker
Dr. Külpmann
22